28 AOUT 2011. - Loi relative à la protection des consommateurs en matière de contrats d'utilisation de biens à temps partagé, de produits de vacances à long terme, de revente et d'échange. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 28 août 2011 relative à la protection des consommateurs en matière de contrats d'utilisation de biens à temps partagé, de produits de vacances à long terme, de revente et d'échange (Moniteur belge du 16 septembre 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

28. AUGUST 2011 - Gesetz über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Das vorliegende Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen.

KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 3 - Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden abgeschlossenen Verträge.

Art. 4 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter:

1. Teilzeitnutzungsvertrag: ein Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt das Recht erwirbt, eine oder mehrere Übernachtungsunterkünfte für mehr als einen Nutzungszeitraum zu nutzen,

2. Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt: ein Vertrag oder eine Gruppe von Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit dem der Verbraucher gegen Entgelt in erster Linie das Recht auf Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf eine Unterkunft erwirbt, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind,

3. Wiederverkaufsvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Gewerbetreibender gegen Entgelt einen Verbraucher dabei unterstützt, ein Teilzeitnutzungsrecht oder ein langfristiges Urlaubsprodukt zu veräussern oder zu erwerben,

4. Tauschvertrag: ein Vertrag, mit dem ein Verbraucher gegen Entgelt einem Tauschsystem beitritt, das diesem Verbraucher Zugang zum Recht auf Nutzung einer Übernachtungsunterkunft oder anderer Leistungen im Tausch gegen die Gewährung vorübergehenden Zugangs für andere Personen zu den Vergünstigungen aus den Rechten, die sich aus dem Teilzeitnutzungsvertrag des Verbrauchers ergeben, ermöglicht,

5. Gewerbetreibendem: eine natürliche oder juristische Person, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt, sowie jede Person, die im Namen oder im Auftrag eines Gewerbetreibenden handelt,

6. Verbraucher: eine natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder freiberuflichen Tätigkeit zugerechnet werden können,

7. akzessorischem Vertrag: ein Vertrag, mit dem der Verbraucher Leistungen im Zusammenhang mit einem Teilzeitnutzungsvertrag oder einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt erwirkt, die von dem Gewerbetreibenden oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Gewerbetreibenden erbracht werden,

8. dauerhaftem Datenträger: jedes Medium, das dem Verbraucher oder dem Gewerbetreibenden gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer abrufen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht,

9. Minister: der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister.

§ 2 - Bei der Berechnung der Mindestlaufzeit der in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verträge werden die Bestimmungen über stillschweigende oder sonstige Verlängerungen berücksichtigt.

KAPITEL 3 - Werbung und Information

Abschnitt 1 - Werbung

Art. 5 - In der Werbung ist deutlich angegeben, dass die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.

Art. 6 - § 1 - In der Einladung zu einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung, bei der ein Gewerbetreibender einem Verbraucher einen Teilzeitnutzungsvertrag, einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einen Wiederverkaufs- oder einen Tauschvertrag anbietet, ist deutlich der Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung angegeben.

§ 2 - Die in Artikel 8 § 1 erwähnten Informationen stehen dem Verbraucher auf der Veranstaltung jederzeit zur Verfügung.

Art. 7 - Teilzeitnutzungsrechte und langfristige Urlaubsprodukte dürfen nicht als Investition vermarktet oder verkauft werden.

Abschnitt 2 - Vorvertragliche Informationen

Art. 8 - § 1 - Der Gewerbetreibende stellt dem Verbraucher kostenfrei und rechtzeitig, bevor der Verbraucher an ein Angebot oder an einen Vertrag gebunden ist, korrekte und ausreichende Informationen auf deutliche und verständliche Weise zur Verfügung. Dies erfolgt gemäss den Formblättern:

- in Anlage 1 für Teilzeitnutzungsverträge,

- in Anlage 2 für Verträge über langfristige Urlaubsprodukte,

- in Anlage 3 für Wiederverkaufsverträge,

- in Anlage 4 für Tauschverträge.

