17. MÄRZ 2008 - Dekret über die kommunale Wegedotation (1)

Das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft hat das Folgende angenommen und wir, Regierung, sanktionieren es:

Zielsetzung

Artikel 1 - Im Rahmen der zur Verf¸gung stehenden Haushaltsmittel gew‰hrt die Regierung den Gemeinden des Deutschen Sprachgebietes eine j‰hrliche Dotation, die dazu bestimmt ist, Investitionen im kommunalen Wegewesen zu finanzieren.

Investitionen

Art. 2 - Die in Artikel 1 erw‰hnten Investitionen bestehen aus folgenden Arbeiten und Anschaffungen, einschliesslich eventueller Studien und vorab durchgef¸hrter Tests:

  1. die Schaffung und Instandsetzung ˆffentlicher Verkehrswege;

  2. die Schaffung und Instandsetzung der auf ˆffentlichem Gebiet eingerichteten Parkpl‰tze, insofern diese Arbeiten den eventuell vorhandenen kommunalen Mobilit‰tsplan einhalten;

  3. der Bau und die Instandsetzung von Aqu‰dukten und von Kanalisationen, insofern diese Arbeiten nicht von der Wallonischen Wasserversorgungsgesellschaft getragen werden;

  4. die Einrichtung, Erweiterung, Versetzung und Erneuerung der Strassenbeleuchtung.

    Betrag der Gesamtdotation

    Art. 3 - Die Gesamtdotation f¸r den kommunalen Wegebau betr‰gt:

    - f¸r das Haushaltsjahr 2008: 800.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2009: 850.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2010: 900.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2011: 1.000.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2012: 1.100.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2013: 1.250.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2014: 1.400.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2015: 1.800.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2016: 2.200.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2017: 2.600.000 EUR;

    - f¸r das Haushaltsjahr 2018: 3.000.000 EUR.

    Ab dem Haushaltjahr 2019 wird der Betrag von 3.000.000 EUR indexiert.

    Verteilerschl¸ssel

    Art. 4 - Der in Artikel 3 erw‰hnte Gesamtbetrag der Dotation wird folgendermassen unter die Gemeinden aufgeteilt:

  5. dreissig Prozent des Gesamtbetrages zu gleichen Teilen;

  6. zwanzig Prozent des Gesamtbetrages im Verh‰ltnis zur L‰nge des kommunalen Wegenetzes auf dem Gemeindegebiet;

  7. f¸nfzig Prozent des Gesamtbetrages im Verh‰ltnis zur bebauten Fl‰che auf dem Gemeindegebiet.

    Die Regierung erhebt die Angaben zur L‰nge des Wegenetzes und zur bebauten Fl‰che. Sie aktualisiert die Angaben alle 3 Jahre.

    Die Regierung berechnet j‰hrlich den in Anwendung von Absatz 1 und 2 ermittelten Betrag pro Gemeinde.

    Auszahlung

    Art. 5 - Der in Anwendung von Artikel 4 ermittelte j‰hrliche Betrag pro Gemeinde wird monatlich in Zwˆlfteln ausbezahlt.

    Kontrolle ¸ber die Verwendung der Dotation

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