22. DEZEMBER 2005 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung der Anlage XXVI des Wassergesetzbuches (1)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Richtlinie des Rates der Europ‰ischen Gemeinschaften 91/676/EWG vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gew‰sser vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen;

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere des Artikels D.177 und der Artikel R.188 bis R.232;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze ¸ber den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, ß 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abge‰ndert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erw‰gung, dass in Artikel R.223 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, festgelegt wird, dass es sich bei den pro Tier und Jahr erzeugten Stickstoffmengen, die in der Anlage XXVI angef¸hrt werden, um die Werte handelt, die zur Berechnung des erzeugten organischen Stickstoffs bei der Feststellung der Werte der Bodengebundenheit (LS (liaison du sol)) herangezogen werden;

In der Erw‰gung, dass den Landwirten, die sich einem Qualit‰tskonzept angeschlossen haben, durch diese Bestimmung die Mˆglichkeit geboten wird, von diesen Werten abzuweichen, indem sie die in ihrem Betrieb effektiv erzeugten Stickstoffmengen verwenden.

In der Erw‰gung, dass die Verwendung der Werte des j‰hrlich pro Tierkategorie erzeugten Stickstoffs nach Abzug der bei der Lagerung enstehenden Verluste und unter Ber¸cksichtigung der Reinigungsphasen bei Schwein und Gefl¸gel bedeutende Unterschiede zwischen den auf der Grundlage der Anlage XXVI des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, berechneten Stickstofferzeugungswerten und den effektiv in den Schweinezuchtbetrieben erzeugten Mengen erkennen l‰sst.

In der Erw‰gung, dass durch diesen Unterschied die Durchf¸hrung einer nachhaltigen und den europ‰ischen Vorschriften entsprechenden Stickstoffbewirtschaftung in der Landwirtschaft in Frage gestellt wird;

In der Erw‰gung, dass eine Revision der Stickstofferzeugungsnormen f¸r die verschiedenen Kategorien von Schweinen unerl‰sslich ist, damit das Abweichungsverfahren in der Anlage XXVI sich nicht in den Schweinezuchtbetrieben verallgemeinert;

In der Erw‰gung, dass die Kenntnisse in diesem Bereich in der Wallonischen Region k¸rzlich von mehreren, von der Wallonischen Regierung beauftragten...

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