5. DEZEMBER 2008 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 13. Juli 1987 über die Rundfunk- und Fernsehgebühren (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1987 über die Rundfunk- und Fernsehgebühren, ersetzt durch Artikel 3 des Dekrets vom 27. März 2003, wird der Wortlaut "25,00 Euro" durch den Wortlaut "0 Euro" ersetzt;

Art. 2 - In Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 7 des Dekrets vom 27. März 2003, werden folgende Abänderungen angebracht:

  1. In Absatz 1 wird der Wortlaut "Die Beträge der" durch "Der Betrag der", der Wortlaut "Rundfunk- und Fernsehgebühren" durch den Wortlaut "Fernsehgebühr" und der Wortlaut "angepasst werden" durch "angepasst wird" ersetzt;

  2. In Absatz 2 wird der Wortlaut "Die Beträge" durch "Der Betrag" und der Wortlaut "Rundfunk- und Fernsehgebühren" durch den Wortlaut "Fernsehgebühr" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 9 des Dekrets vom 27. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Art. 8 - Wenn das Halten eines in einem Fahrzeug installierten Rundfunkgeräts oder eines Fernsehgeräts im Laufe des in Artikel 7 erwähnten Zeitraums beginnt, sind die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgesetzten Rundfunk- und Fernsehgebühren für den Zeitraum geschuldet, der am 1. des Monats, in dem das Halten beginnt, anfängt, bis zum Anfang des in Artikel 7 erwähnten folgenden Zeitraums. Sie sind für die Anzahl Monate, die ab dem Monat, in dem das Halten begonnen hat, bis zum Anfang des in Artikel 7 erwähnten folgenden Zeitraums (im Verhältnis zu der Anzahl von zwölf Monaten, die eine vollständige Periode darstellt), noch laufen, geschuldet.

    Art. 4 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 10 des Dekrets vom 27. März 2003, wird § 1 gestrichen.

    Art. 5 - In Artikel 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 11 des Dekrets vom 27. März 2003, werden folgende Abänderungen angebracht:

  3. in § 2 wird der Wortlaut "Der schon angemeldete Halter, der keine Zahlungsaufforderung einen Monat nach dem Beginn des Zeitraums erhalten hat" durch den Wortlaut "Der schon angemeldete Halter, der keine Aufforderung zur Zahlung der Fernsehgebühr am Ende des auf den ersten Monat des Zeitraums folgenden Monats erhalten hat" ersetzt;

  4. In § 3 wird der Wortlaut "die Rundfunk- und Fernsehgebühren" durch den Wortlaut "die Fernsehgebühr" ersetzt.

    Art. 6 - In Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 14 des Dekrets vom 27. März 2003, werden folgende Abänderungen angebracht:

  5. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Jeder, der Fernsehgeräte vermietet, muss die in Artikel 3 erwähnte Fernsehgebühr für jedes Gerät, das er zu dessen Vermietung hält, zahlen.

  6. Absatz 5 wird gestrichen.

    Art. 7 - Artikel 15 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Artikel 16 des Dekrets vom 27. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    Jeder, der ein Fernsehgerät vor dem Anfangsdatum eines der in Artikel 7 erwähnten Zeiträume nicht mehr hält, muss dies der durch die Regierung bezeichneten Dienststelle vor dem in Artikel 7 festgesetzten äussersten Zahlungsdatum mitteilen und dabei dessen Zweckbestimmung und gegebenenfalls den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift des neuen Halters angeben. Wird dieser Verpflichtung nicht genügt, so muss die...

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