30. JANUAR 2006 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 4. März 1870 über die Weltlichen Güter der Kulte (1)
Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
Artikel 1 - Besondere Aufsicht ¸ber die Haushalte und Rechnungen
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. M‰rz 1870 ¸ber die weltlichen G¸ter der Kulte wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
´ Artikel 1 - Die Haushaltspl‰ne der Kirchenfabriken, deren Ab‰nderungen und die Rechnungen unterliegen der Billigung des Gemeinderates. ª
Art. 2 - ‹bermittlung an die Gemeinde
Artikel 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Dekret vom 20. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
´ Artikel 2 - Die Haushaltspl‰ne sind der Gemeinde vor dem 15. August des Jahres, das dem Haushaltsjahr vorangeht, in vierfacher Ausfertigung und unter Beif¸gung aller Belege zu ¸bermitteln.
Die Rechnungen sind der Gemeinde vor dem 10. April des Jahres, das dem Haushaltsjahr folgt, in vierfacher Ausfertigung und unter Beif¸gung aller Belege zu ¸bermitteln.
Das B¸rgermeister- und Schˆffenkollegium leitet die vollst‰ndigen Akten unverz¸glich an den Bischof weiter. ª
Art. 3 - Gutachten des Bistums
Artikel 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Dekret vom 20. Dezember 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
´ Artikel 3 - Der Bischof beschliesst endg¸ltig ¸ber die Ausgaben in Bezug auf die Aus¸bung des Kultes, begutachtet den Haushaltsplan, die Ab‰nderung oder die Rechnung und ¸bermittelt dem Gemeinderat die vollst‰ndige Akte binnen 40 Tagen nach deren Erhalt.
In Ermanglung eines fristgerechten Beschlusses fordert das B¸rgermeister- und Schˆffenkollegium das Bistum per Einschreiben auf, sein Gutachten binnen 10 Tagen zu erteilen. Liegt nach Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme vor, gilt das Gutachten als positiv. ª
Art. 4 - Befugnisse des Gemeinderates
Artikel 4 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Dekret vom 20. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
´ Artikel 4 - Mit Ausnahme der Ausgabenartikel in Bezug auf die Aus¸bung des Kultes kann der Gemeinderat Einnahmenvoranschl‰ge und Ausgabenposten eintragen, verringern, erhˆhen oder streichen und materielle Irrt¸mer berichtigen.
Der Gemeinderat entscheidet ¸ber die Billigung beziehungsweise die Ablehnung sowie gegebenenfalls ¸ber die gem‰ss Absatz 1 erfolgten Anpassungen innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung der vollst‰ndigen Akte. Er kann die Frist, ¸ber die er zur Aus¸bung seiner Zust‰ndigkeit verf¸gt, hˆchstens einmal um dieselbe Dauer verl‰ngern.
In Ermanglung...
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