Auszug aus dem Entscheid Nr. 80/2014 vom 8. Mai 2014 Geschäftsverzeichnisnummern. 5746 und 5756 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Artikels III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom

Auszug aus dem Entscheid Nr. 80/2014 vom 8. Mai 2014

Geschäftsverzeichnisnummern. 5746 und 5756

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung des Artikels III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Einfügung eines Artikels 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts) und der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 desselben Dekrets, erhoben von Petronella Nelissen und Adri De Brabandere bzw. von der VoG « Mojsdis Chaside Belze » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. November 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. November 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Petronella Nellissen und Adri De Brabandere Klage auf Nichtigerkläring von Artikel III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII (Einfügung eines Artikels 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. August 2013.

      Mit derselben Klageschrift beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmung.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. November 2013 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. November 2013 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 des vorerwähnten Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013: die VoG « Mojsdis Chaside Belze », die VoG « Bais Rachel », die VoG « Bais Chinuch Secundair », die VoG « Jeshiwah Ketane D'Chasside Wiznitz », die VoG « School Wiznitz », die VoG « Jeschiwah-Etz-Chayim, Hoger Theologisch Instituut voor Joodse Wetenschappen », die VoG « Talmud Torah Antwerpen », die VoG « Satmar Cheider », Isaac Wajsman und Rachel Zelman, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Israel Wajsman, Samuel Stroli und Malka Gross handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Eli Stroli, Yehoshua Kohen und Rachel Galitzky, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Israel Kohen und Moshe Kohen, Yaacov David Meirovitz und Rachel Herczl, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Chaim Meirovitz und Aron Meirovitz, Isaac Friedman und Chaya Klein, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Miryom Friedman, Chave Friedman, Esther Friedman und Malkeh Friedman, Avraham Katina und Esther Stauber, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Frimet Katina, Yisroel Hollander und Chaja Steinbach, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Esther Hollander, Erwin Aftergut und Esther Sara Schachter, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Bracha Aftergut, Oscar Roth und Lea Roth Sheindel, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Chaim Roth, Abraham Weiss und Shoshana Wertheim, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jakob Weiss, Mozes Klein und Yocheved Berlinger, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jacov Klein, Naftali Geldzahler und Freda Veg, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Sruli Geldzahler und Moishe Geldzahler, Victor Dresdner und Esther Berger, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Mozes Dresdner, Jozef Dresdner und Abraham Dresdner, Abraham Noe und Sylvia Herskovic, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder Jakov Noe und Naftali Noe, Samuel Roth und Ester Luria, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Moishi Roth und Israel Sobel und Shoshana Schaechter, handelnd in ihrem eigenen Namen und in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Kindes Jacov Sobel, alle unterstützt und vertreten durch RA H. Buyssens, RA T. Van de Calseyse und RA S. Sottiaux, in Antwerpen zugelassen.

      Mit derselben Klageschrift beantragten die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Dekretsbestimmungen.

      Diese unter den Nummern 5746 und 5756 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

      Mit Entscheid Nr. 37/2014 vom 27. Februar 2014, der im Belgischen Staatsblatt vom 3. März 2014 veröffentlicht wurde, hat der Gerichtshof Artikel III.81 Absatz 1 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII, insofern er vorsieht, dass Artikel III.20 dieses Dekrets, mit dem ein Artikel 110/30 § 1 in den Kodex des Sekundarunterrichts eingefügt wird, am 1. September 2013 in Kraft tritt, einstweilig aufgehoben.

      (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5746 beantragen hauptsächlich die Nichtigerklärung von Artikel III.20 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 19. Juli 2013 über den Unterricht XXIII, mit dem ein Artikel 110/30 über den Hausunterricht in den Erlass der Flämischen Regierung vom 17. Dezember 2010 zur Kodifikation bezüglich des Sekundarunterrichts (nachstehend: Kodex des Sekundarunterrichts) eingefügt wird. Hilfsweise beantragen sie die Nichtigerklärung dieses Artikels III.20, insofern dadurch ein Artikel 110/30 § 1 Absatz 2 in diesen Kodex eingefügt wurde.

