28. FEBRUAR 2008 - Ministerialerlass zur Abänderung des Ministerialerlasses vom 1. März 1999 zur Genehmigung der Regelung der Darlehen vom 'Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie' (Wohnungsfonds der kinderreichen Familien der Wallonie)

Der Minister des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung,

Aufgrund des Wallonischen Wohngesetzbuches;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 25. Februar 1999 über die Hypothekendarlehen und die Mietbeihilfe des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie", in seiner durch die Erlasse der Wallonischen Regierung vom 7. September 2000, 13. Dezember 2001, 17. Februar 2005, 20. Dezember 2007 und 31. Januar 2008 abgeänderten Fassung;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 1. März 1999 zur Genehmigung der Regelung der Darlehen vom "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie";

Aufgrund des Beschlusses, der am 28. Januar 2008 vom Verwaltungsrat des "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" unter Vorbehalt der ministeriellen Genehmigung gefasst worden ist,

Beschliesst :

Artikel 1 - Die in der Anlage zum vorliegenden Erlass aufgeführten Abänderungen der Regelung der vom "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" zu gewährenden Darlehen werden genehmigt.

  1. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. März 2008 in Kraft.

    Namur, den 28. Februar 2008

  2. ANTOINE

    ANLAGE

    Regelung zur Abänderung der Regelung der vom "Fonds du Logement des Familles nombreuses de Wallonie" zu gewährenden Darlehen

    1. In Artikel 1 der Regelung wird das Wort "Genossenschaft" durch "Genossenschaft mit beschränkter Haftung" ersetzt.

    2. Die nachstehenden Begriffsbestimmungen werden dem Artikel 2 der Regelung hinzugefügt:

      e) Antragsteller: die natürliche(n) Person(en), die im Bevölkerungsregister eingetragen ist bzw. sind oder bald eingetragen wird bzw. werden, oder die spätestens am Tag des Abschlusses über eine Bezugsanschrift in Belgien verfügt bzw. verfügen, oder die im Fremdenregistrer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis eingetragen ist bzw. sind, und die Gewährung eines sozialen Hypothekendarlehens bei dem Fonds beantragt bzw. beantragen.

      Der Antragsteller muss am Tag der Immatrikulierung des Kreditantrags mindestens 18 Jahre alt sein oder für mündig erklärt worden sein.

      f) Wohnung: jedes in der Wallonischen Region gelegene Wohnhaus oder Appartement, das hauptsächlich für die Unterbringung und das Leben einer einzigen Familie bestimmt ist.

      g) steuerpflichtiges Einkommen: das global steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres vor dem Datum, an dem der Fonds dem Antragsteller mitteilt, dass er die in der in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelung vorgesehenen Sachverständigengebühren zahlen muss, so wie es auf dem Steuerbescheid der Heberolle oder auf jeder gleichgestellten Bescheinigung erscheint.

      Ist das global steuerpflichtige Einkommen des vollständigen vorletzten Jahres vor dem Datum, an dem der Fonds dem Antragsteller mitteilt, dass er die in der in Artikel 29 des vorliegenden Erlasses erwähnten Regelung vorgesehenen Sachverständigengebühren zahlen muss, nicht bekannt, so bestimmt der Fonds die Dokumente, die zu berücksichtigen sind, um das steuerpflichtige Einkommen festzusetzen.

      Die Antragsteller, die Gehälter, Löhne oder Nebeneinkünfte, die auf nationaler Ebene steuerfrei sind, beziehen, müssen eine Bescheinigung des Lohnschuldners beibringen, in der all diese bezogenen Gehälter, Löhne bzw. Nebeneinkünfte angegeben sind, damit auf dieser Basis die Grundlage ermittelt werden kann, die besteuert worden wäre, wenn dieses Einkommen nach dem gemeinrechtlichen System steuerlich erfasst worden wäre. Die Kinder- und Waisenzulagen werden nicht in Betracht gezogen.

      Für die Bestimmung des jährlichen steuerpflichtigen Einkommens wird das Gesamteinkommen der Antragsteller und der verwandten oder nicht verwandten Personen, mit denen sie gewöhnlich leben, mit Ausnahme der Verwandten in auf- und absteigender Linie, aufgrund der Haushaltszusammensetzung berücksichtigt.

      h) unerlässliche Arbeiten: notwendige Arbeiten, damit eine Wohnung die durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 30. August 2007 zur Festlegung der Mindestkriterien der gesundheitlichen Zuträglichkeit, der Kriterien der Uberbelegung und zur Bestimmung der in Artikel 1, 19° bis 22°bis des Wallonischen Wohngesetzbuches festgelegten Bedingungen erfüllt;

      i) Arbeiten im Hinblick auf Energieeinsparung und auf die Installierung von erneuerbaren Energien: Arbeiten, die zum Zweck haben, die Energieeffizienz des Gebäudes, das Gegenstand des Darlehens ist, und die rationelle Energienutzung, so wie sie u.a. durch den Ministerialerlass vom 11. April 2005 über die Modalitäten und das Verfahren zur Gewährung der Prämien zur Förderung der rationellen Energienutzung definiert worden sind, zu fördern.

      j) Nachbarschaftswohnung: jede Wohnung, die zur Unterbringung einer oder mehrerer betagten Personen bestimmt ist und fester Bestandteil der Grundbreite des Gebäudes ist, das Gegenstand des Darlehens ist.

      k) betagte Person: Person, die ihren Wohnsitz in dem Gut, das Gegenstand des Darlehens ist, hat oder bald haben wird, und die mit einem Darlehensnehmer (oder Darlehensantragsteller), bis zum dritten Grad verwandt ist, und/oder Person, mit der dieser Verwandte verheiratet ist/gewesen ist bzw. gewöhnlich lebt (oder gelebt hat); eine dieser Personen muss mindestens 60 Jahre alt sein.

      l) unterhaltsberechtigtes Kind; gilt als unterhaltsberechtigtes Kind:

      * das Kind, für das dem Antragsteller bzw. der gewöhnlich mit ihm lebenden verwandten oder nicht verwandten Person Kinderzulagen oder Waisengeld gewährt werden;

      * das Kind, für das der Antragsteller oder die gewöhnlich mit ihm lebende verwandte oder nicht verwandte Person keine solche Zulage beziehen, das aber vom Fonds als unterhaltsberechtigtes Kind betrachtet wird, wenn diese Personen den Beweis davon erbringen;

      * das künftige Kind, das am Tag der Gewährung des Darlehens seit mindestens neunzig Tagen erwartet wird, wobei der Beweis dafür durch ein ärztliches Attest erbracht wird.

      Die mit dem Antragsteller zusammenwohnende betagte Person wird einem unterhaltsberechtigtem Kind gleichgestellt.

      Für die Bestimmung der Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder zählt ein Waise oder ein behindertes Kind für zwei Kinder. Der behinderte Antragsteller wird betrachtet, als ob er ein unterhaltsberechtigtes Kind hätte. Unter denselben Bedingungen findet diese Bestimmung...

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