18. JULI 2002 - Dekret zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen

Artikel 1 - Artikel 3 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, in seiner durch das Dekret vom 27. November 1997 abgeänderten Fassung, wird durch den folgenden Absatz ergänzt:

Die Regierung bezeichnet die beauftragten Beamten, die ihr jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeiten, die Überwachung der bedeutsamen Ein- und Auswirkungen auf die Umwelt der Durchführung des Entwicklungsplans des regionalen Raums und der Sektorenpläne und die eventuell einzuleitenden Berichtigungsmassnahmen unterbreiten. Diese Berichte werden dem Wallonischen Regionalrat vorgelegt und bilden den Gegenstand einer Veröffentlichung, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Art. 2 - In Artikel 7 desselben Gesetzbuches werden folgende Abänderungen vorgenommen:

  1. In § 1, Absatz 1 wird der Wortlaut "und nach Gutachten des Regionalausschusses" gestrichen;

  2. In § 2, Absatz 2 wird der Wortlaut "sowie nach erfolgtem Gutachten des Regionalausschusses" gestrichen;

  3. Am Ende von § 3, Absatz 8 wird der folgende Satz hinzugefügt: "Auf Antrag des Gemeinderats kann zugunsten der Opposition von der Regel der proportionalen Vertretung abgewichen werden";

  4. In § 4, Absatz 2 wird der Wortlaut "zehn" durch den Wortlaut "sechs" ersetzt;

  5. § 6 wird wie folgt ergänzt:

    « Im Vorschlag des Gemeinderates und im Beschluss der Regierung wird bei der Wahl der Mitglieder, die die Abteilungen zusammensetzen, auf die folgenden Elemente geachtet:

    1. eine ausgeglichene geographische Verteilung;

    2. ein Gleichgewicht in der Vertretung der sozialen, wirtschaftlichen, erbe- und umweltbezogenen Interessen der Gemeinde";

  6. Artikel 7 wird wie folgt ergänzt:

    § 7. Neben den Gutachten, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches abzugeben hat, kann der Ausschuss Gutachten über Angelegenheiten, die er für relevant hält, auf eigene Initiative abgeben.

    Art. 3 - In Artikel 11 desselben Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 27. November 1997 abgeänderten Fassung, wird die folgende Abänderung vorgenommen: der Wortlaut "Parzellierungspläne" wird zwischen den Wortlaut "Raumordnungspläne" und den Wortlaut "Städtebauordnungen" eingefügt.

    Art. 4 - In Artikel 12 desselben Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 27. November 1997 und das Dekret vom 6. Mai 1999 abgeänderten Fassung, werden die folgenden Abänderungen vorgenommen:

  7. Unter 6° wird der Wortlaut "um eine Person einzustellen, die über die erforderlichen Zuständigkeiten bezüglich der Verwaltung des betroffenen Gebietes verfügt" durch den Wortlaut "um einen oder mehrere Raumordnungs- und Umweltberater einzustellen oder beizubehalten";

  8. Es wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Nach den von ihr festgelegten Modalitäten kann die Regierung Raumordnungs- und Umweltberater zur Verfügung der Gemeinden stellen.

    ;

  9. Es wird ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Bei der Festlegung der in Absatz 1, 6°, erwähnten Modalitäten für die Gewährung von Zuschüssen für die Gemeinden und der in Absatz 2 erwähnten Modalitäten für die Zurverfügungsstellung der Raumordnungs- und Umweltberater begünstigt die Regierung die Gemeinden, die die Anwendungsbedingungen von Artikel 107, § 1, 3°, erfüllen, oder die das Verfahren zur Erfüllung dieser Bedingungen einleiten.

    ;

  10. Nummer 1° wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    1° zur Ausarbeitung der Gesamtrevision eines kommunalen Raumordnungsplans, eines kommunalen Strukturschemas, einer kommunalen Städtebauordnung oder eines in Artikel 33 erwähnten gemeindlichen Programms;

    .

    Art. 5 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, in seiner durch das Dekret vom 27. November 1997 und das Dekret vom 16. Dezember 1998 abgeänderten Fassung, wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt:

    Art. 14 - § 1. Der Entwicklungsplan des regionalen Raumes wird auf Initiative der Regierung erstellt.

    Die Regierung arbeitet den Vorentwurf des Entwicklungsplanes des regionalen Raums aus und lässt einen Umweltverträglichkeitsbericht anfertigen, dessen Umfang und Genauigkeit der Informationen sie bestimmt, und der das Folgende beinhaltet:

    1° eine Zusammenfassung des Inhalts, eine Beschreibung der Ziele des Vorentwurfes des Entwicklungsplanes des regionalen Raums sowie dessen Verbindungen mit anderen relevanten Plänen und Programmen;

    2° die relevanten Aspekte der Umweltlage sowie deren voraussichtliche Entwicklung im Falle einer Nichtdurchführung des Entwicklungsplanes des regionalen Raums;

    3° die umweltbezogenen Merkmale der Gebiete, die erheblich betroffen werden könnten;

    4° die mit dem Vorentwurf des Entwicklungsplanes des regionalen Raums verbundenen umweltbezogenen Probleme bezüglich der Gebiete, die eine besondere Bedeutung für die Umwelt aufweisen, wie z.B. die gemäss den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG bestimmten Gebiete;

