3. JULI 2008 - Erlass zur Organisation der 'Agence wallonne de l'Air et du Climat' (Wallonische Luft- und Klimaagentur)

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Artikels 87, § 1 und § 2, des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen;

Aufgrund des Artikels 140 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung;

Aufgrund des Artikels 5 des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung;

Aufgrund der Artikel 11, 13, § 3 und § 4, 14, § 2, und 15, § 2, des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen;

Aufgrund des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der "Agence wallonne de l'Air et du Climat" als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung;

In der Erwägung, dass die Umsetzung dieser unterschiedlichen Massnahmen eine Anpassung des Entscheidungsverfahrens und der damit verbundenen administrativen Strukturen erfordert;

Aufgrund des am 18. Dezember 2007 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 6. September 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 6. September 2007 gegebenen Einverständnisses des Ministers des öffentlichen Dienstes;

Aufgrund des am 7. Mai 2008 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Agentur: die "Agence wallonne de l'Air et du Climat" im Sinne des Dekrets vom 5. März 2008 zur Errichtung der "Agence wallonne de l'Air et du Climat" als Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung, die unter den Dienststellen der Wallonischen Regierung geschaffen wird;

  2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Umwelt gehört;

  3. gefährdetes Gebiet: besonders verschmutztes Gebiet wegen chronischen Gasemissionen aus klar bestimmten Anlagen bzw. Ereignissen.

    Art. 2 - Die Agentur wird innerhalb des Ministeriums der Wallonischen Region geschaffen.

    Die Agentur wird unter die hierarchische Aufsicht des Ministers gestellt.

    KAPITEL II - Aufgaben der Agentur

    Art. 3 - § 1. Die Aufgaben der Agentur sind die Folgenden:

  4. zur kohärenten Umsetzung und Koordinierung des Wallonischen Luft- und Klimaplans beitragen;

  5. innerhalb der Grenzen der von der Regierung erteilten Vollmachten die administrative und finanzielle Verwaltung des Wallonischen Kyoto-Fonds gewährleisten, und die Einnahmen dieses Fonds zwecks der Erfüllung der Aufgaben im Sinne des Artikels 13, § 2 des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto verwenden;

  6. die Parteienkonten und Personenkonten der Wallonischen Region verwalten und in diesem Rahmen Gutachten abgeben über die Zweckmässigkeit, Einheiten im Sinne des Artikels 2, 15° bis 18° des Dekrets vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto zu kaufen oder zu verkaufen;

  7. im Rahmen der internationalen Beziehungen Belgiens und der belgischen interregionalen Beziehungen im Bereich der Luft- und Klimapolitik Sachverständigengutachten vornehmen, die Verhandlungen für Verträge, Ubereinkommen, Instrumente und Zusammenarbeitsabkommen zur Festlegung der auf die Wallonische Region im Bereich der Luft- und Klimapolitik anwendbaren Verpflichtungen vorbereiten und daran teilnehmen, und die finanziellen Beteiligungen der Wallonischen Region an den sich aus diesen Verträgen, Ubereinkommen, Instrumenten und Zusammenarbeitsabkommen ergebenden Organen gewährleisten;

  8. Studien und Analysen betreffend die Luftqualität und die Klimaentwicklung durchführen, insbesondere:

    - Informationen sammeln und aufbewahren, u.a in der Form von Datenbanken;

    - Kartographien anfertigen und regelmässige Bestandsaufnahmen der Emissionen erstellen, in Zusammenarbeit mit den im Bereich der Geomatik zuständigen Stellen der Region;

    - prospektive Studien über die Entwicklung der Emissionen und der Luftqualität sowie des Klimas auf mittlere und lange Frist durchführen und Berichte darüber verfassen;

  9. Studien über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf die menschliche Gesundheit und die Umweltqualität durchführen, die Informationen verbreiten und in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Dienststellen, Strategien zur Anpassung an die Klimaveränderungen vorschlagen;

  10. für die Umsetzung und Verwaltung der im Bereich der Luftpolitik auf die Wallonische Region anwendbaren Verpflichtungen sorgen, insbesondere:

    - Verfassung der Textentwürfe zur Umsetzung oder Durchführung in der Wallonischen Region der internationalen und europäischen Regelungen und im Allgemeinen Beteiligung an der Ausarbeitung der Wallonischen Gesetzgebung im Bereich der Luft- und Klimapolitik und Verfolgung der kohärenten Umsetzung in den anderen Bereichen;

    - Projektierung und Entwicklung der Entwürfe von Plänen und Programmen, die darauf abzielen, die internationalen Bestimmungen umzusetzen, und die der Wallonischen Region zugewiesenen Ziele zu erreichen, diese einer öffentlichen Untersuchung zu unterbreiten, und ggf. deren Auswirkungen bewerten zu lassen, dies in Ubereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen;

    - Ausarbeitung von Vorschlägen zu Massnahmen und verordnungsmässigen Instrumenten, u.a. in der Form von wirtschaftlichen oder sonstigen Anreizen, die zu dieser Umsetzung beitragen;

    - Unterbreitung von Vorschlägen von für die Wallonische Region spezifischen Zielen und entsprechende Quantifizierung;

    - aktive Teilnahme an der Entwicklung des Netzes von Messstationen;

    - Weiterverfolgung und Förderung der Technologien zur Bekämpfung der Emissionen;

    - Besorgung aller von den zuständigen Behörden im Rahmen der Verfahren zur Ausstellung der Genehmigungen und Erlaubnisse im Rahmen des Betriebs von mit Gefahren verbundenen Aktivitäten verlangten Gutachten;

    - technische Unterstützung und Empfehlungen zugunsten der öffentlichen Behörden und Betriebe zwecks der Durchführung von punktuellen Massnahmen zur Einschränkung der Verschmutzung;

  11. ...

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