18. SEPTEMBER 2001 - Ministerialerlass zur Ausführung für den Flughafen von Bierset des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen

Der Minister der Wirtschaft, der K.M.B., der Forschung und der neuen Technologien,

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

Aufgrund des am 18. Juni 2001 abgegebenen Gutachtens 31.409/4 des Staatsrats;

In der Erwägung, dass der Flughafen von Lüttich-Bierset eine der beiden in Artikel 1, 3° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen vorgesehenen Schwellen überschreitet;

In der Erwägung, dass die Verwaltungsgesellschaft des Flughafens demnach ein Verfahren in die Wege leiten muss, um den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste zu erweitern;

In der Erwägung, dass Artikel 4 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen die Schaffung eines Nutzerausschusses vorsieht, dessen Zusammensetzung, Gestaltung und Arbeitsweise von dem Minister bestimmt werden, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughäfen gehören;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Anzahl der Bodenabfertigungsdienstleister zu begrenzen, damit die Anzahl der Betreiber auf dem Gelände des Flughafens mit den damit verbundenen Problemen zum Abstellen des Materials nicht zunimmt;

In der Erwägung, dass es angebracht ist, die Einzelheiten des Verfahrens einerseits in Bezug auf die Auswahl der befugten Dienstleister, die auf den unter die Zuständigkeit der wallonischen Region fallenden Flughäfen zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten befugt sind, und andererseits in Bezug auf die in Artikel 10 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 erwähnte obligatorische Konsultation anzugeben,

Beschliesst :

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten für die nachstehenden Wörter und Ausdrücke folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

  2. Leitungsorgan: die Verwaltungsgesellschaft des Flughafens von...

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