13. SEPTEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf die Bohrung und die Ausstattung von Brunnenanlagen für eine künftige Grundwasserentnahme und zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8, 9, 17, Absatz 1 und 87, Absatz 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung;

Aufgrund des am 26. April 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.231/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

KAPITEL I. - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden sektorbezogenen Bedingungen sind auf die in der Rubrik 45.12.02 der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten erwähnte Bohrung und Ausstattung von Brunnenanlagen für eine künftige Grundwasserentnahme (mit Ausnahme der Bohrungen in Notfall- oder Unfallsituationen) anwendbar.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

    1. Verwaltung: die operative Generaldirektion Landwirtschaft, Naturschätze und Umwelt des Öffentlichen Dienstes der Wallonie, Abteilung Umwelt und Wasser, Direktion der Untergrundgewässer;

    2. Grundwasserleitschicht: eine oder mehrere unterirdische Gesteinsschichten oder sonstige geologische Schichten mit einer Porosität und eine Wasserdurchlässigkeit, die ausreichen, um entweder eine bedeutende unterirdische Wasserströmung, oder das Erfassen bedeutender Mengen Grundwasser zu erlauben;

    3. Grundwasser: das gesamte unterirdische Wasser in der Sättigungszone unter der Bodenfläche, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;

    4. Unterirdisches Gewässer: das Grundwasser, dass sich in dem gesättigten Teil der Grundwasserleitschicht befindet;

    5. Wasserentnahme: der Vorgang zur Entnahme von Wasser;

    6. Brunne: die zylindrische, tiefe und enge Aushöhlung, die durch eine ab der Bodenfläche, einem bereits bestehenden Bauwerk oder einem unterirdischen Aushub erzielt wird (Schlagbohren, Drehschlagboren, mechanisches Abteufen oder jegliche sonstige mechanische Vorgehensweise), mit dem Ziel, ein unterirdisches Gewässer zu erreichen;

    7. Ausrüstungsrohr: das Lehrrohr oder Filterrohr, dass endgültig in den Bohrlöchern angebracht wird, und dass dazu dient, die Pumpvorrichtung aufzunehmen und zu schützen;

    8. Stützrohr: die Verrohrung, Abschirmung, Verschalung oder jegliche vergleichbare Vorrichtung, die vorläufig oder endgültig in den Bohrlöchern angebracht wird, um die Seitenwände des Bohrlochs bei lockeren oder zerklüfteten Böden zu stützen, um Einstürzungen zu verhindern und/oder eine (der) oberen Schicht(en) der tiefen Grundwasserleitschicht, deren Förderung beabsichtigt wird, zu isolieren;

    9. Wasserentnahmezone: das geographische Gebiet, in dem die für jede Wasserentnahme erforderlichen Oberflächenbauwerke befinden und das in Artikel R.154 des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, erwähnt wird.

    KAPITEL II. - Ansiedlung und Bau

  2. 3 - Der Brunnen ist so anzulegen, dass:

    1. jegliche Gefahr der Beschädigung einer unterirdisch verlegten Rohrleitung vermieden wird;

    2. jeglicher Gefahr einer Beeinträchtigung der Wasserqualität durch die Wanderung von Schadstoffen oberhalb und unterhalb der Erdoberfläche oder durch ein Vermengen der verschiedenen Grundwasserleitschichten vorgebeugt wird;

    3. die Ansiedlung der Wasserentnahmezone, die für die eventuelle Nutzung des angelegten Brunnens erforderlich ist, ermöglicht wird.

  3. 4 - Die Einspritzung von Bohrflüssigkeiten, die Weiterentwicklung des Bohrwerks durch eine Säurebehandlung oder jegliches andere Verfahren, die Zementierung, Verschliessung und alle sonstigen Massnahmen werden so durchgeführt, dass die in der Nähe liegende geologische Struktur nicht beeinträchtigt wird und die Qualität des Grundwassers erhalten wird.

  4. 5 - § 1. Der Betreiber stellt sicher, dass die Stabilität des Brunnens unabhängig von der Bodenbeschaffenheit durch die angewandte Bohrtechnik gewährleistet wird.

    Werden lockere Böden durchbohrt, so muss eine Vorrichtung zur Stützung dieser Böden vorgesehen werden, es sei denn, die Stabilität des Brunnens kann durch ein anderes, gleichwertiges Verfahren gewährleistet werden.

    § 2. Die Stützrohre und die Ausrüstungsrohre sind an die Bodenbeschaffenheit anzupassen. Sie sind aus Stahl, PVC, PEHD, Zement oder aus allen gleichwertigen Werkstoffen, die nach den Regeln der guten fachlichen Praxis, die für sie gelten, hergestellt wurden.

    Betonringe dürfen nicht in aggressives Wasser eingefügt werden.

  5. 6 - § 1. Eine Verrohrung beim Vorbohren, durch die verhindert werden kann, dass Erdreich von der Oberfläche nachfällt, und dass durch einen Rückstau...

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