6. JUNI 2005 - Dekret über Massnahmen im Unterrichtswesen 2005 (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 15. April 1958 ¸ber das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens

Artikel 1 - Artikel 16 des Kˆniglichen Erlasses vom 15. April 1958 ¸ber das Besoldungsstatut des Lehr- und wissenschaftlichen sowie des ihm gleichgestellten Personals des Ministeriums des Unterrichtswesens wird wie folgt abge‰ndert:

  1. Der einleitende Satz von Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. a) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ´ Die effektiven Dienste, die ein Bediensteter als Inhaber eines besoldeten Amtes geleistet hat: ª

  2. Zwischen Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. a) und Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. b) wird ein Absatz eingef¸gt, mit folgendem Wortlaut:

    ´ Teilzeitige Dienste in einem Amt werden verh‰ltnism‰ssig zu einer Vollzeitbesch‰ftigung in diesem Amt angerechnet. ª

  3. Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. m) Nummer 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ´ 2. in einem anderen ˆffentlichen Dienst als der Staatsdienst oder die Dienste in Afrika, sei es als Inhaber eines zivilen oder kirchlichen Amtes, das besoldet wurde, sei es als Berufssoldat. ª

  4. Zwischen Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. m) und Artikel 16 ß 1 Buchstaben A. n) wird ein weiterer Absatz eingef¸gt, mit folgendem Wortlaut:

    ´ Teilzeitige Dienste in einem Amt werden verh‰ltnism‰ssig zu einer Vollzeitbesch‰ftigung in diesem Amt angerechnet. ª

    KAPITEL II - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der ƒmter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der ƒmter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen

    Art. 2 - Im Kˆniglichen Erlass vom 2. Oktober 1968 zur Festlegung und Einteilung der ƒmter der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der ƒmter der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes beauftragt mit der Aufsicht dieser Einrichtungen wird in Artikel 8 Buchstabe a) eine Nummer 4bis mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ 4bis. Ergotherapeut ª

    KAPITEL III - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderli-chen Bef‰higungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abh‰ngenden Internate

    Art. 3 - Im Kˆniglichen Erlass vom 22. April 1969 zur Festlegung der erforderlichen Bef‰higungsnachweise der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalschulunterricht und der von diesen Einrichtungen abh‰ngenden Internate wird in Artikel 15 eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ 5. Ergotherapeut: Graduat in Ergotherapie verliehen gem‰ss dem Kˆniglichen Erlass vom 16. April 1965 zur Schaffung des Diploms eines Graduierten in Kinesiotherapie und des Graduierten in Ergotherapie und zur Festlegung der Bedingungen der Verleihung dieser Diplome ª

    KAPITEL IV - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 15. Januar 1974, Ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Kˆniglichen Erlasses vom 22. M‰rz 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des Paramedizinischen Personals der Staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, primar-, sonder-, mittel-, technischen, kunst- und normalunterricht und der von diesen einrichtungen Abh‰ngenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht ¸ber diese Einrichtungen Beauftragten Inspektionsdienstes

    Art. 4 - Artikel 1 des Kˆniglichen Erlasses vom 15. Januar 1974, ergangen in Anwendung von Artikel 160 des Kˆniglichen Erlasses vom 22. M‰rz 1969 zur Festlegung des Statuts der Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals, des paramedizinischen Personals der staatlichen Einrichtungen f¸r Vor-, Primar-, Sonder-, Mittel-, technischen, Kunst- und Normalunterricht und der von diesen Einrichtungen abh‰ngenden Internate sowie der Personalmitglieder des mit der Aufsicht ¸ber diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes, ersetzt durch den Erlass der Exekutive vom 1. September 1993, wird wie folgt abge‰ndert:

  5. Nummer 1 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ´ 1. Die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals mit Ausnahme der Schulleiter, Provisoren, Unterdirektoren, Hauptlehrer und Werkstattleiter haben Anrecht auf einen Jahresurlaub, der wie folgt festgelegt ist:

    1. Weihnachtsferien: zwei Wochen sowie am 24., 25. und 26. Dezember, wenn diese Tage nicht in die zweiwˆchige Ferienzeitspanne fallen;

    2. Osterferien: zwei Wochen;

    3. Sommerferien: vom 1. Juli bis zum 31. August; der Schultr‰ger hat jedoch das Recht, auf das Personalmitglied in den letzten 5 Arbeitstagen des Monats August zur¸ckzugreifen, um Pr¸fungen durchzuf¸hren, Versetzungsentscheidungen zu treffen oder Versammlungen zur Vorbereitung des anstehenden Schuljahres abzuhalten; ª

  6. Nummer 4 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ´ 4. Die Werkstattleiter und die Mitglieder des Erziehungshilfspersonals haben Anrecht auf einen Jahresurlaub, der wie folgt festgelegt ist:

