9. FEBRUAR 2012 - Dekret zur Abänderung des Wallonischen Wohngesetzbuches (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderung des Dekrets vom 29. Oktober 1998 zur Einführung des Wallonischen Wohngesetzbuches

Artikel 1 - Die Uberschrift des Dekrets vom 29. Oktober 1998 lautet nun wie folgt: "Dekret zur Einführung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse".

  1. 2 - In Artikel 1 desselben Dekrets wird die Wortfolge "das Wallonische Wohngesetzbuch" durch "das Wallonische Gesetzbuch über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse" ersetzt.

    KAPITEL II - Änderungen im Wallonischen Wohngesetzbuch

  2. 3 - In Artikel 1 des Wallonischen Wohngesetzbuches, in seiner durch die Dekrete vom 15. Mai 2003 und 20. Juli 2005 abgeänderten Fassung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. ein wie folgt verfasster Punkt 1°bis wird eingefügt: "1°bis nachhaltige Wohnverhältnisse: ein gesunder Lebensbereich in der Nähe von Diensten und Ausrüstungen, der alle materiellen Bedingungen bietet, einerseits damit die Bewohner sich ihre Wohnung aneignen können, insbesondere hinsichtlich ihrer Zugänglichkeit und Anpassbarkeit, und anderseits damit sie die Wohnkosten dank der Energieeffizienz und der benutzten Baustoffe beherrschen können";

    2. unter Punkt 2° wird die Wortfolge "die Gesamtheit der Gebäude, die aufgrund eines Sektorenplanes oder eines kommunalen Raumordnungsplanes in einem Wohngebiet gelegen sind, und von der Regierung festgelegten Dichtekriterien für Wohnungen und Einwohner entsprechen" durch "die Gebietsteile, die durch die Entwicklung des Lebensraums betroffen sind, und deren Umkreis von der Wallonischen Region bestimmt wird" ersetzt;

    3. unter Punkt 7° wird die Wortfolge "sanierte oder umgestaltete Wohnung" durch "geschaffene Wohnung" ersetzt;

    4. unter Punkt 8° wird die Wortfolge "sanierte oder umgestaltete Wohnung" durch "geschaffene Wohnung" ersetzt;

    5. unter Punkt 9°, Absatz 1 wird die Wortfolge "Haushalte mit geringem Einkommen" durch "Haushalte mit geringem oder mittlerem Einkommen" ersetzt;

    6. unter Punkt 9° wird am Ende von Absatz 2 die folgende Wortfolge eingefügt: "oder in spezifischen Fällen.";

    7. Punkt 11° wird ausser Kraft gesetzt;

    8. ein wie folgt verfasster Punkt 11°bis wird eingefügt: "11°bis betreute Sozialwohnung: eine Sozialwohnung, die durch einen unter Punkt 31°bis genannten Haushalt bewohnt wird;";

    9. ein wie folgt verfasster Punkt 11°ter wird eingefügt: "11°ter soziale Betreuung: die gesamten Mittel, die durch die sozialen Akteure eingesetzt werden, um den Bewohnern einer Wohnung, die von einem Immobilienvermittler vermietet wird, zu helfen, damit sie sich vom sozialen Standpunkt aus in ihr Lebensumfeld eingliedern, ihre Wohnung auf geeignete Weise benutzen, ihre vertraglichen Verpflichtungen verstehen und erfüllen, auf eine an ihre Lage angepasste soziale Hilfe bei den bestehenden Diensten im Bereich der Personenhilfe und der sozialen Massnahmen Anspruch haben können; dies umfasst folgende spezifische Mittel:

      - für Ubergangswohnungen, eine Hilfe bei der aktiven Suche nach einer anderen Wohnung innerhalb von mit ihrer Lage vereinbaren Fristen, die Klärung ihrer administrativen und sozialen Lage, die Sicherstellung einer Mietgarantie;

      - für Eingliederungswohnungen: eine Betreuung, bei der die Wohnung als Stabilisierungsfaktor dient";

    10. Punkt 16° wird durch das Folgende ersetzt: "16° angepasste Wohnung: die Wohnung, die so gestaltet ist, dass sie einem Haushalt eine angepasste Nutzung gemäss den von der Regierung festgelegten Kriterien wegen der Behinderung eines Haushaltsmitglieds ermöglicht,";

    11. ein wie folgt verfasster Punkt 16°bis wird eingefügt: "16°bis zugängliche Wohnung: eine Wohnung, deren Kfz-Stellplätze, Zugangswege, Türen, Korridore, Treppenhäuser, Aufzüge und Ebene den technischen Merkmalen genügen, die sich aus dem Wallonischen Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie ergeben, und die von der Regierung festgelegt werden;";

    12. ein wie folgt verfasster Punkt 16°ter wird eingefügt: "16°ter anpassbare Wohnung: eine zugängliche Wohnung, die auf einfache Weise in eine angepasste Wohnung umgestaltet werden kann, die den spezifischen Bedürfnissen einer Person mit eingeschränkter Mobilität genügt, um ihr zu erlauben, sich dort zu bewegen, und alle ihre Funktionen auf autonome Weise, nach von der Regierung festgelegten Kriterien, benutzen zu können;";

    13. Punkt 21°bis wird durch das Folgende ersetzt: "21°bis bewohnbare Fläche: die nutzbare Fläche, multipliziert mit einem Beleuchtungskoeffizienten, der gemäss den von der Regierung festgelegten Kriterien berechnet wird;";

    14. Punkt 23° wird durch die Wortfolge "die "Société wallonne du Crédit social" (Wallonische Sozialkreditgesellschaft)" ergänzt;

