12. MAI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der Daten für den Beginn, das Ende oder die Aussetzung der Jagd vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Februar 1882 über die Jagd, insbesondere Art. 1tter eingefügt durch das Dekret vom 14. Juli 1994, sowie Artikel 2 Absatz 2 und Art. 10 Abs. 5, ersetzt durch dasselbe Dekret;

Aufgrund des am 5. Oktober 2010 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur wallon de la Chasse" (Wallonischer hoher Rat für das Jagdwesen);

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regierungen der Benelux-Staaten vom 14. Dezember 2010;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den betroffenen Regionalregierungen vom 12. Januar 2011;

Aufgrund des am 23. Februar 2011, in Anwendung der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Artikel 84 § 1 Absatz 1 1° gegebenen Gutachtens Nr. 49.244/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung auf einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jagdjahren vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2016, wobei jedes Jagdjahr am 1. Juli beginnt und am 30. Juni des folgenden Jahres endet.

Art. 2 - Die Jagd auf jegliche in dem vorliegenden Erlass nicht angeführte Wildarten ist untersagt.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Pirsch- oder Ansitzjagd: Jagdart mit Kugelwaffen, die von einem einzigen Jäger ohne Treiber oder Hund ausgeübt wird;

  2. Treibjagd: Jagdart mit Kugelwaffen, die von mehreren Jägern ausgeübt wird, die auf das von mehreren Männern mit oder ohne Hunden zugetriebene Wild warten;

  3. Brackieren: Jagdart mit Kugelwaffen, die von einem bzw. mehreren Jägern ausgeübt wird, der bzw. die sich nach dem Bellen der Hunde, die das Wild aufgejagt haben und es verfolgen, orientieren, um sich auf dem Weg des verjagten Wildes aufzustellen;

  4. Beizjagd: Jagdart, die den Fang des Wildes mit Hilfe eines zu diesem Zweck abgerichteten Raubvogels ermöglicht.

    KAPITEL II - Jagd mit Kugelwaffen

    Abschnitt 1 - Grosswild

    Art. 4 - Die Daten für den Beginn und das Ende der Jagd mit Kugelwaffen auf die Art Rothirsch werden wie folgt festgelegt:

  5. Geweihter Hirsch: vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Die Pirschjagd und die Ansitzjagd auf jeglichen geweihten Hirsch wird jedoch ab dem 21. September zugelassen.

  6. Hirschkuh, Hirschkalb, Wildkalb: vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember. Die Pirschjagd und die Ansitzjagd wird jedoch ab dem 21. September zugelassen.

    Die Jagd...

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