10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie Ire Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la Partie Ire du Code judiciaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967), tel qu'il a été modifié successivement par :

- la loi du 24 juin 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire et certaines dispositions relatives à la compétence des cours et tribunaux et à la procédure civile (Moniteur belge du 21 août 1970);

- la loi du 24 mai 1985 modifiant les articles 37, 38, 43 et 46 du Code judiciaire (Moniteur belge du 12 juin 1985);

- la loi du 23 mars 1999 relative à l'organisation judiciaire en matière fiscale (Moniteur belge du 27 mars 1999);

- la loi du 20 octobre 2000 introduisant l'utilisation de moyens de télécommunication et de la signature électronique dans la procédure judiciaire et extrajudiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 2000);

- la loi du 26 juin 2001 modifiant l'article 50 du Code judiciaire (Moniteur belge du 25 septembre 2001);

- la loi du 26 mai 2003 réglant la représentation des Chambres législatives fédérales dans les actes judiciaires et extrajudiciaires (Moniteur belge du 16 juli 2003, err. du 21 octobre 2003);

- la loi du 13 décembre 2005 portant des dispositions diverses relatives aux délais, à la requête contradictoire et à la procédure en règlement collectif de dette (Moniteur belge du 21 décembre 2005);

- la loi du 5 août 2006 modifiant certaines dispositions du Code judiciaire en vue de la procédure par voie électronique (Moniteur belge du 7 septembre 2006);

- la loi du 26 avril 2007 modifiant le Code judiciaire en vue de lutter contre l'arriéré judiciaire (Moniteur belge du 12 juin 2007);

- la loi du 6 avril 2010 modifiant diverses dispositions en ce qui concerne la signification et la notification par pli judiciaire (Moniteur belge du 23 avril 2010).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

TEIL I - ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

KAPITEL I - Vorhergehende Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetzbuch regelt die Organisation der Gerichtshöfe und Gerichte, die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Art. 2 - Die in vorliegendem Gesetzbuch aufgestellten Regeln sind anwendbar auf alle Verfahren, ausser wenn diese von nicht ausdrücklich aufgehobenen Gesetzesbestimmungen geregelt werden oder von Rechtsgrundsätzen, deren Anwendung mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches nicht vereinbar sind.

Art. 3 - Die Gesetze über das Gerichtswesen, die Zuständigkeit und das Verfahren sind anwendbar auf laufende Prozesse ohne Entbindung der Gerichtsinstanz, bei der sie rechtsgültig anhängig gemacht wurden, vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 4 - Je nach Art der Sachen wird nach ihrer Behandlung in der Reihenfolge über sie entschieden, in der eine Entscheidung gefordert worden ist.

Art. 5 - Rechtsverweigerung liegt vor, wenn ein Richter unter irgendeinem Vorwand, selbst bei fehlenden, undeutlichen oder unvollständigen Gesetzesvorschriften, sich weigert Recht zu sprechen.

Art. 6 - Die Richter dürfen sich in allen ihnen unterbreiteten Sachen nicht im Wege einer allgemeinen und als Regel geltenden Verfügung aussprechen.

Art. 7 - Richter sind verpflichtet, Auslegungsgesetze in allen Sachen zu beachten, in denen zum Zeitpunkt, wo diese Gesetze verbindlich werden, noch keine definitive Entscheidung über die Rechtsfrage ergangen ist.

Art. 8 - Zuständigkeit ist die Gewalt des Richters, in einer vor ihn gebrachten Sache zu erkennen.

Art. 9 - Sachliche Zuständigkeit ist die Gerichtsbarkeit, die aufgrund des Gegenstandes, des Wertes und gegebenenfalls der Dringlichkeit der Klage oder der Eigenschaft der Parteien bestimmt ist.

Sie kann nicht ausgeweitet werden, es sei denn, das Gesetz sieht es anders vor.

Art. 10 - Örtliche Zuständigkeit ist die Gerichtsbarkeit, die ein Richter in einem Amtsbereich gemäss den gesetzlich festgelegten Regeln innehat.

Art. 11 - Richter können ihre Gerichtsbarkeit nicht übertragen.

Sie können jedoch Rechtshilfeersuchen an ein anderes Gericht oder einen anderen Richter und selbst an eine ausländische Gerichtsbehörde richten, um gerichtliche Untersuchungshandlungen vornehmen zu lassen.

Art. 12 - Eine Klage ist entweder eine verfahrenseinleitende Klage oder eine Zwischenklage.

Eine verfahrenseinleitende Klage eröffnet den Prozess.

Art. 13 - Eine Zwischenklage ist jegliche Klage, die im Laufe eines Prozesses erhoben wird und darauf abzielt, entweder die ursprüngliche Klage abzuändern oder neue Klagen unter den Parteien einzureichen oder Personen am Verfahren zu beteiligen, die noch nicht in das Verfahren herangezogen wurden.

