6. FEBRUAR 2014 - Dekret über das kommunale Verkehrswegenetz (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Abschnitt 1 - Ziele und Definitionen

Artikel 1 - Das vorliegende Dekret hat zum Ziel, die Integrität, die Befahrbarkeit und die Zugänglichkeit der kommunalen Verkehrswege zu erhalten, sowie deren Vermaschung zu verbessern.

Es hat ebenfalls zum Zweck, gemäß den von der Regierung festgelegten Modalitäten und in Absprache mit allen betroffenen Verwaltungen und Akteuren, dass die Gemeinden eine Aktualisierung ihres kommunalen Verkehrswegenetzes vornehmen. Bei dieser Aktualisierung handelt es sich um die Bestätigung, Abschaffung, Verlegung oder Schaffung von kommunalen Verkehrswegen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Rechtslagen und der Notwendigkeit, das kommunale Verkehrswegenetz auszudehnen, um auf die derzeitigen und zukünftigen Bedürfnisse auf dem Gebiet der sanften Mobilität einzugehen.

Es beeinträchtigt keinesfalls die durch das Forstgesetzbuch, durch das Wallonische Gesetzbuch über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, sowie durch das Dekret vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten eingeführten Sonderbestimmungen.

  1. 2 - Es gelten folgende Definitionen:

    1. kommunaler Verkehrsweg: ein dem Verkehr der Öffentlichkeit vorbehaltener Landverkehrsweg, ungeachtet des Eigentums seiner Grundfläche, einschließlich seiner Nebenanlagen, die zu seiner Erhaltung notwendig sind, dessen Verwaltung der Gemeindebehörde obliegt;

    2. Änderung eines kommunalen Verkehrswegs: Erweiterung oder Verschmälerung der Fläche, die für den Verkehr der Öffentlichkeit bestimmt ist, mit Ausnahme der Ausrüstungen der Verkehrswege;

    3. für den Verkehr der Öffentlichkeit bestimmte Fläche: der zwischen den äußeren Grenzen der unterschiedslos für die Verkehrsteilnehmer, einschließlich für das Parken der Fahrzeuge, bestimmten Fläche und deren Seitenstreifen, eingeschlossene Raum;

    4. allgemeine Fluchtlinie: grafisches Dokument mit verordnetem Charakter, das in einem Plan angeführt wird und das die sowohl gegenwärtigen, als auch zukünftigen Längsgrenzen eines oder mehrerer Verkehrswege bestimmt; es gibt den Grundstücken, die in das Verkehrswegenetz eingegliedert sind oder werden, eine öffentliche Zweckbestimmung; diese Grundstücke sind somit gegebenenfalls mit einer gesetzlichen gemeinnützigen Dienstbarkeit belastet;

    5. besondere Fluchtlinie: gegenwärtige oder zukünftige Grenze zwischen dem öffentlichen Verkehrsweg und einem bestimmten privaten Eigentum;

    6. Abgrenzungsplan: topographischer Plan zur Festlegung der Position der Längsgrenzen des kommunalen Verkehrswegs;

    7. Atlas der kommunalen Verkehrswege oder Atlas: digitales Verzeichnis in wörtlicher und kartographischer Form, das gemäß dem vorliegenden Dekret erstellt und aktualisiert wird;

    8. öffentliche Benutzung: durchgehende, ununterbrochene und unzweideutige Durchfahrt der Öffentlichkeit für den öffentlichen Verkehr, unter der Voraussetzung, dass sie mit der Absicht stattfindet, den betreffenden Landstreifen für diesen Zweck zu benutzen, und dass er nicht auf der einfachen Toleranz des Eigentümers beruht;

    9. Einsendung: jede Einsendung, sowie deren Erhalt, der bzw. dem jeder Zustellungsdienst ein sicher feststehendes Datum verleihen kann; die Regierung kann die Liste der von ihr anerkannten Methoden festlegen, durch die die Einsendung und der Erhalt mit einem sicher feststehenden Datum versehen werden können.

    Titel 2 - Fluchtlinien

  2. 3 - Die besondere Fluchtlinie wird gemäß dem Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung durch das Gemeindekollegium verabschiedet.

  3. 4 - Die kommunalen Verkehrswege können in einen allgemeinen Fluchtlinienplan eingetragen werden.

  4. 5 - Der Gemeinderat entscheidet über die Erstellung des Entwurfs eines allgemeinen Fluchtlinienplans. Auf Antrag des Gemeinderates erstellt das Gemeindekollegium den Entwurf des allgemeinen Fluchtlinienplans und unterzieht ihn einer öffentlichen Untersuchung. Die öffentliche Untersuchung erfolgt gemäß dem Abschnitt 5 des Titels 3.

    Sobald die öffentliche Untersuchung abgeschlossen ist, legt das Gemeindekollegium den Entwurf des allgemeinen Fluchtlinienplans dem Provinzkollegium zur Begutachtung vor. Innerhalb von sechzig Tagen ab dem Eingang des Antrags auf Begutachtung übermittelt das Provinzkollegium dem Gemeindekollegium sein Gutachten; in Ermangelung davon gilt sein Gutachten als günstig.

    Innerhalb von hundertzwanzig Tagen ab dem Abschluss der öffentlichen Untersuchung nimmt der Gemeinderat die Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung und des Gutachtens des Provinzkollegiums zur Kenntnis und verabschiedet gegebenenfalls den allgemeinen Fluchtlinienplan; in Ermangelung davon gilt der allgemeine Fluchtlinienplan als abgelehnt.

    Die Öffentlichkeit wird nach den in Artikel L1133-1 des Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung vorgesehenen Modalitäten darüber informiert und der Beschluss wird den anliegenden Eigentümern außerdem schriftlich übermittelt.

