12. APRIL 2001 - Dekret bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL 1 Allgemeines

Artikel 1 - Durch das vorliegende Dekret wird die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt umgesetzt.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Dekrets gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Erzeuger": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt, einschliesslich jeglichen Eigenerzeugers;

  2. "Eigenerzeuger": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;

  3. "hochwertige Kraft/Wärme-Kopplung": gleichzeitige Produktion von Strom und Hitze, die dem Heizungsbedarf des Kunden entspricht, und im Verhältnis zu einer getrennten Produktion derselben Mengen Hitze und Elektrizität durch moderne Referenzanlagen, deren jährliche Betriebserträge von der "Commission wallonne pour l'énergie" (CWAPE) (Wallonische Kommission für Energie) jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, eine Energieeinsparung erzielt;

  4. "erneuerbare Energieträger": jede Energiequelle (mit Ausnahme der fossilen Brennstoffe und der Kernspaltung), deren Verbrauch ihre zukünftige Benutzung nicht beschränkt, insbesondere Wasserenergie, Windkraft, Sonnenenergie, geothermische Energie, Biogas, organische Erzeugnisse und Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft, sowie der biologisch abbaubare Anteil der Abfälle;

  5. "grüner Strom": Strom, der durch erneuerbare Energieträger oder durch hochwertige Kraft/Wärme-Kopplung erzeugt wird, und dessen Erzeugungsverfahren im Verhältnis zu den durch in Artikel 2, 3° erwähnte moderne Referenzanlagen bei klassischer Erzeugung verursachten Kohlendioxidemissionen, die von der CWAPE jährlich festgelegt und veröffentlicht werden, einen Mindestsatz von 10% Einsparung an Kohlendioxid bewirkt; der aus hydrologischen oder Kraft/Wärme-Kopplungsanlagen erzeugte Strom wird auf eine Leistung unter 20 Megawatt (MW) begrenzt.

  6. "grüne Bescheinigung": übertragbare Bescheinigung, die den Stromerzeugern gemäss Artikel 38 bewilligt wird;

  7. "Netz": Gruppe von Leitungen zur Stromübertragung, an die eine grosse Anzahl Benutzer angeschlossen sind, einschliesslich der Umspann-, Schalt- und Verteilungsanlagen.

  8. "Verteilernetz": Netz mit einer Spannung von höchstens 70 Kilovolt (kV) zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern auf regionaler oder lokaler Ebene, mit Ausnahme des lokalen Übertragungsnetzes;

  9. "lokales Übertragungsnetz": Netzabschnitte mit einer Spannung von 30 bis 70 Kilovolt, die hauptsächlich zur Stromübertragung an Verteilernetze dienen oder für den Elektrizitätsaustausch mit benachbarten Netzen benutzt werden, und die gemäss Artikel 4, § 1 von der Wallonischen Region bestimmt werden;

  10. "Verteilung": Übertragung von Elektrizität über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern;

  11. " Netzeigentümer": Eigentümer der Infrastrukturen und Ausrüstungen, aus denen das besagte Netz besteht;

  12. " Netzbetreiber": der bzw. die Betreiber der Verteilernetze bzw. der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes, die gemäss den Bestimmungen von Kapitel 2 bezeichnet werden;

  13. "Netzbenutzer": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder daraus versorgt wird;

  14. "Hilfsdienste": alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Netzes erforderlich sind;

  15. "Direktleitung": jede Stromleitung mit einer Spannung von höchstens 70 Kilovolt, die weder zu dem Verteilernetz noch zu dem lokalen Übertragungsnetz gehört;

  16. "Standort": Betriebs- oder Aufenthaltsort, der durch öffentliche Wege oder Grundstücksgrenzen abgegrenzt wird, der über eine oder mehrere Versorgungsstellen verfügt und von derselben Person betrieben oder bewohnt wird;

  17. "Endverbraucher": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

  18. "Hochspannungsendverbraucher": jeder Endverbraucher, der an ein Netz mit einer Spannung von mindestens 1 Kilovolt angeschlossen ist;

  19. "Zugelassener Kunde": jeder Endverbraucher, der aufgrund von Artikel 27 oder der Gesetzgebung einer anderen Region bzw. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union das Recht hat, Elektrizität von einem von ihm gewählten Stromversorger zu kaufen sowie das Recht, zu diesem Zweck unter den in Artikel 26 aufgeführten Bedingungen einen Zugang zum Verteilernetz zu erhalten;

  20. "gebundener Kunde": jeder Endverbraucher, der nicht berechtigt ist, mit einem von ihm gewählten Stromversorger Stromlieferverträge abzuschliessen;

  21. "geschützter Kunde": Endverbraucher, der einer der in Artikel 33 erwähnten Kategorien gehört;

  22. "Sozialtarif": Sondertarif für geschützte Kunden, der von der zuständigen Behörde bestimmt wird;

  23. "Stromversorger": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Endverbraucher verkauft; der Stromversorger verkauft oder erzeugt uneingeschränkt die den Endverbrauchern verkaufte Elektrizität;

  24. "grüner Stromversorger": jeder Stromversorger, der mindestens 50% Elektrizität in der Form von in der Wallonischen Region erzeugtem grünem Strom verkauft. Die Wallonische Regierung bestimmt, unter welchen Bedingungen der ausserhalb der Wallonischen Region erzeugte grüne Strom in dieser Prozentzahl mitberechnet werden kann;

