19. DEZEMBER 2012 - Dekret über die Zulassung und die Bezuschussung der Eingliederungsbetriebe (1)

Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Definitionen und Gegenstand

  1. 1 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets versteht man unter:

    1. "benachteiligte Arbeitnehmer": die Personen, die vor ihrer ersten Einstellung in einem zugelassenen Eingliederungsbetrieb kein Diplom der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder gleichgestelltes Diplom besitzen, die bei dem "Office wallon de la Formation professionnelle et de l'Emploi" (Wallonisches Amt für Berufsbildung und Arbeitsbeschaffung), nachstehend "FOREm" genannt, oder bei dem durch das Dekret vom 17. Januar 2000 zur Schaffung eines Arbeitsamtes in der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffenen "Arbeitsamt der Deutschsprachigen Gemeinschaft", nachstehend "Arbeitsamt der D.G." genannt, als Arbeitsuchende eingetragen sind, und die:

      1. entweder seit mindestens sechs Monaten Arbeitslosengeld, Eingliederungszulagen, das soziale Eingliederungseinkommen oder eine soziale Beihilfe beziehen, oder auch sonst kein Einkommen beziehen;

      2. oder älter als fünfzig Jahre sind;

      3. oder Familienoberhaupt einer Ein-Elternteil-Familie sind;

      4. oder durch den zugelassenen Eingliederungsbetrieb einen Arbeitsvertrag in einem Wirtschaftszweig oder einem Beruf vorgeschlagen bekommen, in dem das Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen mindestens 25 Prozent höher ist als das durchschnittliche, in allen Wirtschaftszweigen insgesamt verzeichnete Ungleichgewicht zwischen Männern und Frauen, und zu der betreffenden Minderheit gehören;

      5. oder auf direkte oder indirekte Weise diskriminiert werden könnten:

        - im Sinne von Artikel 3 des Dekrets vom 6. November 2008 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, einschliesslich der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen in Sachen Wirtschaft, Beschäftigung und Berufsausbildung, und ihre sprachliche Ausbildung, ihre berufliche Ausbildung oder ihre berufliche Erfahrung zu erweitern brauchen, um ihre Chancen zu verbessern, eine dauerhafte, qualitativ wertvolle Beschäftigung zu erwerben, oder

        - im Sinne von Artikel 3 des Dekrets der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. März 2012 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, und ihre sprachliche Ausbildung, ihre berufliche Ausbildung oder ihre berufliche Erfahrung zu erweitern brauchen, um ihre Chancen zu verbessern, eine dauerhafte, qualitativ wertvolle Beschäftigung zu erwerben;

      6. oder über einen aufgrund der Bestimmungen des Wallonischen Gesetzbuches für soziale Massnahmen und Gesundheit gefassten Beschluss der "Agence wallonne pour l'Intégration des Personnes handicapées" (Wallonische Agentur für die Eingliederung der behinderten Personen) zur Gewährung einer Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeihilfe oder über einen vergleichbaren, von der "Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung" (die durch das Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft vom 19. Juni 1990 zur Schaffung einer Dienststelle der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Personen mit einer Behinderung geschafft wurde) in Sachen Ausbildungs- oder Beschäftigungsbeihilfe gefassten Beschluss verfügen;

      7. oder vor ihrer Eintragung als Arbeitsuchende Personen waren, die in Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren oder im Dekret vom 18. Juli 1997 zur Schaffung eines beruflichen Ubergangsprogramms genannt werden;

    2. "stark benachteiligte Arbeitnehmer": die unter 1° erwähnten Personen, die seit mindestens vierundzwanzig Monaten Arbeitslosengeld, Eingliederungszulagen, das soziale Eingliederungseinkommen oder eine soziale Beihilfe beziehen, oder auch sonst kein Einkommen beziehen;

    3. "Betriebsleiter": die zur tagtäglichen Verwaltung des Eingliederungsbetriebs eingestellte natürliche Person - eine Aufgabe, zu deren Erledigung sie durch den Verwaltungsrat im ausschliesslichen Rahmen eines wenigstens für Halbzeitleistungen abgeschlossenen Arbeitsvertrags befugt ist, und für die sie zu Lasten des zugelassenen Eingliederungsbetriebs einen Lohn empfängt unter Ausschluss jeglichen sonstigen, in einer anderen Eigenschaft erhaltenen Einkommens oder Vorteils;

    4. "soziale Betreuung": eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nachstehend DAWI genannt, so wie sie in den Artikeln 14 und 106, § 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in dem ihm beigefügten Protokoll Nr. 26 erwähnt ist, und die von einem oder mehreren sozialen Betreuer(n) bei benachteiligten oder stark benachteiligten Arbeitnehmern ausgeführt wird, einschliesslich der Arbeiter im Sinne von Artikel 60, § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren, die innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs tätig sind, und zwar im Hinblick auf:

      1. die Förderung einer dauerhaften, qualitativ wertvollen Eingliederung dieser Arbeitnehmer innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs oder jeglichen sonstigen Unternehmens;

      2. die Entwicklung ihrer Autonomie auf dem Arbeitsmarkt und den ihnen zu leistenden Beistand im Rahmen von individuellen oder kollektiven Aktivitäten oder Gesprächen psychosozialer Art, um die Schwierigkeiten oder Hindernisse zu überwinden, auf die sie bei ihrer dauerhaften, qualitativ wertvollen Eingliederung stossen und die ihre Chancen auf eine Aufrechterhaltung ihrer Beschäftigung schwer belasten könnten;

      3. ihre Ermutigung zu Bemühungen im Hinblick auf die Aufwertung der erworbenen beruflichen Kompetenzen, und die Unterstützung dieser Bemühungen;

    5. "soziale Betreuer": die innerhalb des Eingliederungsbetriebs unter Arbeitsvertrag stehenden Personen, zu deren im Rahmen ihrer Eigenschaft als soziale Betreuer ausgeübten Tätigkeiten ausschliesslich die soziale Betreuung gehört;

    6. "AGFV": die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), Amtsblatt der E.U. Nr. L 214/3 vom 9. August 2008;

    7. "De-minimis-Verordnung für die DAWI": die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, Amtsblatt der EU Nr. L 114/8 vom 26. April 2012;

    8. "Bezugsniveau der Beschäftigung": die durchschnittliche Anzahl (in Vollzeiteinheiten gerechnet) der Lohnempfänger, die innerhalb des zugelassenen Eingliederungsbetriebs gearbeitet haben, auf der Grundlage der vier Quartale vor dessen Zulassungsdatum;

    9. "lokale Behörden":

      1. die Gemeinden;

      2. die Gemeindevereinigungen;

      3. die öffentlichen Sozialhilfezentren;

      4. die Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren;

      5. die Interkommunalen;

      6. die autonomen Gemeinderegien;

      7. die Provinzen;

      8. die Provinzvereinigungen;

      9. die Provinzialregien;

    10. "lokale Beschäftigungsagenturen": die durch die Artikel 8 und 8bis des Gesetzeserlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer eingerichteten lokalen Beschäftigungsagenturen.

      Die Regierung ist befugt:

    11. auf Vorschlag des "Institut wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique" (Wallonisches Institut für die Bewertung, Zukunftsforschung und Statistik), so wie es in Artikel 8 des Dekrets vom 4. Dezember 2003 zur Einrichtung des "Institut wallon de l'Evaluation, de la Prospective et de la Statistique" erwähnt ist, und nach Begutachtung des "Conseil wallon de l'égalité entre hommes et femmes" (Wallonischer Rat für die Gleichstellung von Mann und Frau), so wie er durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 10. Juli 2003 zur Einrichtung eines "Conseil wallon de l'Egalité entre Hommes et Femmes" eingerichtet wurde, die Liste der unter 1°, d) des Absatzes 1 erwähnten Wirtschaftszweige und Berufe zu bestimmen;

    12. die Personenkategorien zu bestimmen, die mit denen, welche unter 1°, f) des Absatzes 1 erwähnt sind, gleichgestellt werden können;

    13. das Profil der unter Punkt 5° des Absatzes 1 erwähnten sozialen Betreuer zu bestimmen;

    14. unter Einhaltung der AGFV die Modalitäten zur Berechnung des unter Punkt 8° des Absatzes 1 erwähnten Bezugsniveaus der Beschäftigung zu bestimmen;

    15. die Aufzählung in Absatz 1, 9° abzuändern, um die gesetzlichen Abänderungen betreffend die untergeordneten Behörden zu berücksichtigen.

      KAPITEL II - Die Zulassung

  2. 2 - § 1. Um zugelassen zu werden und die Bezeichnung als "Eingliederungsbetrieb" verwenden zu dürfen, hat der Eingliederungsbetrieb die Grundsätze der Sozialwirtschaft zu beachten, so wie sie in Artikel 1 des Dekrets vom 20. November 2008 über die Sozialwirtschaft bestimmt sind, und in diesem Rahmen die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

    1. eine juristische Person, die die Form einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung nimmt, oder eine wirtschaftliche Interessenvereinigung sein;

    2. das Statut einer Handelsgesellschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne von Artikel 661 des Gesellschaftsgesetzbuches besitzen;

    3. die Produktion von Waren oder Dienstleistungen zur Tätigkeit haben, und dabei als DAWI auch ein soziales Ziel der dauerhaften und qualitativ wertvollen Eingliederung von benachteiligten oder stark benachteiligten Arbeitnehmern verfolgen;

    4. zu seinem Verwaltungsrat ausschliesslich natürliche Personen zählen (mindestens fünf), die weder Ehepartner noch gesetzlich zusammenwohnende Partner...

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