    1. Weihnachtsferien: zwei Wochen sowie am 24., 25. und 26. Dezember, wenn diese Tage nicht in die zweiwˆchige Ferienzeitspanne fallen;

    2. Osterferien: zwei Wochen;

    3. Sommerferien:

    - Die Werkstattleiter, Verwalter, Erzieher-Kontoristen und Direktionssekret‰re haben Anrecht auf die unter Nr. 1 c) vorgesehenen Sommerferien, gek¸rzt um 10 Arbeitstage, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf den Anfang des Monats Juli und/oder das Ende des Monats August zu verteilen sind;

    - Die anderen, oben nicht erw‰hnten Mitglieder des Erziehungshilfspersonals haben Anrecht auf die unter Nr. 1 c) vorgesehenen Sommerferien, gek¸rzt um 5 Arbeitstage, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf den Anfang des Monats Juli und/oder das Ende des Monats August zu verteilen sind. ª

    KAPITEL V - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 f¸r die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, f¸r die Personalmitglieder des mit der Aufsicht ¸ber diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes und der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes f¸r den Fernunterricht und f¸r die Personalmitglieder des subventionierten Primarschulwesens gelten und zur Festlegung der Besoldungsgruppen f¸r das Personal der staatlichen Psycho-Medizinisch-Sozialen Zentren

    Art. 5 - ß 1 - Zum 31. August 2000 wird in Artikel 2 Kapitel H des Kˆniglichen Erlasses vom 27. Juni 1974 zur Festlegung der Dienstpostentabellen, die ab dem 1. April 1972 f¸r die Mitglieder des Direktions- und Lehrpersonals, des Erziehungshilfspersonals und des paramedizinischen Personals der staatlichen Unterrichtseinrichtungen, f¸r die Personalmitglieder des mit der Aufsicht ¸ber diese Einrichtungen beauftragten Inspektionsdienstes und der Personalmitglieder des Inspektionsdienstes f¸r den Fernunterricht und f¸r die Personalmitglieder des subventionierten Primarschulwesens gelten und zur Festlegung der Besoldungsgruppen f¸r das Personal der staatlichen psycho-medizinisch-sozialen Zentren ein Punkt mit folgendem Wortlaut hinzugef¸gt:

    ´ Ergotherapeut . . . . . 315 ª

    Ab dem 1. September 2005 wird der Wortlaut der Rubrik ´ Paramedizinisches Personal ª von Artikel 2 Kapitel H des oben erw‰hnten Kˆniglichen Erlasses vom 27. Juni 1974 wie folgt ersetzt:

    ´ Kinderpfleger . . . . . 015

    Krankenpfleger . . . . . 216

    Logop‰de . . . . . 216

    Heilgymnast . . . . . 216

    Ergotherapeut . . . . . 216 ª

    ß 2 - Zwischen dem 1. September 2004 und dem 31. August 2005 erhalten die in Artikel 2 Kapitel H des o.e. Kˆniglichen Erlasses vom 27. Juni 1974 erw‰hnten Personalmitglieder eine Gehaltserhˆhung, die 90% der Differenz entspricht zwischen dem Dienstposten, der am 31. August 2000 Anwendung fand und dem Dienstposten, der in Absatz 2 dieses Artikels eingef¸hrt wird.

    KAPITEL VI - Ab‰nderung des Kˆniglichen Erlasses vom 27. Juli 1976 zur Regelung der Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels, der Wiedereinberufung in den Dienst und der Gew‰hrung einer Wartegehaltssubvention im subventionierten Unterrichtswesen

    Art. 6 - Der Kˆnigliche Erlasses vom 27. Juli 1976 zur Regelung der Zurdispositionstellung wegen Stellenmangels, der Wiedereinberufung in den Dienst und der Gew‰hrung einer Wartegehaltssubvention im subventionierten Unterrichtswesen wird wie folgt abge‰ndert:

  7. In Artikel 3 wird ein ß 6 mit folgendem Wortlaut eingef¸gt:

    ´ ß 6 - Ein Personalmitglied, das wegen Stellenmangels zur Disposition steht, kann die vor¸bergehende Aussetzung der Zahlung der Wartegehaltssubvention im Zusammenhang mit der Zurdispositionstellung beantragen. Die Aussetzung muss nicht unbedingt vollst‰ndig sein.

    Der entsprechende schriftliche Antrag zur Aussetzung wird dem Schultr‰ger ¸bermittelt, der ihn seinerseits der Regierung im Rahmen der in ß 4 vorgesehenen Benachrichtigung zwecks Anerkennung zustellt.

    W‰hrend der Dauer der Aussetzung unterliegt das Personalmitglied nicht mehr den Pflichten der Wiedereinberufung in den Dienst und der Wiederbesch‰ftigung mit Ausnahme der Wiedereinberufung in den Dienst bei einer gem‰ss Artikel 1 ß 3 endg¸ltig offenen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT