19. DEZEMBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 3. Dezember 2001 bezüglich der Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie für Mutterkühe

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 2001;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 vom 13. März 2001;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 vom 30. November 2001;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, zuletzt abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 169/2002 vom 30. Januar 2002;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 über die Identifizierung, Registrierung und Modalitäten für epidemiologische Uberwachung von Rindern;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. November 2001 bezüglich der Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie für Mutterkühe, zuletzt abgeändert durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 19. Dezember 2002;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 3. Dezember 2001 bezüglich der Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie für Mutterkühe;

In Erwägung des auf der interministeriellen Konferenz für die Landwirtschaft bezüglich der Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich der Landwirtschaft auf die Regionen und spezifisch bezüglich der Durchführungsbestimmungen für die Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie für Mutterkühe geschlossenen Abkommens vom 15. Juli 2002;

Aufgrund des am 18. Dezember 2002 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Dezember 2002 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In Erwägung der Notwendigkeit, unverzüglich die Massnahmen bezüglich der Mutterkuhprämie und der Extensivierungsprämie für Mutterkühe zu ergreifen und so den Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 in ihrer abgeänderten Fassung und der Verordnungen (EG) Nr. 1254/1999 und (EG) Nr. 2342/1999 sowie der neuen Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Folge zu leisten;

In der Erwägung, dass den Regionen seit dem 1. Januar 2002 die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Landwirtschaft übertragen worden sind;

In Erwägung des zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt unterzeichneten Vereinbarungsprotokolls vom 13. März 2002 bezüglich der Ausübung der regionalisierten Zuständigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Fischfangs für die Übergangsperiode vom 1. Januar 2002 bis zum 15. Oktober 2002;

In der Erwägung, dass Massnahmen zu treffen sind, um die Beschlüsse bezüglich der Übertragung dieser Zuständigkeiten zur Anwendung zu bringen;

In Erwägung der Notwendigkeit, die Kontinuität der Aufgaben des öffentlichen Dienstes zu gewährleisten und dabei die Auflagen der europäischen Regelung im Bereich der Landwirtschaft zu beachten;

In der Erwägung, dass bei Missachtung der durch die europäische Regelung vorgeschriebenen Fristen für die Zahlung der betreffenden Prämien an die Erzeuger oder für den Fall, dass die betreffende Regelung verspätet oder unangemessen umgesetzt wird, Sanktionen vorgesehen sind;

Auf Vorschlag des Ministers der...

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