18. DEZEMBER 2006 - Dekret über die Weiterverwendung öffentlicher Dokumente (1)
Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - F¸r die Angelegenheiten, die die Zust‰ndigkeiten der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen, setzt vorliegendes Dekret die Richtlinie 2003/98/EC des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 ¸ber die Weiterverwendung von Informationen des ˆffentlichen Sektors um.
Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekretes versteht man unter:
-
Behˆrde:
-
die Deutschsprachige Gemeinschaft;
-
die Einrichtungen ˆffentlichen Rechts, die von der Deutschsprachigen Gemeinschaft abh‰ngen;
-
jede Einrichtung, ungeachtet ihrer Art und Rechtsform, die
- zu dem besonderen Zweck gegr¸ndet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erf¸llen, die nicht gewerblicher Art sind, und
- Rechtspersˆnlichkeit besitzt, und
- deren T‰tigkeit ¸berwiegend von den unter a) und b) erw‰hnten Behˆrden oder Einrichtungen finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behˆrden oder Einrichtungen ernannt worden sind;
-
die von einer oder mehreren der unter a), b) oder c) erw‰hnten ˆffentlichen Stellen gebildeten Vereinigungen;
-
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Dokument : jede Information in gleich welcher Form, ¸ber die eine Behˆrde verf¸gt, oder ein beliebiger Teil einer solchen Information;
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personenbezogene Daten: jede Information ¸ber eine identifizierte oder zu identifizierende nat¸rliche Person im Sinne des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ¸ber den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten;
-
Weiterverwendung: die Nutzung von Dokumenten, die im Besitz von Behˆrden sind, durch nat¸rliche oder juristische Personen f¸r kommerzielle oder nicht-kommerzielle Zwecke, die sich von dem urspr¸nglichen Zweck im Rahmen des ˆffentlichen Auftrags, f¸r den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden.
Anwendungsbereich
Art. 3 - Vorliegendes Dekret findet Anwendung auf alle fertigen und vollst‰ndigen Dokumente ¸ber die eine Behˆrde verf¸gt und die sie Dritten zur Verf¸gung stellt.
Vorliegendes Dekret findet keine Anwendung auf:
-
Dokumente, deren Bereitstellung nicht unter den ˆffentlichen Auftrag der betreffenden Behˆrden f‰llt;
-
Dokumente, die nach den geltenden Zugangsregelungen nicht zug‰nglich sind, einschliesslich...
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