    15. ein wie folgt verfasster Punkt 24°bis wird eingefügt: "24°bis schaffen: bauen, sanieren oder umgestalten";

    16. unter Punkt 29° wird am Ende von Absatz 2 die folgende Wortfolge eingefügt: "oder in spezifischen Fällen";

    17. unter Punkt 30° wird am Ende von Absatz 2 die folgende Wortfolge eingefügt: "oder in spezifischen Fällen";

    18. unter Punkt 31° wird am Ende von Absatz 2 die folgende Wortfolge eingefügt: "oder in spezifischen Fällen";

    19. ein wie folgt verfasster Punkt 31°bis wird eingefügt: "31°bis betreuter Haushalt: ein Haushalt, der auf eine spezifische soziale Betreuung Anspruch hat, deren Modalitäten von der Regierung bestimmt werden;";

    20. ein wie folgt verfasster Punkt 37° wird eingefügt: "37° Wohnungskataster: Informationssystem, dessen Ziel darin besteht, Daten über die Immobilienlage der von den Immobilienvermittlern mit Ausnahme der "Société wallonne du Crédit social" verwalteten Wohnungen zu sammeln und zu aktualisieren.

      Auf Vorschlag der "Société wallonne du Logement" bestimmt die Regierung die Piloteinrichtungen des Katasters, die Fälle und Bedingungen, in denen die Daten dieses Katasters benutzt werden können, sowie die Bedingungen für die Bildung und Aktualisierung dieses Katasters".

  3. 4 - In Artikel 2 desselben Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 20. Juli 2005 abgeänderten Fassung, werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 1 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: "Die Region und die öffentlichen Behörden treffen ebenfalls die nützlichen Massnahmen zur Förderung nachhaltiger Wohnverhältnisse, wobei nach gesunden, für alle zugänglichen und energiesparsamen Wohnungen gestrebt wird.";

    2. in § 1, Absatz 2, der nun Absatz 3 wird, wird die Wortfolge "bessere soziale Kohäsion" durch "bessere soziale Kohäsion und soziales Gleichgewicht" ersetzt;

    3. in § 3 wird die Wortfolge "über die Beihilfen und Rechte im Wohnbereich" durch "über die Beihilfen und Rechte im Wohnbereich und im Bereich der Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse"

  4. 5 - In Titel II desselben Gesetzbuches wird die Uberschrift von Kapitel I durch das Folgende ersetzt:

    "Auf die Wohnungen anwendbare Kriterien".

  5. 6 - Die Uberschrift von Titel II, Kapitel I, Abschnitt 1 lautet nun "Festlegung der Kriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit und der Uberbelegung"

  6. 7 - In Artikel 3, Absatz 2 desselben Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 15. Mai 2003, 20. Juli 2005 und 3. Juli 2008 abgeänderten Fassung, wird Punkt 7° aufgehoben.

  7. 8 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Die Regierung legt die Kriterien für die Uberbelegung der Wohnungen fest. Diese Kriterien beziehen sich auf die Struktur und die Abmessungen der Wohnung je nach der Zusammensetzung des dort wohnenden Haushalts.".

  8. 9 - Artikel 4 des Wallonischen Wohngesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Regierung legt die Bedingungen fest, unter denen eine Wohnung, die einen oder mehrere Mängel bezüglich der von ihr bestimmten Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit aufweist, doch als gesund betrachtet wird."

  9. 10 - In Artikel 4ter desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 3. Juli 2008 wird der Satz "Im Falle einer Untersuchung ermittelt der in Artikel 5 erwähnte Beamte oder Bedienstete das Risiko einer Vergiftung durch Kohlenmonoxid und stellt es fest" durch die Wortfolge"; er verlangt ebenfalls den gemäss der einschlägigen Gesetzgebung erforderlichen Beweis der Kontrolle der Heizungsanlagen." ergänzt.

  10. 11 - Die Uberschrift von Abschnitt 2 von Kapitel I von Titel II desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    "Die Einhaltung der Kriterien".

  11. 12 - Artikel 5, Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert:

    1. der erste Satz wird durch Folgendes ergänzt: ", und um festzustellen, ob die Wohnung angepasst, anpassbar oder zugänglich ist.";

    2. der letzte Satz wird durch Folgendes ergänzt: "; dieser umfasst die Feststellungen und ein Gutachten über den Zustand der Wohnung in Bezug auf die Begriffsbestimmungen von Artikel 1, 12° bis 17°.".

  12. 13 - In Artikel 7 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn er das Wohnverbot verkündet, und den Bewohner ausweisen lässt, muss Letzterem spätestens zum Zeitpunkt der Ausweisung ein Vorschlag für eine Ersatzwohnung gemacht werden, unter Beachtung des Verfahrens und der Beschränkungen nach Abs. 8 bis 14.";

    2. Absatz 6 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Wenn die Regierung das Wohnverbot verkündet, und der Bürgermeister den Bewohner ausweisen lässt, muss Letzterem spätestens zum Zeitpunkt der Ausweisung einen Vorschlag für eine Ersatzwohnung gemacht werden, unter Beachtung des Verfahrens und der Beschränkungen nach Abs. 8 bis 14.";

    3. er wird durch sieben Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Der Bürgermeister schlägt dem ausgewiesenen Bewohner ein Angebot für eine Ersatzwohnung vor, wenn und nur wenn eine der folgenden Wohnungen verfügbar ist:

    1. Ubergangswohnungen;

    2. Wohnungen, die in Anwendung von Artikel 132 dem Ö.S.H.Z. oder einer Einrichtung mit sozialem Zweck vermietet werden;

    3. Wohnungen, deren...

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