9. JUNI 2011 - Ministerialerlass zur Ausführung für den Flughafen von Lüttich des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen

Der Minister für Haushalt, Finanzen, Beschäftigung, Ausbildung und Sportwesen,

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 18. September 2001 zur Ausführung für den Flughafen von Lüttich des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

Aufgrund des am 31. Mai 2011 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 49.661/4;

In der Erwägung, dass der Flughafen von Lüttich eine der beiden in Artikel 1, 3° des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen vorgesehenen Schwellen überschreitet;

In der Erwägung, dass demnach der freie Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste innerhalb des Flughafens von Lüttich sichergestellt und organisiert werden muss,

Beschliesst :

KAPITEL I - Allgemeines

Artikel 1 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen für die nachstehenden Wörter und Ausdrücke:

  1. « Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 »: der Erlass der Wallonischen Regierung vom 24. März 2000 zur Regelung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den der Wallonischen Region unterliegenden Flughäfen;

  2. « Leitungsorgan »: die Verwaltungsgesellschaft des Flughafens von Lüttich;

  3. « Nutzerausschuss »: der durch Artikel 4 des Erlasses der Regierung vom 24. März 2000 gegründete Nutzerausschuss des Flughafens von Lüttich;

  4. « Minister »: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Flughäfen gehören;

  5. « ÖDW »: Öffentlicher Dienst der Wallonie - Operative Generaldirektion Mobilität und Wasserwege (DGO2).

    KAPITEL II - Zulassung

    Abschnitt 1 - Grundsatz

    1. 2 - Der freie Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste und die freie Ausübung der Selbstabfertigung auf dem Flughafen von Lüttich unterliegen dem Erhalt einer vom Minister ausgestellten Zulassung.

      Abschnitt 2 - Zulassungsverfahren

    2. 3 - § 1. Der Zulassungsantrag wird per Einschreiben oder auf elektronischem Wege an den ÖDW, Direktion der Flughäfenverwaltung, und an das Leitungsorgan gerichtet.

      Das Formular des Zulassungsantrags und die nötigen Anlagen werden vorliegendem Erlass als Anlage beigefügt und sind auf der Webseite des ÖDW sowie des Leitungsorgans verfügbar.

      Anschliessend an die Einreichung des Zulassungsantrags per Einschreiben bzw. auf elektronischem Wege stellt der ÖDW, Direktion der Flughäfenverwaltung, in dem ersten Fall sofort nach Eingang des Antrags eine Bescheinigung über die Einreichung dieses Antrags aus, in der die Bearbeitungsfristen angegeben werden; in dem zweiten Fall wird diese Bescheinigung, die ebenfalls die Bearbeitungsfristen angibt, automatisch auf elektronischem Wege ausgestellt.

      § 2. Der ÖDW, Direktion der Flughäfenverwaltung, stellt binnen fünfzehn Werktagen nach dem Eingang des Zulassungsantrags eine Empfangsbestätigung der als vollständig oder unvollständig erklärten Akte zu.

      Ist die Akte unvollständig...

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