21. MÄRZ 2013 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, insbesondere des Artikels 3, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990 und vom 5. Februar 1999 sowie durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, und des Artikels 4, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Februar 1999;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 22. November 2012, deren Bericht am 7. Dezember 2012 von der interministeriellen Konferenz für die Landwirtschaft genehmigt worden ist;

Aufgrund des am 11. Februar 2013 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 52.735/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Landwirtschaft;

Nach Beratung,

Beschliesst:

Artikel 1 - Artikel 1 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 29. Januar 2009 bezüglich der Kontrolle der Milchzusammensetzung, der Zahlung der Milch durch die Käufer an die Erzeuger und der Zulassung der interprofessionellen Einrichtungen wird wie folgt abgeändert:

  1. der Punkt 7° wird durch das Folgende ersetzt:

    "7° Lieferung: die Milchmenge, die ein Erzeuger an einen Käufer liefert und die Gegenstand eines einzigen Ladevorgangs ist;";

  2. der Punkt 8° wird durch Folgendes ersetzt:

    "8° Ladevorgang: Der effektive Transfer einer Milchmenge zwischen einem Behälter des Erzeugers und einem Sammelfahrzeug;";

  3. der Punkt 9° wird durch Folgendes ersetzt:

    "9° Sammlung: der Transport einer oder mehrerer Lieferungen ab dem Befüllen innerhalb der Milchproduktionseinheit bis zu dem Entladen.".

    Art. 2 - In Artikel 6, § 1 desselben Erlasses wird der Wortlaut "Das Abholen einer Lieferung" durch den Wortlaut "Das Abholen" ersetzt.

    Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses:

  4. wird § 1 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    « § 1er. Beim Abholen werden die Identifizierungsdaten der geladenen Milchmengen, die in Anlage 1, Punkt D festgelegt werden, bei jedem Ladevorgang registriert. Diese werden anschliessend der nach den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zugelassenen interprofessionellen Einrichtung, die für das Gebiet zuständig ist, auf dem sich die...

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