    5° die umweltbezogenen Probleme bezüglich Gebiete, in denen sich Betriebe niederlassen könnten, die mit bedeutenden Risiken für Personen, Güter oder Umwelt im Sinne von der Richtlinie 96/82/EWG verbunden sind, oder wenn der Vorentwurf des Entwicklungsplans die Eintragung von zu Wohnzwecken bestimmten Gebieten sowie von öffentlich genutzten Gebieten oder Infrastrukturen in der Nähe solcher Betriebe vorsieht;

    6° die relevanten Ziele in Sachen Umweltschutz und die Art und Weise, wie sie im Rahmen der Ausarbeitung des Entwicklungsplans in Betracht gezogen werden;

    7° die voraussichtlichen, bedeutsamen Ein- und Auswirkungen, nämlich die sekundären, kumulativen, synergetischen, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, sowohl positiven als auch negativen Auswirkungen auf die Umwelt, einschliesslich der biologischen Vielfalt, der Bevölkerung, der menschlichen Gesundheit, der Fauna, der Flora, des Bodens, des Wassers, der Luft, des Klimas, der materiellen Güter, des Kulturerbes, einschliesslich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und der Landschaft sowie der Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren;

    8° die Ein- und Auswirkungen auf die land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;

    9° die Massnahmen, die zu treffen sind, um die unter 7° und 8° erwähnten negativen Auswirkungen zu vermeiden, zu verringern oder auszugleichen;

    10° die Darstellung von möglichen Alternativen und deren Rechtfertigung,

    11° eine Beschreibung des gewählten Bewertungsverfahrens und der angetroffenen Schwierigkeiten;

    12° die in Betracht gezogenen Massnahmen zur Begleitung der Durchführung des Entwicklungsplans des regionalen Raums;

    13° eine nicht-technische Zusammenfassung der oben erwähnten Informationen.

    Die Regierung unterbreitet den Entwurf bezüglich des Inhalts des Umweltverträglichkeitsberichts und den Vorentwurf des Entwicklungsplans dem Regionalausschuss, dem Wallonischen Umweltrat für eine nachhaltige Entwicklung, den Personen und Organen, die zu befragen sie als notwendig erachtet, zur Begutachtung, sowie ebenfalls der Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt wenn der Vorentwurf Gebiete umfasst, in denen sich Betriebe niederlassen könnten, die mit bedeutenden Risiken für Personen, Güter oder Umwelt im Sinne von der Richtlinie 96/82/EWG verbunden sind, oder wenn er die Eintragung von zu Wohnzwecken bestimmten Gebieten sowie von öffentlich genutzten Gebieten oder Infrastrukturen in der Nähe solcher Betriebe vorsieht. Die Gutachten betreffen den Umfang und die Genauigkeit der Informationen, die im Bericht enthalten sein müssen. Die Gutachten werden innerhalb von dreissig Tagen nach der Anfrage der Regierung übermittelt. Mangels dessen werden die Gutachten als günstig gewertet.

    Der Regionalausschuss wird über die Vorstudien unterrichtet und kann jederzeit die Vorschläge formulieren, die er für nützlich hält.

    § 2. Die Regierung nimmt den Entwurf des Entwicklungsplans provisorisch an und unterwirft ihn, zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht, einer öffentlichen Untersuchung, sowie der Begutachtung der Personen und Organe, die zu befragen sie als notwendig erachtet.

    Die Ankündigung der öffentlichen Untersuchung erfolgt durch Anschlag in jeder Gemeinde, durch eine Bekanntmachung in mindestens drei in der gesamten wallonischen Region verteilten Zeitungen, wovon eine in deutscher Sprache erscheint, sowie durch eine mindestens dreimalige Mitteilung durch die "R.T.B.F" und durch das Belgische Rundfunk- und Fernsehzentrum deutscher Sprache.

    Unter Einhaltung der durch die Regierung auferlegten Modalitäten werden der Entwurf des Entwicklungsplans und der Umweltverträglichkeitsbericht in jeder Gemeinde zur Einsichtnahme hinterlegt, und zwar für eine Dauer von sechzig Tagen. Beginn und Ende der Frist sind in der Ankündigung genannt. Beschwerden oder Bemerkungen sind vor dem Ablauf der Untersuchungsfrist dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium schriftlich bekanntzugeben. Sie werden dem Abschlussprotokoll der öffentlichen Untersuchung, das innerhalb von acht Tagen nach diesem Abschluss vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium aufgenommen wird, beigefügt. Innerhalb fünfundvierzig Tagen nach dem Abschluss der öffentlichen Untersuchung übermittelt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Regierung die Beschwerden, Bemerkungen und das Abschlussprotokoll der öffentlichen Untersuchung.

    Ab dem Zeitpunkt der Ankündigung der öffentlichen Untersuchung organisiert die Regierung eine Präsentation des Planentwurfs im Hauptort eines jeden Verwaltungsbezirks, sowie am Sitz der deutschsprachigen Gemeinschaft.

    § 3. Wenn die in dem Entwurf des Entwicklungsplans des regionalen Raums vorgeschlagene Raumgestaltung Auswirkungen auf die Umwelt einer anderen Region, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines dem Übereinkommen von Espoo vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen angehörenden Staats haben könnte, wird der Entwurf des Entwicklungsplans mit dem Umweltverträglichkeitsbericht und den eventuellen...

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