17. NOVEMBER 2008 - Dekret zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Für die Anwendung dieses Dekretes versteht man unter:

  1. Schlüsselkompetenzen: Kompetenzen, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung, soziale Integration, Bürgersinn und Beschäftigung benötigen;

  2. Weiterbildungsangebot: in sich kohärente Bildungsaktivitäten zu einer oder mehreren Schlüsselkompetenzen. Diese Bildungsaktivitäten setzen die in Artikel 8 § 1 genannten Zielvorgaben um, stehen im Einklang mit dem genehmigten Gesamtkonzept einer Einrichtung der Erwachsenenbildung und richten sich direkt an die Bürgerinnen und Bürger;

  3. Lebenslanges Lernen: alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen dient und im Rahmen einer persönlichen, bürgergesellschaftlichen, sozialen beziehungsweise beschäftigungsbezogenen Perspektive erfolgt;

  4. Nicht-formale Bildung: alle organisierten und nachhaltigen Bildungsaktivitäten, die ausserhalb der allgemeinen beruflichen und schulischen Bildung stattfinden. Sie führt gewöhnlich nicht zu einem formalen Abschluss;

  5. Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Recht auf Erwachsenenbildung

    Art. 2 - Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, Schlüsselkompetenzen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren.

    Geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten einen Zuschuss, damit sie Weiterbildungsangebote nach den Vorschriften dieses Dekretes bereitstellen.

    Einrichtungen der Erwachsenenbildung stehen allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Berücksichtigung schulischer Vorbildungsnachweise, gesellschaftlicher und beruflicher Stellung, politischer und weltanschaulicher Zugehörigkeit oder der Höhe des Einkommens offen, wobei der oder dem Einzelnen die Auswahl unter den verschiedenen Weiterbildungsangeboten vorbehalten bleibt, um ihre oder seine Schlüsselkompetenzen zu erwerben, weiter zu entwickeln oder zu aktualisieren.

    Rolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

    Art. 3 - Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger Bereich des lebenslangen Lernens, der der nicht-formalen Bildung zuzuordnen ist.

    Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung bieten ein koordiniertes Bildungsangebot, das den Bürgerinnen und Bürgern zur Verbesserung ihrer Schlüsselkompetenzen und zum Erwerb neuer Fähigkeiten verhilft. Ziel ist die Förderung der sozialen Integration, der Chancengleichheit im weitesten Sinne, der kollektiven Handlungsfähigkeit und des Bürgerschaftssinns sowie das Erlernen grundlegender sozialer und bürgerlicher Werte.

    Jede Einrichtung der Erwachsenenbildung gestaltet ihr Weiterbildungsangebot gemäss ihrer jeweiligen Zielsetzung und bezieht die Vermittlung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung ein.

    Vielfalt und Unabhängigkeit der Einrichtungen

    Art. 4 - Nach Organisation und Bildungszielen unterschiedliche Einrichtungen der Erwachsenenbildung bestehen nebeneinander.

    Die öffentliche Förderung der Erwachsenenbildung lässt das Recht einer Einrichtung auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. Auch das Recht auf die unabhängige Auswahl der Referentinnen und Referenten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Selbstverwaltungsrecht bleiben unberührt.

    Zusammenarbeit

    Art. 5 - Im Hinblick auf die Koordination des Gesamtweiterbildungsangebots arbeiten die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Weiterbildungsdienststelle der Regierung sowie andere Weiterbildungseinrichtungen zusammen.

    Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung übermitteln der Weiterbildungsdienststelle der Regierung folgende Auskünfte:

  6. eine Übersicht ihrer Weiterbildungsangebote;

  7. die Auswertung der Kundenzufriedenheit zu ihren Weiterbildungsangeboten.

    Die Regierung legt die Form und die Regelmässigkeit der zu übermittelnden Auskünfte fest.

    Zertifikate

    Art. 6 - Einrichtungen der Erwachsenenbildung können Zertifikate als Nachweis des Abschlusses eines Weiterbildungsgangs ausstellen.

    Die Regierung legt die näheren Modalitäten für die...

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