9. JUNI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

Aufgrund des am 2. Mai 2011 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 5. Mai 2011 gegebenen Einverständnisses des Haushaltsministers;

Aufgrund des am 31. Mai 2011 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 49.660/4;

Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughafenpolitik gehört;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In den Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Umgesetzte Richtlinie

Art. 1/1 - Der vorliegende Erlass setzt die Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft um.

Art. 2 - In denselben Erlass wird ein Artikel 10/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Zulassung

Art. 10/1 - § 1. Der Minister kann die Aktivität eines Dienstleisters oder eines Nutzers, der Abfertigungsdienste selbst durchführt, von der Erteilung einer Zulassung abhängig machen, nach einem Verfahren und gemäss Bedingungen, die er bestimmt.

§ 2. Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.

Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

1° Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden;

2° Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen;

3° Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in diesem Erlass vorgesehen einschränken.

§ 3. Die zugelassenen Dienstleister und Nutzer müssen jederzeit die Kriterien für die Erteilung der Zulassung und die vom Minister...

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