    B.1.2. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5756 beantragen die Nichtigerklärung der Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10, II.45, III.2 Nr. 1, III.19, III.20 und III.81 desselben Dekrets vom 19. Juli 2013.

    B.2.1. Die angefochtenen Artikel II.1 Nr. 1, II.9, II.10 und II.45, die in Kapitel II (« Grundschulunterricht ») des Dekrets vom 19. Juli 2013 aufgenommen wurden, bestimmen:

    Art. II.1. In Artikel 3 des Dekrets vom 25. Februar 1997 über den Grundschulunterricht, der zuletzt durch das Dekret vom 21. Dezember 2012 abgeändert wurde, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. Nr. 24 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' 24. Hausunterricht:

    - der Unterricht, der Lernpflichtigen erteilt wird, deren Eltern beschlossen haben, sie nicht in eine durch die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft oder die Deutschsprachige Gemeinschaft anerkannte, finanzierte oder subventionierte Schule einzuschreiben;

    - unter Hausunterricht ist ebenfalls der Unterricht zu verstehen, der einem Lernpflichtigen im Rahmen der Anwendung des Erlasses der Flämischen Regierung vom 27. Juni 1990 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen zur Beobachtung und Erziehung und in Aufnahme- und Orientierungszentren sowie in den Beobachtungszentren, die der besonderen Jugendhilfe unterstehen, die Lernpflicht erfüllt werden kann, erteilt wird; '

    .

    Art. II.9. In dasselbe Dekret wird ein Artikel 26bis/l mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 26bis/l. § 1. Eltern, die sich für Hausunterricht entscheiden, müssen spätestens am dritten Schultag des Schuljahres, in dem der Lernpflichtige am Hausunterricht teilnimmt, eine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information über den Hausunterricht bei den zuständigen Diensten der Flämischen Gemeinschaft einreichen.

    Die Information über den Hausunterricht muss mindestens folgende Elemente enthalten:

    1. die Personalien der Eltern und des Lernpflichtigen, der am Hausunterricht teilnimmt;

    2. die Angaben zu der Person, die den Hausunterricht erteilen wird, einschließlich des Ausbildungsniveaus der Lehrkraft bzw. Lehrkräfte für den Hausunterricht;

    3. die Sprache, in der der Hausunterricht erteilt werden wird;

    4. der Zeitraum, in dem der Hausunterricht stattfinden wird;

    5. die Unterrichtsziele, die mit dem Hausunterricht verfolgt werden;

    6. die Abstimmung des Hausunterrichts auf die Lernbedürfnisse des Lernpflichtigen;

    7. sowie die Quellen und Lehrmittel, die für den Hausunterricht verwendet werden.

    Die zuständigen Dienste der Flämischen Gemeinschaft werden hierzu ein Dokument zur Verfügung stellen.

    In Abweichung von Absatz 1 brauchen Eltern, die ihre lernpflichtigen Kinder in eine der folgenden Schulen einschreiben, keine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information einzureichen:

    1. Europäische Schulen;

    2. internationale Schulen, die durch das International Baccalaureate (IB) in Genf akkreditiert sind;

    3. internationale Schulen, deren Abschlusszeugnisse nach einer Prüfung der Gleichwertigkeit durch die ' Agentschap voor Kwaliteit in het Onderwijs ' (Agentur für die Unterrichtsqualität) als gleichwertig betrachtet werden;

    4. Schulen, die sich im Ausland befinden.

    § 2. In Abweichung von der in Paragraph 1 erwähnten Frist können die Eltern folgender Lernpflichtiger immer eine Erklärung über den Hausunterricht mit der dazugehörigen Information über den Hausunterricht bei den zuständigen Diensten der Flämischen Gemeinschaft einreichen:

    1. Lernpflichtige, die im Laufe eines...

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