16. DEZEMBER 2003. - Dekret über die förderung von kreativen Ateliers (1)

Der Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Artikel 1 - Im Rahmen der zu diesem Zweck verfügbaren Haushaltsmittel gewährt die Regierung Zuschüsse für kreative Ateliers.

Insoweit sie die im vorliegenden Dekret oder aufgrund des Dekretes festgelegten Bedingungen erfüllen, können privatrechtliche Einrichtungen, die zum Ziel haben, schwerpunktmässig Tätigkeiten im kreativen Bereich durchzuführen, als kreative Ateliers bezuschusst werden.

Die Bezuschussung eines kreativen Ateliers gilt als dessen Anerkennung. Sind die Bedingungen des Artikels 3 seit mindestens einem Jahr nicht mehr erfüllt, so ist nach Anhörung des kreativen Ateliers die Anerkennung gleichzeitig mit dem Anspruch auf Zuschuss entzogen.

Begriffsbestimmungen

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekretes versteht man unter:

  1. Angebot: jede einzelne durchgeführte Tätigkeit mit einer Mindestdauer von einer Stunde, die das kreative Atelier zur aktiven Teilnahme für jeden Interessenten öffentlich anbietet;

  2. kreativ: kulturell oder handwerklich schöpferisch.

    KAPITEL II - Zuschussvoraussetzungen

    Bedingungen

    Art. 3 - Für die Bezuschussung muss das kreative Atelier folgende Bedingungen erfüllen:

  3. seinen Sitz im deutschen Sprachgebiet haben und gemäss seiner Zielsetzung vorrangig im Dienst der Bevölkerung des deutschen Sprachgebiets stehen;

  4. allen zugänglich sein;

  5. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht konstituiert sein;

  6. über eine Infrastruktur verfügen, die der Zielsetzung, den Tätigkeiten und den Teilnehmern angepasst ist;

  7. mindestens seit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Jahr der Antragstellung vorangeht, bestehen und eine regelmässige Tätigkeit ausüben;

  8. seine Mitglieder und die Bevölkerung regelmässig über seine Angebote informieren;

  9. eine ordentliche und jederzeit einsehbare autonome Buchführung vorweisen, die eine Kontrolle der zweckmässigen Verwendung der Zuschüsse ermöglicht;

  10. eine Ergebnisrechnung des vorangegangenen Tätigkeitsjahres vorlegen mit Vermerk der Ausgaben, die bereits durch andere Einrichtungen bezuschusst wurden beziehungsweise für die bei anderen Einrichtungen ein Zuschuss beantragt ist;

  11. einen Tätigkeitsbericht des vorangegangen Jahres bis Ende des Monats Februar des laufenden Jahres einreichen.

    Regelmässige Tätigkeit

    Art. 4 - Als regelmässige Tätigkeit im Sinne von Artikel 3 Nr. 5 gelten mindestens hundert Angebote...

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