3. DEZEMBER 2009 - Erlass der Wallonischen Regierung über die Zertifizierung der bestehenden Wohngebäude

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, abgeändert durch das Rahmendekret vom 19. April 2007 zwecks der Förderung der Energieeffizienz von Gebäuden, insbesondere der Artikel 237/27, Absatz 2, 237/28, § 1, Absätze 2 und 3, und § 3, 237/29, 237/30, Absatz 2, 237/30, Absatz 3 und 237/35, Absatz 1;

Aufgrund des am 29. April 2009 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 30. April 2009 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 26. Mai 2009 abgegebenen Gutachtens des Regionalausschusses für Raumordnung;

Aufgrund des am 22. Juli 2009 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatrates Nr. 46.967/2/V;

Auf Vorschlag des Ministers für nachhaltige Entwicklung und den öffentlichen Dienst;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Energieprofil von Gebäuden gemäss deren Artikel 15, § 1, Absatz 2 teilweise umgesetzt.

Art. 2 - In das Wallonische Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe wird unter den Titel IV mit der Uberschrift "Massnahmen zur Durchführung von Buch IV" des Buches V mit der Uberschrift "Durchführungsmassnahmen" die folgenden Bestimmungen nach Artikel 576 eingefügt

KAPITEL VI - Zertifizierung der bestehenden Wohngebäude

Abschnitt 1 - Anwendungsbereich

Art. 577 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden Anwendung auf jedes bestehende Wohngebäude, dessen Empfangsbestätigung für den ersten Genehmigungsantrag vor dem 1. Mai 2010 erfolgte.

Abschnitt 2 - "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden

Art. 578 - Der "PEB"-Ausweis (Ausweis über Energieeffizienz) von bestehenden Wohngebäuden wird durch einen zugelassenen "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude erstellt.

Er ergibt sich ausschliesslich aus der Anwendung der in Artikel 597 erwähnten Software.

Art. 579 - Der "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden enthält ausser den in Artikel 237/27 erwähnten Elementen mindestens die folgenden Elemente:

- die Anschrift des Gebäudes oder der Wohneinheit;

- wenn eine Bau-, Verstädterungs- oder Globalgenehmigung vorhanden ist, das Erteilungsdatum dieser Genehmigung, die seine Errichtung erlaubt, und ihre Referenznummer;

- wenn das Gebäude mit gemeinschaftlichen Heiz- oder Brauchwarmwasseranlagen ausgerüstet ist, die Angabe, ob in jeder Wohneinheit individuelle Verbrauchszähler vorhanden sind oder nicht;

- ein Aussenbild des Gebäudes, auf dem die betroffene Wohneinheit identifiziert ist;

- die Version der verwendeten Berechnungssoftware und des verwendeten Datenerfassungsprotokolls;

- die Referenz des Ausweises;

- den Preis des Ausweises;

- das Datum der Ausstellung des Ausweises;

- die Identifizierung und die Zulassungsnummer des "PEB"-Ausweisausstellers für bestehende Wohngebäude und seine Unterschrift.

Der Minister kann den Inhalt des "PEB"-Ausweises von bestehenden Wohngebäuden ergänzen, um die Energieeffizienz-Indikatoren für das Gebäude und die Empfehlungen, die sich aus der in Artikel 597 erwähnten Software ergeben, einzugliedern. Er legt ein Muster für den "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden fest.

Art. 580 - Für die Appartementgebäude, die über eine gemeinschaftliche Anlage für Heizung, Brauchwarmwasser, Belüftung oder photovoltaische Solarzellenausleger verfügen, wird ein Teilbericht über die Daten bezüglich dieser gemeinschaftlichen Elemente erstattet.

Dieser Teilbericht hat eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Der Teilbericht kann nur von einem zugelassenen "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude erstellt werden.

Die Miteigentümervereinigungen sind verpflichtet, über einen Teilbericht bezüglich der gemeinschaftlichen Anlage für Heizung, Brauchwarmwasser, Belüftung oder photovoltaische Solarzellenausleger zu verfügen, und ihn jedem Eigentümer oder Inhaber eines dinglichen Rechts an einem Privatteil des Gebäudes zur Verfügung zu stellen.

Für jede Wohnung des Gebäudes kann der "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden durch Verwendung des Teilberichts einerseits und der eigenen Daten der Privatteile anderseits erstellt werden.

Art. 581 - Die Verwaltung organisiert und verwaltet eine Datenbank mit allen "PEB"-Ausweisen von bestehenden Wohngebäuden und allen Teilberichten über die gemeinschaftlichen Anlagen der Appartementgebäude.

Die technischen Daten, die zur Erstellung eines "PEB"-Ausweises von bestehenden Wohngebäuden oder eines in Artikel 580 erwähnten Teilberichts gedient haben, mit Ausnahme der Auskünfte persönlicher Art, können von einem anderen zugelassenen "PEB"-Aussteller für bestehende Wohngebäude benutzt werden, um einen neuen "PEB"-Ausweis von bestehenden Wohngebäuden oder einen neuen Teilbericht zu erstellen.

Art. 582 - Die Verwaltung ist dazu befugt, die "PEB"-Ausweise von bestehenden Wohngebäuden zu kontrollieren.

Zu diesem Zweck kann sie vom zugelassenen "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude verlangen, dass er ihr alle Belegstücke, die er behalten hat, übergibt.

Die Kontrolle erfolgt entweder auf der Grundlage dieser Dokumente, oder auf der Grundlage der von der Verwaltung selbst in dem Gebäude und an den Anlagen festgestellten Daten.

Abschnitt 3 - Zugelassene "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude

Unterabschnitt 1 - Die Zulassung der "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude

Art. 583 - § 1 - Als "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude können die Auditoren für die Durchführung von Energieaudits im Bereich des Wohnungswesens zugelassen werden, die in Ausführung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 1. Juni 2006 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung der Auditoren zur Durchführung von Energieaudits im Bereich des Wohnungswesens zugelassen worden sind, unter der Bedingung, dass sie an der in Artikel 588 und ff. beschriebenen Ausbildung teilgenommen haben.

§ 2 - Als "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude kann ebenfalls jede natürliche Person zugelassen werden, die den folgenden Bedingungen genügt:

- Inhaber eines Diploms eines Architekten, eines Ingenieurs, Fachrichtung Architektur, eines Zivilingenieurs, eines Bio-Ingenieurs, eines Industrieingenieurs, eines Graduierten Fachrichtung Bauwesen, oder jegliches anderen Hochschuldiploms, das eine Ausbildung abschliesst, in der die energetischen Aspekte der Gebäude integriert sind, sein, oder wenigstens eine Erfahrung von mindestens zwei Jahren bezüglich der energetischen Aspekte der Gebäude nachweisen;

- die in Artikel 588 und ff. beschriebenen Ausbildung und Prüfungen abgeschlossen haben.

Die Angehörigen eines anderen Staats weisen ihre Qualifikation aufgrund von Diplomen und Garantien nach, die den in Absatz 1 erwähnten Diplomen und Garantien gleichwertig sind.

§ 3 - Schliesslich kann als "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude jede juristische Person zugelassen werden, die in ihrem Personal oder unter ihren Mitarbeitern mindestens einen zugelassenen "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude zählt, der mit ihr durch eine Vereinbarung, deren Dauer mindestens der Dauer der Zulassung entspricht, gebunden ist.

Art. 584 - § 1 - Um als "PEB"-Ausweisaussteller für bestehende Wohngebäude zugelassen zu werden, reichen die Auditoren für die Durchführung von Energieaudits im Bereich des Wohnungswesens, die in Ausführung des Erlasses der...

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