Urteil Nr. 181/2002 vom 11. Dezember 2002 Geschäftsverzeichnisnummer 2280 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 60 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich d

Urteil Nr. 181/2002 vom 11. Dezember 2002

Geschäftsverzeichnisnummer 2280

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 60 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts, erhoben von der Electrabel AG.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, R. Henneuse, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 24. Oktober 2001 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. Oktober 2001 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Electrabel AG, mit Gesellschaftssitz in 1000 Brüssel, boulevard du Régent 8, die in 1050 Brüssel, avenue Louise 523, Domizil erwählt hat, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 7 und 60 des Dekrets der Wallonischen Region vom 12. April 2001 bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. Mai 2001).

  2. Verfahren

    Durch Anordnung vom 25. Oktober 2001 hat der amtierende Vorsitzende gemäss den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

    Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

    Die Klage wurde gemäss Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 22. November 2001 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

    Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 30. November 2001.

    Durch Anordnung vom 21. Dezember 2001 hat der Vorsitzende M. Melchior auf Antrag der Wallonischen Regierung vom 20. Dezember 2001 die für die Einreichung eines Schriftsatzes vorgesehene Frist um fünfzehn Tage verlängert.

    Diese Anordnung wurde der Wallonischen Regierung mit am 21. Dezember 2001 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

    Die Wallonische Regierung, rue Mazy 25-27, 5100 Namur, hat mit am 21. Januar 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.

    Dieser Schriftsatz wurde gemäss Artikel 89 des organisierenden Gesetzes mit am 24. Januar 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief notifiziert.

    Die klagende Partei hat mit am 25. Februar 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.

    Durch Anordnungen vom 27. März und vom 26. September 2002 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 24. Oktober 2002 bzw. 24. April 2003...

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