10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions biotechnologiques

ALBERT II, Roi des Belges,

A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions biotechnologiques, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,

Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er. Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 28 avril 2005 modifiant la loi du 28 mars 1984 sur les brevets d'invention, en ce qui concerne la brevetabilité des inventions biotechnologiques.

Art. 2. Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005.

ALBERT

Par le Roi :

Le Ministre de l'Intérieur,

P. DEWAEL

Annexe

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

28. APRIL 2005 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente in Bezug auf die Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen in belgisches Recht.

Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt ergänzt:

- biologischem Material: ein Material, das genetische Informationen enthält und sich selbst reproduzieren oder in einem biologischen System reproduziert werden kann,

- mikrobiologischem Verfahren: jedes Verfahren, bei dem mikrobiologisches Material verwendet, ein Eingriff in mikrobiologisches Material durchgeführt oder mikrobiologisches Material hervorgebracht wird,

- einem im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren: jedes Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren, das vollständig auf natürlichen Phänomenen wie Kreuzung oder Selektion beruht,

- Sortenschutzrecht: das Recht, das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte gewährt wird, wie in den Rechtsvorschriften über den Sortenschutz vorgesehen,

- Pflanzensorte: Pflanzensorten wie in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt.

2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:

Dies beinhaltet insbesondere die Einhaltung folgender internationaler Texte: das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, geschlossen zu Rio de Janeiro, den 5. Juni 1992, das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, geschlossen zu Marrakesch, den 15. April 1994, und die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte vom 4. November 1950.

Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt:

Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind, können auch dann patentiert werden, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt, bearbeitet oder verwendet wird, zum Gegenstand haben.

Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997, wird wie folgt abgeändert:

1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

§ 1 - Nicht patentierbar sind:

1. Pflanzensorten und Tierrassen,

2. im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren.

2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

§ 1bis - Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind, können patentiert werden, wenn die Ausführungen der Erfindung technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind.

3. Ein § 1ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:

1ter - Paragraph 1 Nr. 2 berührt nicht die Patentierbarkeit von Erfindungen, die ein mikrobiologisches oder sonstiges technisches Verfahren oder ein durch diese Verfahren gewonnenes Erzeugnis zum Gegenstand haben.

4. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen würde, einschliesslich des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Mensch und Tier oder des Erhalts von Pflanzen oder der Vermeidung schwerwiegender Umweltschäden, sind von der Patentierbarkeit ausgenommen; ein solcher Verstoss kann nicht allein daraus...

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