13. NOVEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, bezüglich der Flussverträge

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, insbesondere seines Artikels D.32;

Aufgrund des am 29. Mai 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 12. Juni 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Aufgrund des am 25. Juni 2008 abgegebenen Gutachtens des Beratungsausschusses für Wasser;

Aufgrund des am 24. Juni 2008 abgegebenen Gutachtens des "Conseil supérieur des Villes, Communes et Provinces de la Région wallonne" (Hoher Rat der Städte, Gemeinden und Provinzen der wallonischen Region);

Aufgrund des am 18. September 2008 abgegebenen Gutachtens des Staatsrates Nr. 45.049/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I - Bestimmungen bezüglich der Flussverträge

Artikel 1 - Im verordnungsrechtlichen Teil des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird unter dem Titel IV "Koordinierungsaktion" folgender Wortlaut eingefügt:

KAPITEL I - Massnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

Art. 2 - In Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, werden nach Artikel R.44 folgende Bestimmungen eingefügt:

KAPITEL II - Flussverträge

Abschnitt 1 - Definitionen

Art. R.45 - Zur Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten folgende Definitionen:

1° "Verwaltung": die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, Abteilung Umwelt und Wasser;

2° "zuständige Verwaltungen": die Abteilung Umwelt der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, die Abteilung Natur und Forstwesen der operativen Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt, die operative Generaldirektion lokale Behörden, soziale Massnahmen und Gesundheit, die operative Generaldirektion Raumordnung, Wohnungswesen, Erbe und Energie, das Generalkommissariat für Tourismus, die operative Generaldirektion Mobilität und Wasserwege;

3° "Flussausschuss": die Generalversammlung des Flussvertrags;

4° "Flussvertrag": die Vereinigung von Personen, die die Form einer mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten juristischen Person hat, die auf freiwilliger Grundlage alle von der nachhaltigen Bewirtschaftung des Wassers im betroffenen Zwischeneinzugsgebiet betroffenen Akteure vereinigt und die durch ein Vereinbarungsprotokoll konkretisiert ist;

5° "Koordinator": die natürliche Person, die durch den Flussvertrag zwecks der Ausarbeitung des Vereinbarungsprotokolls und der Uberwachung von dessen Durchführung bezeichnet und eingestellt wird;

6° "Vorbereitungsakte zum Flussvertrag": die vom Initiator anzulegende, für die Anerkennung des Flussvertrags durch den Minister unerlässliche Akte, in der die Zielsetzungen dargelegt werden, die die betroffenen Parteien durch die Schaffung des Flussvertrags zu erreichen beabsichtigen und in der sie die Mittel andeuten, die dafür einzusetzen sind. Sie enthält insbesondere die Verpflichtung einer jeden betroffenen Gemeinde und Provinz, die Ausarbeitungsphase des Vereinbarungsprotokolls während ihrer gesamten Dauer zu finanzieren;

7° "Arbeitsgruppen": die sich aus den zuständigen Verwaltungen, ehrenamtlichen Personen und Vertretern von Bürgervereinigungen, Gemeinden und Interkommunalen zusammensetzenden thematischen Gruppen, die dazu berufen sind, Vorschläge bezüglich spezifischer Probleme zu äussern;

8° "Initiator": die natürliche(n) oder juristische(n) Person(en), die den Entwurf eines Flussvertrags ausarbeitet(en) und bei denen es sich um (eine) lokale Behörde(n), Betreiber des Wasserkreislaufs oder Vereinigungen handeln kann;

9° "Minister": der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wasserpolitik gehört;

10° "Vereinbarungsprotokoll": die von dem Koordinator des Entwurfs in Zusammenarbeit mit den Arbeitsgruppen und im Einvernehmen mit einer jeden im Flussvertrag vertretenen und vom Flussausschuss genehmigten Einrichtung erarbeitete Unterlage, in der die Zielsetzungen festgelegt werden, die jeder sich verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren durchzuführen, und die darauf ausgerichtet sind, die vielfachen Funktionen und Verwendungen der Wasserläufe, ihrer Umgebung und der Wasserressourcen des betroffenen Zwischeneinzugsgebiets miteinander in Einklang zu bringen. Sie enthält die Verpflichtung einer jeden betroffenen Gemeinde, einer jeden betroffenen Provinz und der Wallonischen Region, die Durchführungsphase des Vereinbarungsprotokolls während ihrer gesamten Dauer zu finanzieren. Das vom Minister genehmigte Vereinbarungsprotokoll wird von den von der Funktion her zuständigen Ministern der zuständigen Verwaltungen und von allen Mitgliedern des Flussausschusses gemeinsam unterzeichnet.

