28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden - Inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung

Der folgende Text ist die inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache der föderalen Fassung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden, bestätigt durch das Gesetz vom 30. März 1987 zur Bestätigung der Königlichen Erlasse, die in Ausführung von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 1986 zur Erteilung bestimmter Sondervollmachten an den König ergangen sind, so wie er nacheinander abgeändert worden ist durch:

- den Königlichen Erlass Nr. 511 vom 11. März 1987 zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 474 vom 28. Oktober 1986 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden,

- das Programmgesetz vom 6. Juli 1989.

Diese inoffizielle Koordinierung in deutscher Sprache ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES, MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE

28. OKTOBER 1986 - Königlicher Erlass Nr. 474 zur Einführung einer Regelung für vom Staat bezuschusstes Vertragspersonal bei bestimmten lokalen Behörden

Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter lokalen Behörden: Gemeinden, Gemeindevereinigungen - ausser diejenigen mit wirtschaftlicher Zielsetzung -, öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von öffentlichen Sozialhilfezentren und interkommunale Sozialhilfezentren.

Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den oben erwähnten Anwendungsbereich einschränken oder ihn auf andere lokale Behörden ausweiten.

  1. 2 - Die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses bestimmten lokalen Behörden können für die Einstellung des im vorliegenden Erlass erwähnten Vertragspersonals im Rahmen der dafür vorgesehenen Haushaltsmittel eine Prämie erhalten.

    Die Bediensteten, für die die lokalen Behörden die Prämie erhalten, werden "bezuschusste Vertragspersonalmitglieder" genannt.

    Sie werden im Rahmen eines befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags eingestellt.

  2. 3 - Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung ist beauftragt, die in Artikel 2 erwähnte Prämie an das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen zu zahlen, und zwar zugunsten der lokalen Behörden, die mit dem Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Abkommen getroffen haben.

    In diesem Abkommen wird die...

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