5. JUNI 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Anwendung genetisch veränderter oder pathogener Organismen in geschlossenen Systemen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, § 2 und 3, 7, § 1, 8 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Anwendung genetisch veränderter oder pathogener Organismen in geschlossenen Systemen;

Aufgrund des am 9. April 2008 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens des Staatsrats Nr. 44.256/4;

Auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, der ländlichen Angelegenheiten, der Umwelt und des Tourismus;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Der vorliegende Erlass dient der teilweisen Umsetzung der Richtlinie 98/81/EG des Rates vom 26. Oktober 1998 zur Abänderung der Richtlinie 90/219/EWG über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen.

Art. 2 - In der Uberschrift des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen bezüglich der Anwendung genetisch veränderter oder pathogener Organismen in geschlossenen Systemen werden die Wörter "und gesamten" nach dem Wort "sektorbezogenen" hinzugefügt.

Art. 3 - In Artikel 2 desselben Erlasses werden die Wörter "und gesamten" nach dem Wort "sektorbezogenen" hinzugefügt.

Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses:

  1. werden in den Absätzen 1 und 2 die Wörter "und gesamten" nach dem Wort "sektorbezogenen" hinzugefügt;

  2. werden im ersten Absatz die Rubriken Nr. 73.90.01 und 73.90.02 durch die Rubriken Nrn. 73.19.01 und 73.19.02 ersetzt.

    Art. 5 - Artikel 4 desselben Erlasses wird durch die folgende Bestimmung ersetzt:

    "Art. 4 - Die Bewertung der Gefahr einer Anwendung genetisch veränderter oder pathogener Organismen in geschlossenen Systemen, die der Antrag auf eine Umweltgenehmigung oder die Erklärung nach den in der Anlage des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 über das Verfahren und verschiedene Massnahmen zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung vorgesehenen Formularen enthalten muss, unterliegt folgenden Bestimmungen."

    Art. 6 - In Artikel 7 desselben Erlasses:

  3. wird in Absatz 1 der Wortlaut "im dritten Teil des Formulars seines Antrags auf die Umweltgenehmigung der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 bezüglich des Verfahrens zur Gewährung der...

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