  25. "Zwischenhändler": jede natürliche oder juristische Person, die uneingeschränkt Elektrizität kauft, um sie an einen anderen Zwischenhändler oder an einen Stromversorger weiterzuverkaufen;

  26. "technische Regelung": in Anwendung von Artikel 13 erstellte technische Regelung über den Netzbetrieb und -zugang;

  27. "Anpassungsplan": in Anwendung von Artikel 15 erstellter Plan über die mit der Netzstruktur verbundenen Abänderungen;

  28. "Betreiber des Übertragungsnetzes": gemäss Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts bezeichneter Betreiber des Übertragungsnetzes;

  29. "das Gesetz": das Gesetz vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts;

  30. "Richtlinie 96/92/EG ": die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt;

  31. "der Minister": der wallonische Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Energie gehört;

  32. "CWAPE": die durch Artikel 43 eingeführte "Commission wallonne pour l'énergie" (Wallonische Kommission für Energie);

  33. "Ausschuss": der durch Artikel 51 eingeführte Energieausschuss;

  34. "Kontrollausschuss": der in den Artikeln 170 bis 172 des Gesetzes vom 8. August 1980 bezüglich der Haushaltsvorschläge 1979-1980, in ihren durch den Königlichen Erlass Nr. 147 vom 30. Dezember 1982 abgeänderten Fassung erwähnte Kontrollausschuss für Strom und Gas;

  35. "CREG": die durch Artikel 23 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarkts und durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Gasmarkts und des Steuerstatuts der Stromerzeuger gegründete Elektrizitäts- und Gasregulierungskommission;

    KAPITEL 2 Bezeichnung der Netzbetreiber

    Art. 3 - Jeder zukünftige Netzbetreiber ist Besitzer oder Inhaber eines Rechts, das ihm die Nutzniessung der Infrastrukturen und Ausrüstungen des Netzes, um dessen Betrieb er sich bewirbt, sicherstellt.

    Abschnitt 1 - Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes

    Art. 4 - Nach Begutachtung durch die "CWAPE" und nach Anhörung des Betreibers des Übertragungsnetzes bestimmt die Wallonische Regierung die Netzabschnitte mit einer Spannung von 30 bis 70 Kilovolt, die angesichts ihrer Benutzung hauptsächlich zur Stromübertragung nach Verteilernetzen oder für den Elektrizitätsaustausch mit benachbarten Netzen als "lokales Übertragungsnetz" gelten.

    Der Betrieb des lokalen Übertragungsnetzes wird durch einen einzigen Betreiber gewährleistet.

    Der Betreiber des lokalen Übertragungsnetzes ist der gemäss Artikel 10 des Gesetzes bezeichnete Betreiber des Übertragungsnetzes oder eine Tochtergesellschaft dieses Betreibers.

    Nach Begutachtung durch die "CWAPE" und nach Anhörung des Betreibers des lokalen Übertragungsnetzes kann die Wallonische Regierung die Bestimmung der Netzabschnitte, die als "lokales Übertragungsnetz" gelten, abändern.

    Abschnitt 2 Betreiber der Verteilernetze

    Art. 5 - Der Betrieb des Verteilernetzes wird durch einen oder mehrere Betreiber von Verteilernetzen gewährleistet, die gemäss den folgenden Bestimmungen bezeichnet werden.

    Art. 6 - § 1. Der Betreiber eines Verteilernetzes ist eine juristische Person öffentlichen Rechts.

    Er kann unter anderem die Rechtsform einer Interkommunale haben.

    In solchem Fall findet Artikel 13, Absatz 2 des Dekrets vom 5. Dezember 1996 über die wallonischen Interkommunalen keine Anwendung, was die Tätigkeit als Betreiber des Verteilernetzes betrifft, auf die Angelegenheiten, die entweder die Unabhängigkeit des Netzbetreibers den Erzeugern, den Stromversorgern der zugelassenen Kunden oder den Zwischenhändlern gegenüber in Frage stellen, oder den Zugang zum Netz beeinträchtigen können.

    Unbeschadet von Artikel 15, § 2 des besagten Dekrets ist für jede Abänderung der Satzungen, mit Ausnahme der Bestimmungen zum gesetzlichen Schutz der Minderheitsaktionäre, die einfache Mehrheit der von den anwesenden Vertretern bei der Generalversammlung des Netzbetreibers abgegebenen Stimmen sowie die Zweidrittelmehrheit der von den Beauftragten der kommunalen und provinzialen Gesellschafter abgegebenen Stimmen erforderlich.

    § 2. Der Gesellschaftssitz, die Hauptverwaltung und der Betriebssitz des Netzbetreibers liegen in der Wallonischen Region. Von dieser Bestimmung sowie von den Absätzen 3 und 4 von § 1 kann jedoch abgewichen werden, wenn der besagte Betreiber am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Dekrets die Verteilungstätigkeit über dieses Netz schon ausübte.

    Art. 7 - Mindestens 51% der Kapitalanteile des zukünftigen Betreibers des Verteilernetzes werden von den Gemeinden und ggf. von den Provinzen gehalten. Das...

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