3. OKTOBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung des Datums für das Inkrafttreten von Artikel 46, § 1 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, abgeändert durch das Dekret vom 18. Juli 2002

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 18. Juli 2002 zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, insbesondere des Artikels 79;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die äusserste Dringlichkeit durch die Notwendigkeit begründet ist, den vorrangigen Plan zur Bestimmung von Raum für die wirtschaftliche Tätigkeit umzusetzen, dessen Grundsätze von der Wallonischen Regierung am 20. Juli 2000 angenommen worden sind, und der darauf abgestimmt ist, den Bedürfnissen der Wirtschaftskreise für das laufende Jahrzehnt zu genügen;

In der Erwägung, dass es deshalb dringend ist, die Revision der Sektorenpläne zwecks der Eintragung von neuen Gewerbegebieten zu verabschieden und die Aufträge für die Ausführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen zu vergeben;

In der Erwägung, dass die notwendigen Erlasse nicht verabschiedet werden können, solange die durch das Dekret vom 18. Juli 2002 eingeführten Abänderungen von Artikel 46, § 1 nicht in Kraft getreten sind, insofern einerseits Artikel 46, § 1, Absatz 2, 1° in seiner jetzigen Fassung die Eintragung eines neuen spezifischen, mit der Überdruck "A.E." oder "R.M." versehenen Gewerbegebiets, das an ein nicht zur Verstädterung bestimmtes Gebiet angrenzt, nicht ermöglicht und anderseits Artikel 46, § 1, Absatz 2, 3° in seiner jetzigen Fassung eine Pflicht vorsieht, die Eintragung von neuen Gewerbegebieten durch die Wiederverwendung von stillgelegten Gewerbegebieten auszugleichen, welche Bedingung aufgrund des Umfangs des oben erwähnten vorrangigen Plans heute praktisch nicht erfüllt werden kann;

In der Erwägung, dass der massgebliche Text des vorliegenden Erlasses der vom Staatsrat in seinem Gutachten 31.683/4 vom 10. Dezember 2001 über den Entwurf zum Dekret zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe angeführten Argumentation Rechnung trägt, indem der Regierung, wenn sie bei der Revision eines...

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