24. JUNI 2013 - Dekret über Massnahmen im Unterrichtswesen und in der Beschäftigung - 2013

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen

und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Artikel 1 - In Artikel 16 § 1 Buchstabe A des Königlichen Erlasses vom 15. April 1958 über das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens, ersetzt durch das Dekret vom 19. März 2012, wird in Buchstabe a. folgende Wortfolge vor dem Punkt am Satzende eingefügt:

", sowie die effektiven Dienste, die ein Personalmitglied in einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren, die von einer Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union organisiert, subventioniert oder anerkannt ist, geleistet hat".

Art. 2 - In Artikel 17 § 5 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 19. März 2012 wird die Wortfolge " § § 1 und 2" durch die Wortfolge " § § 1, 2 und 4" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 18 Buchstabe e) desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 23. März 2009, wird aufgehoben.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht

Art. 4 - Artikel 14 Nummer 1 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht wird wie folgt ersetzt:

1. die die in Artikel 12 Absatz 1 Nummer 8 angeführte Bedingung erfüllen;

KAPITEL 3 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Art. 5 - In Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 29. August 1966 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Verwaltungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Januar 2012, wird folgendes Amt eingefügt:

administrativer Koordinator

In Absatz 2 Nummer 1 desselben Artikels, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 16. Januar 2012, wird folgendes Anwerbungsamt eingefügt:

administrativer Koordinator

KAPITEL 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder- Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Art. 6 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juni 1967 zur Festlegung der erforderlichen Befähigungsnachweise der Kandidaten für Anwerbungsämter des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder- Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 28. Juni 2010, wird folgende Nummer 2quinqies eingefügt:

"2quinqies. administrativer Koordinator: mindestens ein Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts".

KAPITEL 5 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967, ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

Art. 7 - In Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1967, ergangen in Anwendung von Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der Dienststellungen des Verwaltungs-, Unterhalts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht wird folgender Satz eingefügt:

Die Kündigungsfrist seitens des Personalmitglieds kann weniger als einen Monat betragen, wenn das Einverständnis des Schulträgers vorliegt und die reibungslose Funktionsweise des Dienstes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 - In Artikel 26 Absatz 2 desselben Königlichen Erlasses wird folgender Satz eingefügt:

Sobald das Personalmitglied das Alter von 50 Jahren erreicht, hat es ohne zeitliche Begrenzung Anrecht auf einen Urlaub wegen verringerter Dienstleistungen aus persönlichen Gründen.

Art. 9 - In Artikel 28 desselben Königlichen Erlasses wird folgender Absatz eingefügt:

In Abweichung von Absatz 1 kann die Kündigungsfrist seitens des Personalmitglieds weniger als einen Monat betragen, wenn das Einverständnis des Schulträgers vorliegt und die reibungslose Funktionsweise des Dienstes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

KAPITEL 6. - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes, beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

Art. 10 - In Artikel 6 Buchstabe Dbis) des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der Ämter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der Ämter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes, beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen, eingefügt durch den Erlass der Regierung vom 31. August 2000 und abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird folgender Buchstabe b) eingefügt:

b) Auswahlämter

1. Koordinator einer Regelsekundarschule.

In Buchstabe G) Buchstabe a) desselben Artikels, eingefügt durch das Dekret vom 23. März 2009 und abgeändert durch das Dekret vom 27. Juni 2011, wird folgende Nummer 1.1.1. eingefügt:

"1.1.1. Lehrer für Bratsche"

Art. 11 - In Kapitel 2 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Regierungserlass vom 31. August 2000 und abgeändert durch das Dekret vom 25. Mai 2009, wird folgender Artikel 6.1 eingefügt:

"Art. 6.1. - Die in Artikel 6 Buchstabe A) bis G) angeführten Beförderungsämter sind nicht teilbar."

Art. 12 - Artikel 9.1 Buchstabe a) desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird wie folgt abgeändert:

  1. in Nummer 2 wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semikolon ersetzt;

  2. folgende Nummer 3 wird eingefügt:

    3. schulpsychologischer Berater.

    Art. 13 - Artikel 10 Absatz 1 Nummer 10 desselben Königlichen Erlasses wird aufgehoben.

    KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968, ergangen in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht

    Art. 14 - In Kapitel V des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968, ergangen in Anwendung von Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1967 zur Festlegung der administrativen Stellungen des Verwaltungs-, Aufsichts-, Fach- und Dienstleistungspersonals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht, wird folgender Artikel 14.1 eingefügt:

    Art. 14.1 - Die in Artikel 1 angeführten Personalmitglieder können auf ihren Antrag hin und mit Genehmigung des Schulträgers zur Disposition aus persönlichen Gründen gestellt werden.

    Art. 15 - In Artikel 16 desselben Königlichen Erlasses wird folgender Absatz eingefügt:

    In Abweichung von Absatz 1 hat das Personalmitglied Anrecht auf eine Zurdispositionstellung aus persönlichen Gründen ohne zeitliche Begrenzung, sobald es das Alter von 55 Jahren erreicht.

    KAPITEL 8 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes

    Art. 16 - In Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 22. März 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen und sozialpsychologischen Personals der staatlichen Einrichtungen für Vor-, Primar-, Förder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abhängenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht über diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 11. Mai 2009, wird folgender Artikel 4.1 eingefügt:

    Art. 4.1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Werktag die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlich festgelegten Feiertage.

    Art. 17 - Artikel 39 Absatz 1 Nummer 6 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch das Dekret vom 26. Juni 2006, wird wie folgt ersetzt:

    6. die in Artikel...

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