    Die Bestimmungen bezüglich der Verabschiedung des allgemeinen Fluchtlinienplans sind auf dessen Revision oder dessen Aufhebung anwendbar.

    Die Regierung kann die Formen und den Inhalt des allgemeinen Fluchtlinienplans bestimmen.

  5. 6 - Der allgemeine Fluchtlinienplan wird unbeschadet der bürgerlichen Rechte von Drittpersonen verabschiedet.

    Titel 3 - Kommunale Verkehrswege

    KAPITEL I - Schaffung, Änderung und Abschaffung von kommunalen Verkehrswegen durch öffentliche Behörden oder Privatpersonen

    Abschnitt 1 - Grundsätze

  6. 7 - Unbeschadet des Artikels 27 darf niemand einen kommunalen Verkehrsweg ohne die vorherige Zustimmung des Gemeinderates oder gegebenenfalls der Regierung, die über Einsprüche entscheidet, schaffen, ändern oder abschaffen.

    Die Regierung kann die Liste der Änderungen bestimmen, die nicht der in Absatz 1 erwähnten vorherigen Zustimmung unterliegen.

  7. 8 - Jede natürliche oder juristische Person, die ein Interesse begründet, der Gemeinderat, die Regierung, der beauftragte Beamte im Sinne des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie oder der technische Beamte im Sinne des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung gemeinsam mit dem beauftragten Beamten können einen Antrag auf die Schaffung, Änderung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges per Einsendung an den Gemeinderat unterbreiten.

  8. 9 - § 1. Der Beschluss über die Zustimmung zur Schaffung oder Änderung eines kommunalen Verkehrsweges enthält die in Artikel 11 erwähnten Informationen.

    Er hat zum Zweck, die Vermaschung der Verkehrswege zu sichern oder zu verbessern, den Verkehr der schwachen Verkehrsteilnehmer zu erleichtern und die Verwendung von sanften Verkehrsmitteln zu fördern.

    Er wird in einem Gemeinderegister verzeichnet, das von dem im Kodex der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung vorgesehenen Register der Gemeindebeschlüsse unabhängig ist.

    Der Beschluss des Gemeinderates oder der Regierung bewirkt keine Freistellung von der erforderlichen Städtebaugenehmigung.

    § 2. Im Beschluss zur Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges werden die in Artikel 46 vorgesehenen Vorzugsrechte erwähnt.

  9. 10 - Die Gemeinden und Eigentümer von Parzellen, die frei von Lasten und Dienstbarkeiten sind, können vereinbaren, diese dem öffentlichen Verkehr zuzuteilen. Diese Vereinbarungen werden für eine Dauer von höchstens neunundzwanzig Jahren getroffen und sind nur durch eine neue ausdrückliche Vereinbarung erneuerbar. Diese Vereinbarungen werden in die Register des Hypothekenbeamten in dem Bezirk eingetragen, in dem sich der Verkehrsweg befindet.

    Der kommunale Verkehrsweg wird auf den derart gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gebildeten Grundflächen für eine Dauer geschaffen, geändert oder abgeschafft, die das Ende der Vereinbarung nicht überschreiten darf.

    Die Regierung erlässt die Durchführungsmaßnahmen zu vorliegendem Artikel.

    Abschnitt 2 - Verfahren erster Instanz

  10. 11 - Die dem Gemeinderat übermittelte Akte zur Beantragung der Schaffung, Änderung, Bestätigung oder Abschaffung eines kommunalen Verkehrsweges enthält:

    1. ein allgemeines Schema des Verkehrswegenetzes, in das sich der Antrag einfügt;

    2. eine Begründung des Antrags im Hinblick auf die der Gemeinde in Sachen Sauberkeit, gesundheitliche Zuträglichkeit, Sicherheit, Ruhe, Benutzer- oder Anwenderfreundlichkeit und leichter Durchgang in den öffentlichen Räumen obliegenden Befugnisse;

    3. einen Abgrenzungsplan.

    Die Regierung kann die Formen des Antrags bestimmen.

  11. 12 - Innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Eingang des Antrags unterbreitet das Gemeindekollegium den Antrag einer öffentlichen Untersuchung gemäß Abschnitt 5.

  12. 13 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abschluss der öffentlichen Untersuchung unterbreitet das Gemeindekollegium den Antrag und die Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung dem Gemeinderat.

  13. 14 - Wenn der Antrag einen Verkehrsweg betrifft, der sich auf das Gebiet einer oder mehrerer angrenzenden Gemeinden ausdehnt, werden der Antrag und die Ergebnisse der öffentlichen Untersuchung gleichzeitig an die Gemeinderäte dieser Gemeinden und an das Provinzkollegium gesandt, das für das Gebiet einer jeden Gemeinde, auf dem sich der Verkehrsweg befindet, der Gegenstand des Antrags ist, zuständig ist.

    Die Gemeinderäte und der oder die Provinzkollegien geben ihr Gutachten innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab dem Eingang der Akte ab; in Ermangelung dessen wird dies außer Acht gelassen.

    Wenn die Gutachten des Provinzkollegiums oder der Provinzkollegien innerhalb der eingeräumten Fristen abgegeben werden, sind sie für die betroffenen Gemeinderäte gleichlautende Gutachten.

  14. 15 - Der Gemeinderat nimmt von den Ergebnissen der öffentlichen Untersuchung und gegebenenfalls von den Gutachten der Gemeinderäte und der Provinzkollegien Kenntnis.

    Innerhalb von fünfundsiebzig Tagen ab dem Eingang des Antrags befindet er über die Schaffung, Änderung oder Abschaffung der kommunalen...

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