Art. 14 - Eine Widerklage ist eine Zwischenklage, die vom Beklagten erhoben wird und darauf abzielt, eine Verurteilung zu Lasten des Klägers aussprechen zu lassen.

Art. 15 - Ein Beitritt ist ein Verfahren, durch das ein Dritter Partei des Rechtsstreits wird.

Er zielt darauf ab, entweder die Belange der beitretenden Partei oder einer der Parteien des Rechtsstreits zu wahren oder eine Verurteilung aussprechen beziehungsweise eine Gewährleistung anordnen zu lassen.

Art. 16 - Ein Beitritt ist freiwillig, wenn ein Dritter auftritt, um seine Belange zu verteidigen.

Ein Beitritt ist erzwungen, wenn ein Dritter im Laufe des Verfahrens von einer oder mehreren Parteien geladen wird.

KAPITEL II - Bedingungen einer Klage

Art. 17 - Eine Klage ist nicht annehmbar, wenn der Kläger die Eigenschaft und das Interesse nicht hat, um sie zu erheben.

Art. 18 - Ein Interesse muss bereits vorhanden und aktuell sein.

Eine Klage kann angenommen werden, wenn sie erhoben wurde - selbst zwecks Feststellung eines Rechts - um der Verletzung eines ernsthaft bedrohten Rechts vorzubeugen.

KAPITEL III - Urteile und Entscheide

Art. 19 - Ein Urteil ist ein Endurteil, insofern mit ihm die Rechtsprechungsbefugnis des Richters in einer Streitfrage ausgeschöpft ist, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Rechtsmittel.

[Bevor der Richter Recht spricht, kann er zu jedem Verfahrenszeitpunkt eine vorhergehende Massnahme anordnen, um entweder die Klage zu untersuchen oder einen Zwischenstreit über eine derartige Massnahme zu regeln oder die Situation der Parteien vorläufig zu regeln. Die zuerst handelnde Partei kann hierzu die Sache zu jedem Verfahrenszeitpunkt durch einen einfachen schriftlichen Antrag, der bei der Gerichtskanzlei eingereicht oder an sie gerichtet wird, vor den Richter bringen; der Greffier lädt die Parteien und gegebenenfalls ihren Rechtsanwalt durch einfachen Brief oder, wenn die Partei in der Einleitungssitzung säumig ist, durch Gerichtsbrief vor.]

[Art. 19 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007)]

Gemäss Artikel 31 des G. vom 26. April 2007 (B.S. vom 12. Juni 2007) bleibt nachstehende Fassung von Artikel 19 anwendbar auf alle Sachen, für die vor dem 1. September 2007 eine Anberaumung stattfand, ein Verfahrenskalender festgelegt oder ein Anberaumungsantrag eingereicht wurde:

Art. 19 - Ein Urteil ist ein Endurteil, insofern mit ihm die Rechtsprechungsbefugnis des Richters in einer Streitfrage ausgeschöpft ist, vorbehaltlich der gesetzlich festgelegten Rechtsmittel.

Bevor der Richter Recht spricht, kann er eine vorhergehende Massnahme anordnen, um die Klage zu untersuchen oder die Situation der Parteien vorläufig zu regeln.

Art. 20 - Nichtigkeitsgründe können nicht gegen Urteile geltend gemacht werden. Letztere können nur durch die gesetzlich festgelegten Rechtsmittel für nichtig erklärt werden.

Art. 21 - Ordentliche Rechtsmittel sind der Einspruch und die Berufung.

Es gibt ausserdem je nach Fall ausserordentliche Rechtsmittel: die Kassationsbeschwerde, den Dritteinspruch, den Wiederaufnahmeantrag und die Haftungsklage.

Art. 22 - Die Entscheidungen der Gerichtshöfe werden Entscheide genannt.

KAPITEL IV - Abgeurteilte Sache

Art. 23 - Die Autorität der abgeurteilten Sache erstreckt sich nur auf das, was Gegenstand der Entscheidung war. Erforderlich ist, dass die eingeklagte Sache dieselbe ist; dass die Klage auf dieselbe Ursache gegründet ist; dass die Klage zwischen denselben Parteien besteht und von ihnen und gegen sie in derselben Eigenschaft erhoben wird.

Art. 24 - Jede Endentscheidung hat ab ihrer Verkündung die Autorität der abgeurteilten Sache.

Art. 25 - Die Autorität der abgeurteilten Sache verhindert, dass die Klage erneut erhoben wird.

Art. 26 - Die Autorität der abgeurteilten Sache bleibt bestehen, solange die Entscheidung nicht aufgehoben wurde.

Art. 27 - Die Einrede der abgeurteilten Sache kann zu jedem Verfahrenszeitpunkt vor dem Tatsachenrichter, bei dem die Klage anhängig ist, geltend gemacht werden.

Sie kann nicht...

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