11. JULI 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Einführung der allgemeinen Provinzialbuchführungsordnung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, Artikel L2231-1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Einführung der allgemeinen Provinzialbuchführungsordnung;

Aufgrund des am 17. April 2012 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 15. Mai 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1°, der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 53.257/4;

Auf Vorschlag des Ministers für lokale Behörden und Städte;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 1999 zur Einführung der allgemeinen Provinzialbuchführungsordnung wird durch das Folgende ersetzt:

Das Provinzialkollegium erstellt den Entwurf des Haushaltsplans, nachdem es das finanzielle Gutachten des Finanzdirektors eingeholt hat. Dieses Gutachten gilt nach Ablauf einer Frist von zehn Kalendertagen ab dem Tag der Zustellung der Akte, die den Entwurf und die ggf. vorhandenen erklärenden Anlagen enthält, als günstig. Diese Frist von zehn Tagen kann durch Beschluss des Urhebers der betreffenden Rechtshandlung und insofern er einen entsprechenden begründeten Antrag einreicht um weitere zehn Tage verlängert werden.

Der Finanzdirektor kann von dem Provinzialkollegium zu allen Fragen angehört werden, die eine finanzielle oder haushaltstechnische Auswirkung haben.

  1. 2 - Artikel 48 desselben Erlasses wird aufgehoben.

  2. 3 - Artikel 59 desselben Erlasses wird durch das Folgende ersetzt:

    Die Rechnungen und anderen Ausgabendokumente werden dem Finanzdirektor gemeinsam mit allen Belegen übermittelt, damit er deren Anrechnung auf die allgemeinen und individuellen Konten vornimmt. Die Anrechnung auf die allgemeinen Konten besteht darin, die Aufwendung und die mit der Ausgabe einhergehende Bilanzbewegung zu registrieren und die in Artikel 58 erwähnte Buchung gegenzubuchen. Durch die Anrechnung wird der tatsächlich geschuldete Betrag in den Haushaltskonten und dem Hauptbuch der Verpflichtungen gebucht und wird die Verpflichtung gegebenenfalls angepasst.

  3. 4 - Artikel 62 desselben Erlasses wird durch das Folgende ersetzt:

    Erteilt der Finanzdirektor ein ungünstiges Gutachten nach Artikel L2212-65 des Kodex für lokale Demokratie und Dezentralisierung, kann das Kollegium beschliessen, dass die...

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