13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020 und zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens, um die Kleinanlagen ab dem 1. Januar 2013 aus dem Emissionshandelssystem auszuschliessen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Kyoto-Protokolls, Artikel 2, abgeändert durch die Dekrete vom 6. Oktober 2010 und vom 21. Juni 2010, 3, 4 und 5, ersetzt durch das Dekret vom 21. Juni 2012, 5/1, 5/2, 5/3 und 5/4, eingefügt durch das Dekret vom 21. Juni 2012, und 7, ersetzt durch das Dekret vom 21. Juni 2012;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020 und zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens, um die Kleinanlagen ab dem 1. Januar 2013 aus dem Emissionshandelssystem auszuschliessen;

Aufgrund des am 26. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.846/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilweise umgesetzt.

  1. 2 - Der Titel des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020 und zur Festlegung der Bedingungen und des Verfahrens, um die Kleinanlagen ab dem 1. Januar 2013 aus dem Emissionshandelssystem auszuschliessen wird durch Folgendes ersetzt:

    "Erlass der Wallonischen Regierung vom 7. Juli 2011 über die Datenerhebung zwecks der Berechnung der kostenlosen Zuteilung der Zertifikate an jeden Anlagenbetreiber für den Zeitraum 2013-2020."

  2. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Punkte 2°, 4°, 21°, 25° und 27° ausser Kraft gesetzt.

  3. 4 - Kapitel II desselben Erlasses, das die Artikel 3 bis 11 enthält, wird ausser Kraft gesetzt.

  4. 5 - Artikel 16 desselben Erlasses wird ausser Kraft gesetzt.

  5. 6 - In Artikel 23, Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "unabhängige Prüfstelle, die von der Regierung bestimmt wird" durch die Wörter "akkreditierte...

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