24. MÄRZ 2005 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 27. Mai 2004 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. Februar 2005 zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 zur Einführung einer Prämie für die Einrichtung eines individuellen Klärsystems;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - § 1er - Art. R.401 Absatz 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 über das Buch II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, wird mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Das Bezugsdatum für das Entstehen des Anspruchs auf die Prämie ist immer das des ersten Plans, aufgrund dessen die aktuelle Zweckbestimmung der Wohnung in Sachen Sanierung festgelegt wurde ».

§ 2 - In Art. R.403 §§ 1 und 3 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 wird der Wortlaut « 31. Dezember 2004 » durch den Wortlaut « 30. Juni 2005 » ersetzt.

§ 3 - In Art. R.403 § 2 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005:

- wird der Wortlaut « 31. Dezember 2005 » durch den Wortlaut « 31. Dezember 2006 » ersetzt;

- wird der Wortlaut « Wenn eine Wohnung ihr Haushaltsabwasser in ein Badegebiet oder eine stromaufwärts gelegene Zone ableitet » durch den Wortlaut « Wenn eine Wohnung ihr Haushaltsabwasser direkt oder über einen ununterbrochenen und wasserdichten künstlichen Abflussweg für Regenwasser in ein Badegebiet oder eine stromaufwärts gelegene Zone ableitet » ersetzt.

§ 4 - Art. R.403 § 3 2° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 3. März 2005 wird durch den folgenden Wortlaut ersetzt: « 25% des Gesamtbetrags, ausschliesslich der Mehrwertsteuer, der Investition für die individuellen Kläranlagen und -stationen für die Behandlung von Haushaltsabwasser, ausser wenn es zum Zeitpunkt des Auftrags der Ausrüstung keine zugelassenen Systeme für die betreffende Leistung gibt, und zwar gegen Vorlage der Rechnungen bis zum 31. Dezember 2004. »

§ 5 - In Artikel R.403 des Erlasses der Wallonischen Regierung...

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