20. DEZEMBER 2001 - Dekret zur Festlegung des Einnahmenhaushaltsplanes der Wallonischen Region für das Haushaltsjahr 2002 (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Für das Haushaltsjahr 2002 werden die laufenden Einnahmen der Wallonischen Region gemäss Titel I der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 4.795.394.000 Euro veranschlagt.

Art. 2 - Für das Haushaltsjahr 2002 werden die Kapitaleinnahmen der Wallonischen Region gemäss Titel II der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 319.524.000 Euro veranschlagt.

Art. 3 - Für das Haushaltsjahr 2002 werden die Darlehenserträge der Wallonischen Region gemäss Titel III der diesem Dekret beiliegenden Tabelle auf 247.812.000 Euro veranschlagt.

Art. 4 - Die am 31. Dezember 2001 bestehenden und zugunsten der Region vereinnahmten Steuern und Abgaben werden während des Jahres 2002 gemäss den Gesetzen, den Dekreten, den Erlassen und den Sätzen eingezogen, die die Steuerverwaltung und -erhebung regeln.

Art. 5 - § 1. Der Minister des Haushalts wird dazu ermächtigt, durch Anleihen, die sowohl in Belgien als auch im Ausland, in Euro oder in ausländischer Währung ausgeschrieben werden können, das Folgende zu decken:

  1. der Anteil der Haushaltsausgaben des Jahres 2002, der die Einnahmen übersteigt;

  2. die Rückzahlung der Anleihen und der noch nicht getilgten Verbindlichkeiten der in Belgischen Francs oder in ausländischer Währung ausgeschriebenen Anleihen, deren endgültiger Ablauftermin auf 2002 festgelegt ist;

  3. die vollständige oder teilweise vorfristige Rückzahlung der in Belgischen Francs oder in ausländischer Währung ausgeschriebenen Anleihen, den jeweiligen Bedingungen der Ministerialerlasse zum Auflegen der Anleihen oder der Darlehensvereinbarungen gemäss;

  4. die täglichen Verwaltungsgeschäfte des Schatzamtes oder die im allgemeinen Interesse der Führung des regionalen Schatzamtes getätigten Finanzgeschäfte, einschliesslich der notwendigen Anlagen zu ihrer günstigen Abwicklung;

    § 2. Der Minister des Haushalts wird dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den Inhabern und zu den Marktbedingungen die Gesamtheit oder einen Teil der bestehenden Anleihen in Anleihen der Art « langfristige Schatzanweisungen » umzuwandeln und deren Ablauftermin anzupassen.

    Art. 6 - Der Minister des Haushalts wird ermächtigt:

  5. zur Schaffung von Schatzanweisungen oder sonstigen zinserträglichen Finanzierungsinstrumenten bis zur Höhe des Betrags der Anleihen, die ggf. im Rahmen der in Artikel 5, § 1 vorgesehenen Ermächtigung sowohl in Belgien als auch im...

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