13. FEBRUAR 2013 - Ministerialerlass mit Durchführungsbestimmungen bezüglich der Techniken zur Messung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs und des 'Survey landwirtschaftliche Flächen' in Anwendung von Kapitel IV des verordnungsrechtlichen Teils des Wassergesetzbuches

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Mobilität,

Aufgrund des Kapitels IV des verordnungsrechtlichen Teil des Buches II des Umweltgesetzbuches, welches das Wassergesetzbuch bildet, abgeändert am 31. März 2011, insbesondere der Artikel R.214 bis R.220, insbesondere des Artikels R.225;

Aufgrund des Ministerialerlasses vom 18. Februar 2008 mit Durchführungsbestimmungen bezüglich der Techniken zur Messung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs und des "Survey landwirtschaftliche Flächen" in Anwendung von Kapitel IV des verordnungsrechtlichen Teils des Wassergesetzbuches;

In Erwägung der Notwendigkeit, eine genaue Methodologie für eine zuverlässige Bestimmung der Messung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs im Boden festzulegen;

In Erwägung der Notwendigkeit, jedes Jahr Bezugswerte für den PAS festzulegen, die die Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft widerspiegeln, die zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen notwendig sind, und auf jede Klasse von Acker- oder Weideland angewandt werden;

In Erwägung der Notwendigkeit, die in den Böden gemessenen PAS-Werte auf objektive Weise mit den Bezugswerten zu vergleichen,

Beschliesst :

KAPITEL I - Definitionen

Artikel 1 - Zur Anwendung vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. "Zentil": auf die nächste Ganzzahl auf- bzw. abgerundeter Prozentsatz der Individuen einer Probe, die eine Note unterhalb einer bestimmten Bruttonote erhalten haben;

  2. "Survey landwirtschaftliche Flächen": Netz repräsentativer Messstellen, mittels dessen jährliche Bezugswerte für den potentiell auswaschbaren Stickstoff festgelegt werden.

KAPITEL II - Verteilung der Parzellen, Entnahme, Verpackung und Analyse von Proben

Art. 2 - § 1. Die Parzellen aller landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Bodenproben zwecks einer Dosierung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs entnommen werden, werden in acht Klassen gemäss Anlage I unterteilt.

§ 2. Die Bodenproben werden in Ubereinstimmung mit Artikel 3 von der Verwaltung, einem zugelassenen Labor oder einer von der Verwaltung oder einem zugelassenen Labor beauftragten Drittperson entnommen und verpackt. In allen Fällen darf eine von der Verwaltung bevollmächtigte Person bei der Probenahme anwesend sein, um das Verfahren zu überprüfen.

§ 3. Nur die zugelassenen Laboratorien sind befugt, die PAS-Dosierungen durchzuführen.

Art. 3 - § 1. Der Landwirt oder sein Vertreter gibt die Lage und die Tiefe etwaiger Dränleitungen oder sonstiger Elemente an, die durch das Probenahmeverfahren beschädigt werden könnten, in der Parzelle, in der die Proben entnommen werden.

§ 2. Auf jeder Parzelle, wo Bodenproben zwecks einer Dosierung des potentiell auswaschbaren Stickstoffs erfolgen, werden wenigstens:

- 15 Proben entnommen, wenn es sich um eine Ackerlandparzelle handelt;

- 30 Proben entnommen, wenn es sich um eine Weideparzelle handelt.

Wenn die Fläche der Parzelle mehr als 15 ha beträgt, wird die Probenahme in einem von der Verwaltung abgegrenzten Probenahmegebiet durchgeführt. Das Probenahmegebiet ist für die Stickstoffbewirtschaftung der gesamten Parzelle repräsentativ und deckt eine Fläche zwischen 5 und 10 ha.

Die Proben werden homogen auf der gesamten Fläche der Parzelle oder auf dem gesamten, in dem vorhergehenden Absatz erwähnten Probenahmegebiet entnommen, ausser in der unmittelbaren Umgebung zu dem Parzellenrand, zu den Trinkstellen, zu den Futterplätzen, zu den Lagerplätzen und zu jedem sonstigen Flächenteil, der grundlegend anders als der Rest der Parzelle behandelt wird.

§ 3. Jede Probenahme auf einer Ackerlandparzelle wird in drei Schichten unterteilt; eine erste Schicht in einer Tiefe von 0 bis 30 cm, eine zweite Schicht in einer Tiefe von 30 bis 60 cm und eine dritte Schicht in einer Tiefe von 60 bis 90 cm, insofern die Bodentiefe dies zulässt.

Diese Proben werden mit einer Sonde entnommen, deren Durchmesser ausreicht, um wenigstens 300 gr Erde pro Schicht und pro Parzelle, auf der Proben entnommen werden, zu entnehmen.

Falls es nicht möglich ist, in einer Schicht einer bestimmten Parzelle eine repräsentative Probe zu entnehmen (Entnahme von wenigstens 2/3 der Erdmenge, die für die Schicht vorgesehen ist), so wird diese Schicht bei der Aufwertung der Ergebnisse nicht berücksichtigt.

§ 4. Jede Probenahme auf einer Weideparzelle wird in einer einzigen Schicht von 30 cm Tiefe durchgeführt, oder in einer geringeren Schicht, die der Dicke des losen Erdreichs entspricht, falls eine Tiefe von 30 cm nicht erreicht werden kann.

Diese Proben werden mit einer Sonde entnommen, deren Durchmesser ausreicht, um wenigstens 300 gr Erde pro Probenahme und pro Parzelle, auf der Proben entnommen werden, zu entnehmen.

§ 5. Bei jeder Probenahme muss diese Sonde gleichmässig mit Erde gefüllt sein.

§ 6. Zum Zeitpunkt der Probenahme muss der Boden soweit ausgetrocknet sein, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Probe einer Schicht durch Erde einer anderen Schicht vermieden wird, und dass es möglich ist, die weitere Behandlung der Proben unter guten Bedingungen vorzunehmen (Sieben, Homogenisierung der Proben).

§ 7. Ist es auf einer bestimmten Parzelle nicht möglich, die Proben gemäss den §§ 2 bis 6 zu entnehmen, werden auf der Ersatzparzelle Proben entnommen.

§ 8. Die Entnahme von Bodenproben in Anwendung der Artikel R.214 bis R.220 und des Artikels R.225...

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