27 NOVEMBRE 2012. - Loi modifiant la loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement et d'autres législations dans la mesure où elles sont relatives au statut des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique et des associations de crédit du réseau du Crédit professionnel. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 27 novembre 2012 modifiant la loi du 21 décembre 2009 relative au statut des établissements de paiement, à l'accès à l'activité de prestataire de services de paiement et à l'accès aux systèmes de paiement et d'autres législations dans la mesure où elles sont relatives au statut des établissements de paiement et des établissements de monnaie électronique et des associations de crédit du réseau du Crédit professionnel (Moniteur belge du 30 novembre 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

27. NOVEMBER 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen und anderer Rechtsvorschriften in Bezug auf den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute und der Kreditvereinigungen im Verband des Berufskredits

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG um.

TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status

der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen

Art. 3 - Die Überschrift des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011 zur Umsetzung verschiedener Richtlinien über die Kontrolle des Finanzsektors und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 über die Entwicklung der Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor, wird wie folgt ersetzt:

"Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen".

Art. 4 - In demselben Gesetz wird die Überschrift von Titel 1 wie folgt ersetzt:

"BUCH 1 - ZWECK - ANWENDUNGSBEREICH - BEGRIFFSBESTIMMUNGEN".

Art. 5 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Buch 2 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.

2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Buch 3 des vorliegenden Gesetzes setzt Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG um."

Art. 6 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:

1. In Absatz 1 werden die Wörter "Vorliegendes Gesetz" durch die Wörter "Buch 2 des vorliegenden Gesetzes" ersetzt.

2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"Buch 3 des vorliegenden Gesetzes regelt die Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld, den Status der E-Geld-Institute und die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen."

Art. 7 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:

  1. In Nr. 11 werden die Wörter "Artikel 3 § 1 Nr. 7 des Bankgesetzes" durch die Wörter "Artikel 4 Nr. 33" ersetzt.

  2. Der Artikel wird durch Nummern 29 bis 37 [sic, zu lesen ist: Nummern 29 bis 38] mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "29. Richtlinie 2009/110/EG: Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG,

    30. Gesetz vom 10. Dezember 2009: Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste,

    31. E-Geld-Institut: in Buch 3 Titel 2 erwähnter E-Geld-Emittent,

    32. E-Geld-Emittenten: in Artikel 59 erwähnte Institute und andere Einrichtungen, deren Tätigkeit die Ausgabe von elektronischem Geld ist, und juristische Personen, denen eine Befreiung nach Artikel 105 gewährt wird,

    33. elektronischem Geld: jeder elektronisch - darunter auch magnetisch - gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 des vorliegenden Gesetzes durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem E-Geld-Emittenten angenommen wird,

    34. E-Geld-Inhaber: natürliche oder juristische Person, die einem E-Geld-Emittenten einen Geldbetrag für die Ausgabe von elektronischem Geld durch diesen Emittenten zahlt,

    35. durchschnittlichem E-Geld-Umlauf: durchschnittlicher Gesamtbetrag der am Ende jedes Kalendertags über die vergangenen sechs Kalendermonate bestehenden, aus elektronischem Geld erwachsenden finanziellen Verbindlichkeiten, der am ersten Kalendertag jedes Kalendermonats berechnet wird und für diesen Kalendermonat gilt,

    36. Vertreiber: natürliche oder juristische Person, die gemäss Artikel 76 im Namen eines E-Geld-Instituts elektronisches Geld vertreibt und/oder zurücktauscht,

    37. FSMA: in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Autorität Finanzielle Dienste und Märkte,

    38. Werktag: Geschäftstag wie in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 bestimmt. Als Ausnahme gilt für die Artikel 39 Absatz 1 und 91 jeder Tag von Montag bis einschliesslich Freitag als Werktag."

    Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Buch 2 mit der Überschrift "Buch 2 - Status der Zahlungsinstitute und Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und zu Zahlungssystemen" eingefügt, das die Artikel 5 bis 58 umfasst.

    Art. 9 - In Buch 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Titel 1 mit der Überschrift "Titel 1 - Zahlungsdienstleister" eingefügt, der Artikel 5 umfasst.

    Art. 10 - Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt ersetzt:

    "Art. 5 - Nur folgende Institute oder Behörden dürfen unbeschadet der Vorschriften über ihren Status Zahlungsdienste in Belgien erbringen:

    1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäss Artikel 79 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,

    2. E-Geld-Institute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete E-Geld-Institute, die aufgrund von Artikel 91 des vorliegenden Gesetzes in Belgien tätig sind, und in Anwendung von Buch 3 Titel 2 Kapitel 3 in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen, für Zahlungsdienste, die für deren Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld erforderlich sind,

    3. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,

    4. die Belgische Nationalbank und die Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder andere Behörden handeln,

    5. belgische föderale, regionale und lokale Behörden und Gemeinschaftsbehörden, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Behörden handeln,

    6. in Titel 2 erwähnte Zahlungsinstitute einschliesslich der juristischen Personen, für die gemäss Artikel 48 eine Teilbefreiung beziehungsweise eine vollständige Befreiung gilt."

    Art. 11 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:

    1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    "Juristische Personen nach belgischem Recht, die als Zahlungsinstitut Zahlungsdienste in Belgien erbringen wollen, müssen ungeachtet anderer Orte, an denen sie ihre Tätigkeit ausüben, vor Beginn ihrer Tätigkeit von der "Bank" eine Zulassung erhalten."

    2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "Allein in Belgien ansässige Zahlungsinstitute und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Zahlungsinstitute, die aufgrund von Artikel 39 in Belgien im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit tätig sind, dürfen in Belgien von der Bezeichnung "Zahlungsinstitut" öffentlich Gebrauch machen, insbesondere in ihrem Gesellschaftsnamen, bei der Angabe ihres Gesellschaftszwecks, in ihren Wertpapieren, Effekten oder Unterlagen oder in ihrer Werbung."

    Art. 12 - Artikel 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert:

    1. In Nr. 4 werden die Wörter "für Zahlungsinstitute, die zusätzlich zu Zahlungsdiensten andere Tätigkeiten im Sinne von Artikel 21 ausüben," gestrichen.

    2. Nummer 12 wird aufgehoben.

    Art. 13 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter ", insofern sie zu einer positiven Gesamtbewertung gelangt" gestrichen.

    Art. 14 - In Artikel 11 Absatz 2 desselben Gesetzes wird das Wort...

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