4. JUNI 2009 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Auf Grund des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 36, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2000, und 38, abgeändert durch das Dekret vom 14. Februar 2000;

Auf Grund des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen;

Auf Grund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 18. Februar 2009;

Auf Grund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 19. Februar 2009;

Auf Grund des Einverständnisses des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt vom 14. April 2009;

Auf Grund des Gutachtens Nr. 46.536/2 des Staatsrates, das am 27. Mai 2009 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze vom 12. Januar 1973 über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Minister;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - In Artikel 3 des Erlasses der Regierung vom 21. März 2002 zur Bezuschussung von Personal- und Funktionskosten in der Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 4 - Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, die ab dem 1. September 2011 eingestellt werden, finden je nach Qualifikation der einzustellenden Lehrkraft die dem vorliegenden Erlass im Anhang unter den Kennnummern II oder II+ beigefügten Gehaltstabellen Anwendung.

  1. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses der Regierung werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 3 wird der Wortlaut "122" durch den Wortlaut "183" ersetzt und der Wortlaut "152" durch den Wortlaut "301" ersetzt;

    2. ein § 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 4 - Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten der voll- oder teilzeitbeschäftigten Fachkräfte, die ab dem 1. September 2011 eingestellt werden, finden je nach Qualifikation der einzustellenden Fachkraft die dem vorliegenden Erlass im Anhang unter den Kennnummern II oder II+ beigefügten Gehaltstabellen Anwendung."

  2. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses der Regierung werden folgende Abänderungen vorgenommen:

    1. in § 3 wird der Wortlaut "122" wird durch den Wortlaut "183" ersetzt und der Wortlaut "158" wird durch den Wortlaut "301" ersetzt;

    2. ein § 4 wird mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: "§ 4. Für die Berechnung der maximal bezuschussbaren Gehaltskosten der Erzieher, die ab dem 1. September 2011 eingestellt werden, finden je nach Qualifikation des einzustellenden Erziehers die dem vorliegenden Erlass im Anhang unter den Kennnummern II oder II+ beigefügten Gehaltstabellen Anwendung."

  3. 4 - In denselben Erlass der Regierung wi rd ein Artikel 10bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Artikel 10bis - Rechnungsstellung.

    § 1 - Die Möglichkeit der Rechnungsstellung richtet sich nur an Lehrkräfte, die mit eingetragener Unternehmens- und Mehrwertsteuernummer selbstständig tätig sind sowie an Unternehmen, die vom IAWM anerkannte Lehrkräfte beschäftigen und für die Unterrichtstätigkeit einen personenbezogenen Auftrag erhalten.

    Hauptberuflich Selbstständige, die nebenberuflich als Lehrkräfte in der Grundausbildung tätig sind, müssen den gemäss Artikel 9 § 4 Nummer 2 festgelegten Bedingungen Genüge leisten.

    Das ZAWM erteilt...

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