14. FEBRUAR 2008 - Rundschreiben bezüglich der Kontrolle der Gewährung und der Verwendung von bestimmten Zuschüssen

An die Frau und Herren Gouverneure,

An die Damen und Herren Mitglieder der Gemeinde- und Provinzkollegien,

An die Damen und Herren Gemeinderats- und Provinzialratsmitglieder,

An die Damen und Herren Provinzgreffiers,

An die Damen und Herren Gemeindesekretärinnen und -sekretäre,

An die Damen und Herren Gemeinde- und Provinzeinnehmer,

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die lokalen Behörden unterstützen stark die wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Tätigkeiten durch Zuschüsse. Es ist also wesentlich, dass diese Zuschüsse durch die Bezugsberechtigten verwendet werden, um die Zielsetzung tatsächlich zu erreichen, für welche sie gewährt worden sind.

Es ist das Ziel, das sich das Gesetz vom 14. November 1983 über die Gewährung und die Kontrolle der von den Gemeinden und Provinzen gewährten Zuschüsse, das jetzt unter den Artikeln L3331-1 und den folgenden Artikeln des Kodexes der lokalen Demokratie und der Dezentralisierung angeführt wird, gesetzt hat.

Dieses Gesetz beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Sind betroffen:

    ° die Zuschussgeber, d.h. die Provinzen, Gemeinden, Interkommunalen, Projektvereinigungen, autonomen Gemeinderegien und autonomen Provinzregien;

    ° die Bezugsberechtigten, d.h. die natürlichen oder juristischen Personen, die direkt oder indirekt von einem der erwähnten Zuschussgeber bezuschusst werden.

  2. Der Begriff des Zuschusses ist in einem allgemeinen Sinn zu verstehen.

  3. Die Bezugsberechtigten unterliegen bestimmten Verpflichtungen:

    1. den Zuschuss zu dem Zweck verwenden, zu dem er gewährt worden ist, und dessen Verwendung begründen;

    2. was juristische Personen betrifft, sollen diese dem Zuschussgeber ihre Bilanzen und Bücher sowie einen Rechenschaftsbericht und einen Bericht über die Finanzlage übermitteln;

    3. was dieselben juristischen Personen betrifft, sollen sie bei der Beantragung des Zuschusses diese beiden Buchhaltungsdokumente beifügen.

  4. Die Zuschussgeber unterliegen einer Verpflichtung und erhalten ein Recht:

    1. die Verpflichtung, die Gewährung des Zuschusses in einer Beratung zu formalisieren, in der die Art, der Umfang, die Verwendungsbedingungen und die Begründungen angeführt werden;

    2. das Recht, die Weise, wie der Zuschuss verwendet wird, an Ort und Stelle zu überprüfen.

  5. Im Gesetz sind Strafen bei Nichteinhaltung der vorgesehenen Verpflichtungen vorgesehen: die Rückerstattung der erhaltenen Zuschüsse und der Aufschub der Gewährung von neuen Zuschüssen.

  6. Der Anwendungsbereich des Gesetzes entspricht einem flexiblen System, damit die geringeren Zuschüsse nicht systematisch in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

    Um eine Serie von rezenten Fragen über die Anwendung dieses Gesetzes zu beantworten, schlage ich durch dieses Rundschreiben vor, den Wortlaut zu kommentieren und einige Antworten zu bieten, die es den Bezugsberechtigten ermöglichen, ihren Verpflichtungen zu genügen, und den Zuschussgebern, das Verfahren zur Gewährung und zur Kontrolle der Zuschüsse bestens zu organisieren.

  7. Anwendungsbereich

    1. Zuschussgeber und Bezugsberechtigte

      Art. L3331-1 - Der vorliegende Titel ist auf jeden von den folgenden Instanzen gewährten Zuschuss anwendbar:

      1. die Provinzen, die Gemeinden, die mit der Rechtspersönlichkeit versehenen Einrichtungen provinzialen oder kommunalen Interesses, die Agglomerationen, die Gemeindeföderationen, die Kulturkommissionen, die Provinzvereinigungen und die Gemeindevereinigungen;

      2. die juristischen oder natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar durch eine der in 1° erwähnten Zuschussgeber bezuschusst werden.

      Erwähnenswert ist, dass die betroffenen Bezugsberechtigten diejenigen sind, die einen Zuschuss unmittelbar aber auch mittelbar in...

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