12. DEZEMBER 2002 - Dekret bezüglich der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers (1)

Der Wallonische Regionalrat hat Folgendes angenommen und Wir, Regierung, sanktionieren es:

KAPITEL I - Zielsetzungen und begriffsbestimmungen

Artikel 1 - § 1. Ziel des vorliegenden Dekrets ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen, unter Beachtung der Richtlinie des Rates der Gemeinschaften Nr. 98/83/EG vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch.

§ 2. Die Regierung sorgt dafür, dass die Anwendung der Bestimmungen, die kraft des vorliegenden Dekrets verabschiedet werden, weder direkt noch indirekt zur Folge haben, dass sich die derzeitige Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch in irgendeiner Weise verschlechtert, soweit dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit von Belang ist, oder sich die Verschmutzung der für die Trinkwassergewinnung bestimmten Gewässer erhöht.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Dekrets gelten folgende Definitionen:

  1. « Wasser für den menschlichen Gebrauch »: alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz durch Rohrleitungen, ab einer privaten Wasserentnahmestelle oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt wird, sowie alles Wasser, das den Lebensmittelunternehmen aus einem Verteilungsnetz zugeliefert wird, bevor es in diesen Unternehmen gehandhabt oder behandelt wird;

  2. « Wasserversorger »:

    1. der Betreiber eines öffentlichen Netzes zur Wasserversorgung mittels Rohrleitungen;

    2. der Betreiber einer privaten Wasserentnahmestelle, die eine Versorgung durch Rohrleitungen der Verbraucher, ohne Führung durch ein öffentliches Wasserversorgungsnetz, ermöglicht;

    3. der Betreiber, der Wasser in einem Tankfahrzeug (Tankkraftwagen oder Tankschiff) liefert;

  3. « Verbraucher »: jegliche Person, die das Wasser nutzt, das von einem Wasserversorger zur Verfügung gestellt wird;

  4. « Hausinstallation »: die Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind;

  5. Die Zapfstellen, Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die nach der Verbindungsstelle angebracht sind, gehören zur Hausinstallation;

  6. « Verbindungsstelle »: die Grenze zwischen dem Versorgungsnetz und der Hausinstallation, die sich unmittelbar nach dem Wasserzähler befindet. Falls es keinen Wasserzähler gibt, wird diese Verbindungsstelle auf vertragliche Weise durch den Abonnenten und den Wasserversorger bestimmt;

  7. « Verwaltung »: die Generaldirektion der Naturschätze und der Umwelt;

  8. « Abonnent »:

    1. jegliche Person, die Inhaber eines Eigentums-, Niessbrauch-, blosses Eigentums-, Nutzungs-, Wohn-, Bau- oder Erbpachtrechts an einem an das öffentliche Wasserversorgungsnetz angeschlossenen Gebäude ist;

    2. jegliche Person, die einen Vertrag zum Ankauf von Wasser für ihren eigenen Verbrauch ohne Benutzung des öffentlichen Wasserversorgungsnetzes abgeschlossen hat;

  9. « Versorgungsgebiet »: das geographische Gebiet, in dem das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser aus einer oder mehreren Versorgungsquellen stammt, und innerhalb deren die Qualität als gleichmässig betrachtet wird.

    KAPITEL II - Anwendungsbereich

    Art. 3 - § 1. Das vorliegende Dekret ist auf alle Wässer anwendbar, die für den menschlichen Gebrauch bestimmt sind, mit Ausnahme:

  10. der natürlichen Mineralwässer;

  11. der Heilwässer;

  12. des Wassers für den menschlichen Gebrauch, das aus einer individuellen Versorgungsanlage stammt, aus der im Durchschnitt weniger als 10 m3 pro Tag entnommen oder mit der weniger als 50 Personen versorgt werden, sofern die Wasserbereitstellung nicht im Rahmen einer gewerblichen, touristischen oder öffentlichen Tätigkeit erfolgt.

    § 2. Der in § 1, 3° gemeinte Wasserversorger hat die Pflicht, die betroffene Bevölkerung über die eingegangenen Risiken und über alle Massnahmen zu unterrichten, die zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus einer Verunreinigung von für den menschlichen Gebrauch bestimmtem Wasser ergeben, ergriffen werden können.

    Ausserdem muss der Wasserversorger den betroffenen Verbrauchern umgehend geeignete Ratschläge geben, wenn eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit, die durch die Qualität dieses Wassers bedingt ist, erkennbar ist.

    § 3. Im Falle einer Versorgung anhand einer alternativen oder zum durch die Rohrleitungen verteilten Wasser zusätzlichen Ressource, sorgt der Abonnent für eine komplette Trennung der beiden Versorgungskreisläufe, ohne jegliche physische Verbindung.

    KAPITEL III - Verpflichtungen des wasserversorgers

    Abschnitt I - Allgemeine verpflichtungen

    Art. 4 - Die Regierung legt das Verfahren fest, das bei einem Vorfall anzuwenden ist, bei dem die Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers beeinträchtigt wird.

    Sie bestimmt, welche öffentlichen Behörden in diesem Fall eingesetzt werden müssen, und welche Mindestmassnahmen von den Wasserversorgern getroffen werden müssen, um eine Gefährdung der Verbraucher zu vermeiden, und die Genusstauglichkeit und Reinheit des Wassers wiederherzustellen.

    Art. 5 - Unbeschadet der in Art. 12 erwähnten Abweichungen ist es untersagt, für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser zu liefern, wenn dessen Genusstauglichkeit und Reinheit nicht gewährleistet sind.

    Im Sinne der Anforderungen des vorliegenden Dekrets ist Wasser für den menschlichen Gebrauch genusstauglich und rein, wenn es:

  13. Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe jedweder Art nicht in einer Anzahl oder Konzentration enthält, die eine potentielle Gefährdung der menschlichen Gesundheit darstellt;

  14. den von der Regierung gemäss Art. 6 festgelegten Mindestanforderungen genügt.

    Art. 6 - Die Regierung legt die Mindestanforderungen hinsichtlich Genusstauglichkeit und Reinheit des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers fest, einschliesslich:

  15. der mikrobiologischen Parameterwerte;

  16. der chemischen Parameterwerte;

  17. der nur zu Kontrollzwecken und im Hinblick auf die Anwendung von Art. 11, § 5, Absatz 1 bestimmten Indikatoren.

    Art. 7 - Die Regierung bestimmt die Liste und die Höchstdosen der bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch erlaubten Stoffe oder Materialien.

    Der Wasserversorger trifft alle erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die bei der Aufbereitung oder der Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendeten Stoffe oder Materialien für Neuanlagen und für die Verstärkung oder Reparatur von bestehenden Anlagen und die mit solchen Stoffen und Materialien für Neuanlagen verbundenen Verunreinigungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch nicht in Konzentrationen zurückbleiben, die höher sind als für ihren Verwendungszweck erforderlich, und den im Rahmen dieses Dekrets vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit nicht direkt oder indirekt mindern.

    Art. 8 - § 1. Die nach Artikel 6 festgesetzten Parameterwerte sind einzuhalten:

  18. bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz stammt, am Austritt aus denjenigen Zapfstellen in Gebäuden oder Einrichtungen, die normalerweise der Entnahme von Wasser für den...

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