8. SEPTEMBER 2010 - Ministerialerlass bezüglich der Enteignung von unbeweglichen Gütern in Sankt Vith - Weismes

Der Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Aufgrund des Sondergesetzes vom 8. August 1980 über institutionelle Reformen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988, vom 5. Mai 1993 und vom 16. Juli 1993, insbesondere des Artikels 6, § 1, X, 1°;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juli 1962 bezüglich des Dringlichkeitsverfahrens in Sachen Enteignungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere des Artikels 5;

Aufgrund des Dekrets vom 6. Mai 1988 über die von der Wallonischen Regionalexekutive durchgeführten oder genehmigten Enteignungen im öffentlichen Interesse;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Regelung der Arbeitsweise der Regierung, insbesondere des Artikels 21;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 17. Juli 2009 zur Festlegung der Verteilung der Zuständigkeiten unter die Minister und zur Regelung der Unterzeichnung der Urkunden der Regierung, in seiner durch den Erlass der Wallonischen Regierung vom 21. Januar 2010 abgeänderten Fassung, insbesondere des Artikels 9;

In Erwägung der Gemeinnützigkeit, die Parzellen im Rahmen der Anlage eines Fahrradwegs entlang der N676 zwischen den Vermessungspunkten 5 und 7,5 zu enteignen;

In der Erwägung, dass die unmittelbare Inbesitznahme unerlässlich ist,

Beschliesst :

Einziger Artikel - Im öffentlichen Interesse ist es unerlässlich, die unbeweglichen Güter sofort in Besitz zu nehmen, die für die Ausführung durch die Wallonische Region von Arbeiten zur Anlage eines Fahrradwegs in der Gemeinde Sankt Vith - Weismes auf der N676 in Amel notwendig sind, und die im beiliegenden, vom Minister für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe mit einem Sichtvermerk versehenen Plan Nr E/676/152.I.0574 durch Schraffur gekennzeichnet sind.

Infolgedessen wird das Enteignungsverfahren der vorerwähnten unbeweglichen Güter gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1962 durchgeführt.

Namur, den 8. September 2010

B. LUTGEN

TABELLE DER LANDENTNAHMEN

Nr. DES PLANES N KATASTERNAMEN, VORNAMEN UND ANSCHRIFT DER EIGENTÜMER ART DER PARZELLE URSPRÜNGLICHE FLÄCHE DER PARZELLEKATASTEREINKOMMENZU KAUFENDE GESAMTFLÄCHETOTALE BEMERKUNGEN SonrN° HaACaHaACa 1AMEL 1B139C2BERTHA Maria BerthaMirfeld 104 - 4771 AMELTerreAckerland0049239,00 euro 0005732AMEL 1B139LZIANS Susanna Maria (VE 1/21/4c NN 1/21/4c)Auf dem kamp 209 4770 AMELSCHPOGES Wilfried Nikolaus (NE...

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