§ 2 - Diese Informationen sind fester Bestandteil des Angebots und des in Kapitel 4 erwähnten Vertrags. Sie dürfen weder vollständig noch teilweise geändert werden, ausser bei einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder bei höherer Gewalt. Diese Änderungen werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

§ 3 - Die Informationen und ihre Änderungen werden von dem Gewerbetreibenden kostenfrei und schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, auf deutliche und verständliche Weise zur Verfügung gestellt.

KAPITEL 4 - Vertrag

Art. 9 - § 1 - Folgendes ist im Vertrag vermerkt:

1. die in Artikel 8 § 1 vorgesehenen Informationen,

2. gegebenenfalls die gemäss Artikel 8 § 2 vorgenommenen Änderungen,

3. Identität und Wohnsitz der Parteien,

4. Datum, Ort des Vertragsabschlusses und Unterschrift der Parteien.

§ 2 - Der Vertrag enthält ebenfalls Bestimmungen in Bezug auf:

1. das Vorhandensein des in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Widerrufsrechts sowie die Frist und die Modalitäten für dessen Ausübung,

2. das Verbot jeglicher Zahlungen während der Widerrufsfrist.

Vor Vertragsabschluss macht der Gewerbetreibende den Verbraucher ausdrücklich auf diese Bestimmungen aufmerksam.

Diese Vertragsbestimmungen werden vom Verbraucher gesondert unterzeichnet.

§ 3 - Der Vertrag enthält ein gesondertes Formblatt für den Widerruf, das dem Muster in Anlage 5 entspricht.

Art. 10 - Bei Abschluss des Vertrags übergibt der Gewerbetreibende dem Verbraucher eine oder mehrere schriftliche Kopien des gesamten Vertrags in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger.

KAPITEL 5 - Wahl der Sprache

Abschnitt 1 - Vorvertragliche Informationen

Art. 11 - Die in Artikel 8 erwähnten Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Abschnitt 2 - Vertrag

Art. 12 - Der schriftliche Vertrag ist nach Wahl des Verbrauchers in der Sprache oder in einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger der Verbraucher ist, abgefasst, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

Wohnt der Verbraucher in Belgien oder übt der Gewerbetreibende seine Tätigkeit auf belgischem Staatsgebiet aus, ist der Vertrag des Weiteren in einer der drei Landessprachen abgefasst.

Im Falle eines Teilzeitnutzungsvertrags über eine bestimmte Immobilie auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union händigt der Gewerbetreibende dem in Belgien wohnhaften Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der Sprache oder in einer der Sprachen dieses Mitgliedstaats aus, sofern es sich dabei um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.

KAPITEL 6 - Widerrufsrecht

Art. 13 - § 1 - Für jeden Teilzeitnutzungsvertrag, Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, Wiederverkaufs- oder Tauschvertrag verfügt der Verbraucher über eine Frist von vierzehn Kalendertagen, um den Vertrag zu widerrufen. Dieses Recht wird kostenlos, ohne Entschädigung und ohne Angabe von Gründen ausgeübt.

Für die Ausübung dieses Rechts beginnt die Frist:

- ab dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder verbindlichen Vorvertrags oder

- ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag oder verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem Tag des Abschlusses dieses Vertrags liegt.

§ 2 - Bietet der Gewerbetreibende einen Tauschvertrag zusammen mit einem Teilzeitnutzungsvertrag und zum gleichen Zeitpunkt wie dieser an, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Widerrufsfrist. Diese Frist ist die für den Teilzeitnutzungsvertrag geltende Frist.

§ 3 - Für den Fall, dass der Gewerbetreibende dem Verbraucher bei Abschluss des Vertrags oder eines verbindlichen Vorvertrags kein in Artikel 9 § 3 erwähntes ordnungsgemäss ausgefülltes gesondertes Formblatt für den Widerruf, und zwar schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger in einer in Artikel 12 Absatz 1 erwähnten Sprache, ausgehändigt hat, beträgt die Widerrufsfrist ein Jahr und vierzehn Kalendertage. Diese Frist beginnt ab dem in § 1 erwähnten Tag.

Wenn der Gewerbetreibende das in Artikel 9 § 3 vorgesehene ordnungsgemäss ausgefüllte Formblatt für den Widerruf, und zwar schriftlich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger...

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