28. JUNI 2001 - Dekret zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Einziger Artikel In das Kapitel III des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur wird ein Abschnitt 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Abschnitt 4 Kenntnis des Naturerbes

Artikel 31bis Aus Gründen der Naturerhaltung kann die Exekutive unter von ihr festgelegten Bedingungen Zuschüsse an die privatrechtlichen Personen gewähren, mit dem Zweck, die Kenntnis der Naturerbes im Hinblick auf seine wirtschaftliche, soziale, ökologische und wissenschaftliche Rolle sowie seine Funktion in Sachen Ausbildung und Schutz zu fördern.

Wir fertigen das vorliegende Dekret aus und ordnen an, dass es im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Namur, den 28. Juni 2001.

Der Minister-Präsident,

J.-Cl. VAN CAUWENBERGHE

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

S. KUBLA

Der Minister des Transportwesens, der Mobilität und der Energie,

J. DARAS

Der Minister des Haushalts, des Wohnungswesens, der Ausrüstung und der öffentlichen Arbeiten,

M. DAERDEN

Der Minister der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

M. FORET

Der Minister der Landwirtschaft und der ländlichen...

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