8. MAI 2008 - Dekret zur Abänderung des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, was den internationalen Solidaritätsfonds für Wasser betrifft (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen, und Wir, Regierung, sanktionieren es:

Artikel 1 - Am Ende des Artikels D.1 des Titels I des Teils I des dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird ein Paragraph 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"4. Auf der Grundlage des Prinzips der internationalen Solidarität beteiligen sich die Region und deren Bürger an der effektiven Einführung des Rechts auf Wasser durch Entwicklungsaktionen."

Art. 2 - In den Titel II des Teils III des dekretalen Teils des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird ein Abschnitt 1bis mit dem Titel "Internationaler Solidaritätsfonds für Wasser" eingefügt, der die Artikel D.233bis bis D.233bis - 10 mit folgendem Wortlaut enthält:

"Abschnitt 1bis - Internationaler Solidaritätsfonds für Wasser"

Unterabschnitt 1 - Allgemeines

A. Definitionen

Art. D.233bis. Im Sinne des vorliegenden Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "Projektträger": jede Stadt, Gemeinde oder Provinz der Region; jeder wallonische öffentliche Wasserbetreiber; jede von der Wallonischen Region für dieses Programm anerkannte NRG;

  2. "Projekt": jede Initiative oder Aktion, die darauf abzielt, den Zugang zu dem für den menschlichen Verbrauch bestimmten Wasser sowie zur öffentlichen Abwasserreinigung in den Entwicklungsländern zu entwickeln oder zu fördern;

  3. "Internationaler Solidaritätsfonds für Wasser": der Finanzierungsmechanismus, der durch den vorliegenden Abschnitt eingeführt wird und an dem die Wasserbetreiber, die Direktion der internationalen Beziehungen des Ministeriums der Wallonischen Region und die von der Regierung bezeichnete und mit der Finanzverwaltung des Fonds beauftragte Einrichtung beteiligt sind;

  4. "Verwaltung": die Direktion der internationalen Beziehungen des Ministeriums der Wallonischen Region.

B. Ziel

Art. D.233bis - 1. - Der vorliegende Abschnitt hat zum Ziel, einen internationalen Solidaritätsfonds für Wasser zu schaffen, um jedes von einem oder mehreren Projektträgern vorgelegte Projekt mitzufinanzieren.

Die humanitäre Soforthilfe wird nicht durch diesen Fonds finanziert.

Unterabschnitt 2 - Finanzierungsmechanismus

Art. D.233bis - 2. Die Finanzhilfe wird vom internationalen Solidaritätsfonds für Wasser gewährleistet.

Dieser Fonds wird finanziert von:

- der Region;

- den Wasserversorgern, den zugelassenen Vereinigungen für die Klärung und der "S.P.G.E." ("Société publique de...

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