Abschnitt 2 - Organisation des Flussvertrags

Art. R.46 - Jeder Flussvertrag besteht in einer Form, durch die die Rechtspersönlichkeit gewährt werden kann, deren einziger Gesellschaftszweck er darstellt.

Der Flussvertrag hat zum Zweck, neue Mitglieder aufzunehmen, und ist derart organisiert, dass der Beitritt oder die aktive Beteiligung von Personen, die von der nachhaltigen Bewirtschaftung des Wassers innerhalb des vom Flussvertrag gedeckten geographischen Gebiets betroffen sind, ermöglicht wird.

Der Flussausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

Der Verwaltungsrat setzt sich auf repräsentative und proportionale Weise unter den Mitgliedern des Flussausschusses, den in Artikel D.32 § 1 Absatz 2 erwähnten Gruppen sowie dem Koordinator, sobald dieser gemäss dem in Artikel R.49 § 2 erwähnten Verfahren ernannt wurde, zusammen.

Der Koordinator ist das geschäftsführende Verwaltungsratsmitglied für die tägliche Verwaltung und wird mit der Vertretung des Flussvertrags entgegen Dritter, wenn nötig innerhalb eines Büros, beauftragt.

Abschnitt 3 - Geographischer Anwendungsbereich

Art. R.47 - Das Zuständigkeitsgebiet eines Flussvertrags erstreckt sich auf die geographischen Grenzen eines seiner fünfzehn, in Artikel D.7 erwähnten Zwischeneinzugsgebiete.

Abschnitt 4 - Aufgaben der Flussverträge

Art. R.48 - § 1 - Im Rahmen ihrer Aufgaben zur Ausarbeitung und Durchführung des in Artikel D.32 erwähnten Vereinbarungsprotokolls und mittels der Konzertierung, der Sensibilisierung und der Information aller Benutzer des Flusses, werden die Flussverträge:

1° ein Grundstücksverzeichnis organisieren und dieses auf dem neuesten Stand halten;

2° zur Bekanntgabe der in den Artikeln D.1 und D.22 erwähnten Zielsetzungen beitragen und an der Durchführung dieser Zielsetzungen beteiligt sein;

3° zur Durchführung der Bewirtschaftungspläne je Wassereinzugsgebiet beitragen;

4° die Festlegung der Aktionen durch die in Artikel R.52 § 2 erwähnten Arbeitsgruppen fördern;

5° an der im Rahmen der in den Artikeln D.1 und D.22 erwähnten Ausarbeitung und Durchführung der Bewirtschaftungspläne je Wassereinzugsgebiet organisierten Öffentlichkeitsbefragung teilnehmen;

6° die Information und Sensibilisierung der lokalen Akteure und der innerhalb der geographischen Grenzen des Flussvertrags wohnhaften Bevölkerung insbesondere mittels Veranstaltungen und Veröffentlichungen gewährleisten;

7° auf Beschluss der Regierung im Hinblick auf eine Beteiligung an der integrierten Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs ihren Beitrag zur Durchführung spezifischer technischer Aufgaben gemäss der durch die Wallonische Region ausgearbeiteten Methoden leisten, wie etwa das in Artikel D.18 erwähnte Register der Schutzgebiete, die lokale Agenda 21 die in Artikel D.48 des Buches I des Umweltgesetzbuches erwähnten kommunalen Umwelt- und Naturförderungspläne, der am 9. Januar 2003 von der Regierung verabschiedete Plan zur Vorbeugung und Bekämpfung der Uberschwemmungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschädigten, die in Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur vorgesehene Regelung zur aktiven Verwaltung;

8° die Uberwachung der im Vereinbarungsprotokoll in Aussicht genommenen Aktionen gewährleisten.

§ 2 - Im Rahmen ihrer Sensibilisierungsarbeit wirken die Flussverträge in Synergie mit anderen zugelassenen Sensibilisierungsinstrumenten, insbesondere mit den in Artikel D. 21 und den nachfolgenden Artikeln des Buches I des Umweltgesetzbuches vorgesehenen regionalen Zentren für Umwelterziehung ("CRIE" - "Centre régional d'Initiation à l'Environnement et à la Nature") und den im Dekret vom 16. Juli 1985 über die Naturparks erwähnten Naturparks.

Abschnitt 5 - Initialisierung des Flussvertrags

Art. R.51 - § 1 - Lokale Behörden, Betreiber des Wasserkreislaufs oder Vereinigungen können...

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