19. DEZEMBER 2002 - Dekret zur Zustimmung zum Zusammenarbeitsabkommen vom 24. Mai 2002 zwischen der föderalen Behörde und den Regionen zur Gründung einer Aussenhandelsagentur (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es :

Einziger Artikel. Dem Zusammenarbeitsabkommen vom 24. Mai 2002 zwischen der föderalen Behörde und den Regionen zur Gründung einer Aussenhandelsagentur wird zugestimmt.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 19. Dezember 2002

Der Minister-Präsident,

J.-CL. VAN CAUWENBERGHE

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

S. KUBLA

Der Minister des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

J. DARAS

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

M. DAERDEN

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

M. FORET

Der Minister der Landwirtschaft und der ländlichen Angelegenheiten,

J. HAPPART

Der Minister der inneren Angelegenheiten und des öffentlichen Dienstes,

Ch. MICHEL

Der Minister der sozialen Angelegenheiten und der Gesundheit,

Th. DETIENNE

Die Ministerin der Beschäftigung und der Ausbildung,

Frau M. ARENA

Zusammenarbeitsabkommen vom 24. Mei 2002 zwischen der Föderalbehörde und den Regionen zur Gründung einer Aussenhandelsagentur

Aufgrund der Artikel 1, 3, 33, 35, 39 und 134 der Verfassung;

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, insbesondere des Artikels 92bis , eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1988, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar 1989, durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993 und durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001;

Die Föderalbehörde, vertreten durch den Premierminister, den Vizepremierminister und Minister der auswärtigen Angelegenheiten, den Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft und den dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten beigeordneten Minister;

Die Flämische Region, vertreten durch die Flämische Regierung in der Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Wirtschaft, des Aussenhandels und des Wohnungswesens;

Die Wallonische Region, vertreten durch die Wallonische Regierung in der Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien;

Die Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt in der Person des Minister-Präsidenten und des Ministers der Umwelt und der Politik in Sachen Wasserwesen, der Naturerhaltung und der öffentlichen Sauberkeit und des Aussenhandels;

haben Folgendes vereinbart:

KAPITEL I. - Organische Grundregeln

Abschnitt 1. - Die Agentur

Art. 1. Unter der Bezeichnung « Aussenhandelsagentur » wird eine mit der Rechtspersönlichkeit versehene öffentliche Einrichtung gegründet, so wie in Artikel 92bis § 3 d) des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, vorgesehen.

Die koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind hier anwendbar.

Art. 2. Der Sitz der Agentur wird in einer der Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt und gegenwärtig in 1000 Brüssel, boulevard du Roi Albert II 30 eingerichtet.

Art. 3. Die Agentur ist zuständig für :

- das Beschliessen und das Organisieren der gemeinsamen Handelsmissionen auf Initiative von einer oder mehreren Regionen oder auf Antrag der Föderalbehörde;

- das Organisieren, Entwickeln und Verbreiten von Information, Studien und Dokumentation über die Aussenmärkte zu Gunsten der mit dem

Aussenhandel beauftragten regionalen Dienststellen, gemäss Anlage 1;

- die durch den Verwaltungsrat einstimmig beschlossenen Aufgaben gemeinsamen Interesses.

Art. 4. Die diplomatischen und konsularischen Vertreter und die Vertreter der Regionen im Ausland kooperieren bei der Durchführung der Aufgabe der Agentur. Sie übermitteln der Agentur jegliche makroökonomische, juristische, verordnungsmässige und andere für deren gutes Funktionieren nützliche Information. Zu diesem Zweck kann die Agentur direkt mit ihnen über alle möglichen Kommunikationsmittel korrespondieren.

Art. 5. Die Regionen und die Föderalbehörde haben direkten und kostenlosen Zugang zu den Datenbanken der Agentur.

Was die Information und alle mit dem Aussenhandel verbundenen Aspekte betrifft, wird sich jede andere natürliche oder juristische Person an die mit dem Aussenhandel beauftragte regionale Dienststelle je nach der Region, wo sie installiert ist, wenden.

Abschnitt 2. - Der Verwaltungsrat

Art. 6. Die Agentur wird durch einen aus 16 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat verwaltet :

  1. zwei durch die Flämische Regierung bezeichnete Mitglieder und zwei durch diese Regierung auf Vorschlag der wirtschaftlichen Aktionsträger der Region bezeichnete Mitglieder;

  2. zwei durch die Wallonische Regierung bezeichnete Mitglieder und zwei durch diese Regierung auf Vorschlag der wirtschaftlichen Aktionsträger der Region bezeichnete Mitglieder;

  3. zwei durch die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bezeichnete Mitglieder, ein Französichsprachiger und ein Niederländischsprachiger, und zwei durch diese Regierung auf Vorschlag der wirtschaftlichen Aktionsträger der Region bezeichnete Mitglieder, ein Französichsprachiger und ein Niederländischsprachiger;

  4. zwei...

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