14. DEZEMBER 2006 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, in seiner abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 1997 bezüglich der Verwaltungs- und Haushaltskontrolle, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 26. August 2004 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, abgeändert durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 16. September 2004 und 15. April 2005;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Juli 2005 über die Kabinette der Minister der Wallonischen Regierung;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 6. Oktober 2005 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Regierungsurkunden;

Aufgrund des am 10. November 2006 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 14. Dezember 2006 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Unerlässlichkeit, die Kontinuität der Tätigkeiten der ministeriellen Kabinette der Wallonischen Regierung sicherzustellen;

Auf Vorschlag des Minister-Präsidenten,

Beschliesst :

Abschnitt 1 - Zuständigkeiten

Artikel 1 - § 1 - Die Zuständigkeiten der Kabinette der Minister werden folgendermassen festgelegt: die Angelegenheiten, welche die allgemeine Politik der Regierung oder die parlamentarischen Arbeiten beeinflussen können, die Untersuchungen und Studien, durch welche die persönliche Arbeit der Minister erleichtert werden kann, das Vorlegen der Verwaltungsakten, ggf. das Sekretariat des Ministers, der Empfang und das Öffnen seiner privaten Post, seine besondere Korrespondenz, die Anträge auf Audienz, die Presseschau.

§ 2 - Mindestens einmal im Monat findet eine Konzertierung zwischen dem ministeriellen Kabinett und den Verantwortlichen der Verwaltung, der pararegionalen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen statt, was die Vorbereitung und Durchführung der politischen Leittlinien betrifft.

§ 3 - Die anzuwendenden Verfahren, insbesondere was die Verwaltung und Arbeitsweise der ministeriellen Kabinette angeht, werden in einem Rundschreiben der Wallonischen Regierung festgelegt.

§ 4 - Eine allgemeine Dienstordnung, die auf alle Mitarbeiter des ministeriellen Kabinetts anwendbar ist, bestimmt die Regeln für die Arbeitsweise.

Abschnitt 2 - Zusammensetzung

Art. 2 - § 1 - Das Kabinett eines Ministers kann sich aus 48,5 Mitgliedern, 65,5 Mitgliedern für einen Vizepräsidenten und 81 Mitgliedern für den Minister-Präsidenten zusammensetzen, worunter zehn Mitgliedern der Stufe 1, nämlich:

- einem Kabinettschef;

- zwei beigeordneten Kabinettschefs;

- vier Beratern;

- drei Attachés.

Ein Kabinettssekretär kann unter ihnen bezeichnet werden.

In Abweichung von Absatz 1:

- kann sich das Kabinett eines Vizepräsidenten aus einem zusätzlichen Kabinettschef, einem zusätzlichen Berater und zwei zusätzlichen Attachés zusammensetzen;

- kann sich das Kabinett eines Minister-Präsidenten aus einem zusätzlichen Kabinettschef, zwei zusätzlichen beigeordneten Kabinettschefs, zwei zusätzlichen Beratern und zwei zusätzlichen Attachés zusammensetzen.

Im Rahmen der genehmigten Haushaltsmittel kann die Anzahl der Bediensteten der Stufe 1 um höchstens 4 Mitglieder für einen Minister, 5 Mitglieder für einen Vizepräsidenten und 7 Mitglieder für den Minister-Präsidenten erhöht werden, vorbehaltlich eines entsprechenden Ausgleichs der Anzahl der ausführenden Bediensteten.

Der Minister-Präsident und die in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnte ständige Dienststelle zur Unterstützung der Kabinette bei Verwaltungs- und Besoldungsangelegenheiten (SePAC) werden darüber informiert.

§ 2 - Die Aufteilung der in § 1 festgelegten Ämter kann lediglich mit dem Einverständnis des Minister-Präsidenten geändert werden, ohne dass die höchstzulässige Anzahl der Mitglieder überschritten werden darf.

§ 3 - Das Kabinett eines Ministers kann 5 Fahrer, das Kabinett eines Vizepräsidenten kann 7 Fahrer und das Kabinett des Minister-Präsidenten kann 8 Fahrer umfassen.

§ 4 - Jeder Minister kann ein bzw. mehrere Personalmitglieder seines Kabinetts auf ein Kabinett eines anderen Ministers und die damit verbundenen Haushaltsmittel übertragen. Abschrift des Ubertragungserlasses wird dem Minister-Präsidenten und der in Artikel 7 des vorliegenden Erlasses erwähnten ständigen Dienststelle zur Unterstützung der Kabinette bei Verwaltungs- und Besoldungsangelegenheiten (SePAC) übermittelt.

§ 5 - Wenn die Reinigung der gesamten Räume des Kabinetts nicht einer Privatfirma anvertraut ist, können ausserdem ausserhalb des zugelassenen Stellenplans mit der Reinigung beauftragte Bedienstete angeworben werden. Die Anzahl dieser Bediensteten beträgt höchstens eine Person für jeweils zehn Räume.

§ 6 - Die Anzahl der ausführenden Bediensteten, die eine das Gehalt in der Gehaltstabelle der Stufe 2+ ersetzende Kabinettszuwendung beziehen, wird auf 4 für einen Minister, 5 für einen Vizepräsidenten und 7 für den Minister-Präsidenten beschränkt.

§ 7 - Ein Personalmitglied kann am privaten Wohnsitz des Ministers angestellt werden.

Art. 3 - Ein Privatsekretär und ein ausserordentlicher Rechnungsführer können unter den Personalmitgliedern der Stufe 1 oder unter den ausführenden Bediensteten des Kabinetts bezeichnet werden.

Art. 4 - § 1 - Im Rahmen der Haushaltsmittel eines jeden Kabinetts können ausserhalb des zugelassenen Stellenplans höchstens zwölf, auf einen oder mehrere Sachverständige verteilte Monatspersonen pro Jahr beschäftigt werden.

Für die Vize-Präsidenten wird die Anzahl der Monatspersonen pro Jahr auf 18 und für den Minister-Präsidenten auf 24 Monatspersonen pro Jahr erhöht.

Von diesen Anzahlen kann nur mit dem Einverständnis des Minister-Präsidenten abgewichen werden.

§ 2 - Im Rahmen der Haushaltsmittel eines jeden Kabinetts können während des Zeitraums vom 1. Juli zum 30. September Studenten eingestellt werden, wobei die Höchstzahl 1 Vollzeitäquivalent/Jahr beträgt.

Die Entlohnung der Studenten liegt:

- in der Gehaltstabelle D3 (0 Jahre Dienstalter) für diejenigen, die bei ihrem Dienstantritt über das Zeugnis der unteren Sekundarstufe oder ein gleichwertiges Diplom verfügen;

- in der Gehaltstabelle C3 (0 Jahre Dienstalter) für diejenigen, die bei ihrem Dienstantritt über das Zeugnis der oberen Sekundarstufe oder ein gleichwertiges Diplom verfügen.

Die Anzahl Studenten, die auf die Gehaltstabelle C3 Anspruch haben, ist auf höchstens 50% der Gesamtanzahl Studenten beschränkt, die während des Bezugszeitraums eingestellt werden können.

Art. 5 - § 1 - Die Personalmitglieder der Dienststellen der Regierung und generell einer jeden öffentlichen Dienststelle, die dazu aufgerufen werden, einem Kabinett für eine ganztägige Beschäftigung anzugehören, können weder an ihrem Arbeitsplatz im Amt bleiben, noch die mit diesem Amt verbundenen Zuständigkeiten ausüben, sei es auch als Teilzeitbeschäftigung.

§ 2 - Im Falle einer Abwesenheit wegen Krankheit eines Personalmitglieds des Kabinetts, die mehr als dreissig Tage dauert, ist die Wallonische Regierung oder der betroffene Minister berechtigt, ihn für die Dauer der Abwesenheit zu ersetzen.

§ 3 - Die Personalmitglieder der Kabinette dürfen ohne die vorherige Genehmigung des betreffenden Ministers keine kommerzielle Tätigkeit oder sonstige entlohnte Arbeit ausüben.

Art. 6 - § 1 - Die "Sekretariat der Regierung" genannte ständige Zelle, die unabhängig von den ministeriellen Kabinetten arbeitet, wird unter die Aufsicht der Regierung gestellt. Der Minister-Präsident nimmt ihre tägliche Verwaltung wahr.

§ 2 - Das Sekretariat der Regierung besteht aus 11 Mitgliedern, von denen:

- der Sekretär der Regierung mit dem Dienstrang eines Kabinettschefs, in der Annahme, dass das Amt nicht durch einen der Kabinettschefs des Minister-Präsidenten ausgeübt wird;

- 2 Berater;

- 8 ausführende Bedienstete, von denen 3 auf eine Gehaltstabelle der Stufe 2+ Anspruch nehmen können.

Die Mitglieder des Sekretariats der Regierung werden vom Minister-Präsidenten bezeichnet.

§ 3 - Die wesentlichen Aufgaben des Sekretariats der Regierung sind die folgenden:

- das Sekretariat der Regierung;

- die Vorbereitung der Versammlungen der Regierung, insbesondere die Aufstellung der Tagesordnung und die Verbreitung der Dokumente;

- die Ubermittlung der endgültigen Notifizierungen;

- die Ubermittlung der Beschlüsse der Regierung an:

- das Wallonische Parlament;

- die regionalen Kabinette und die Verwaltung;

- die anderen Ebenen der Machtausübung, einschliesslich des Föderalstaats;

- die Organisation des Protokolls und der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung;

- die Verbreitung der Beschlüsse...

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