19. MAI 2011 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Bestimmung der Kategorien der Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets befinden können, sowie der dort anwendbaren Verbote und besonderen Vorbeugungsmassnahmen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, insbesondere des Artikels 28 § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3, eingefügt durch das Dekret vom 22. Dezember 2010;

Aufgrund des am 11. Mai 2011 in Anwendung des Artikels 84 § 1 Abs. 1, 1°, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens 49.527/4 des Staatsrats;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 23. Oktober 2008 zur Festlegung bestimmter Modalitäten für die auf die Natura 2000-Gebiete anwendbare Präventivregelung;

In Erwägung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

In der Erwägung, dass es notwendig ist, aufgrund von ökologischen, technischen oder sozialwirtschaftlichen Kriterien die Kategorien von Bewirtschaftungseinheiten, die sich innerhalb eines Natura 2000-Gebiets gegebenenfalls im Uberdruck mit anderen Bewirtschaftungseinheiten befinden könnten, zu erlassen und zu bestimmen, um die in Artikel 25, § 1, Abs. 1 und § 2, Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 erwähnten Ziele zu erreichen;

In der Erwägung, dass es sich ebenfalls darum handelt, Sonderverbote und andere besondere Vorbeugungsmassnahmen zu bestimmen, die auf jede Kategorie von Bewirtschaftungseinheit Anwendung finden;

In der Erwägung, dass es im Vergleich mit der früheren Bestimmungsregelung Anlass gibt, einerseits die Anzahl der Bewirtschaftungseinheiten zu rationalisieren, indem bestimmte Bewirtschaftungseinheiten aufgrund ihrer ähnlichen Anforderungen in Sachen Bewirtschaftung gruppiert werden, und andererseits bestimmte Verbote oder besondere damit verbundene Massnahmen zu vereinfachen, zu gruppieren oder zu ersetzen, damit die Präventivregelung von den Personen, für die sie bestimmt wird, sowie von den Personen, die mit ihrer Umsetzung vor Ort beauftragt sind, besser verstanden werden kann, um auf diese Weise die Zweckmässigkeit der rechtlichen Regelung von Natura 2000 zu sichern;

In der Erwägung, dass es, was die Verbote und besonderen Massnahmen betrifft, ebenfalls Anlass gibt, auf ihre Prüfbarkeit zu achten, unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Anforderungen der Europäischen Kommission;

In Erwägung der Notwendigkeit, ebenfalls gewisse früher gültige Massnahmen aufzuheben, wenn ihnen durch andere Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Bereich des Gesetzes vom 12. Juli 1973 fallen oder nicht, besser gerecht wird;

In der Erwägung, dass das Schutzniveau der Natura 2000-Gebiete dadurch nicht gesenkt wird, insofern die betroffenen Handlungen und Arbeiten Gegenstand einer Uberprüfung aufgrund anderer Bestimmungen oder neuer allgemeinerer Bestimmungen sind, während sie der Beachtung der Artikel 28 § 1 und 29 § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1973 unterworfen bleiben;

Auf Vorschlag des Ministers für öffentliche Arbeiten, Landwirtschaft, ländliche Angelegenheiten, Natur, Forstwesen und Erbe,

Beschliesst :

Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen

Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Fütterung: Bereitstellung von zusätzlicher Nahrung (Raufutter wie z.B. Heu oder Silage, oder Kraftfutter) für die auf der Wiese vorhandenen Tiere während mehrerer aufeinanderfolgender Tage, um der qualitativ oder quantitativ mangelnden Produktion der Parzelle abzuhelfen;

  2. Baum mit einem hohen einheitlichen wirtschaftlichen Wert: Baum mit einem hohen einheitlichen wirtschaftlichen Wert im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2011 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  3. Kahlschlag: Kahlschlag im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  4. einheimische Arten: einheimische Arten im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  5. Forst bzw. Wald: Forst bzw. Wald im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  6. Äsungsbereich: Äsungsbereich im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  7. Verwaltungsplan: Verwaltungsplan im Sinne des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 24. März 2011 zur Festlegung der allgemeinen Vorbeugungsmassnahmen, die auf die Natura 2000-Gebiete sowie auf die um eine Bezeichnung Natura 2000 kandidierenden Gebiete anwendbar sind;

  8. Oberflächeninstandsetzung: jede Zufuhr von Erde oder Beschotterung von Wegen oder am Eingang einer Parzelle, um den einfachen Durchgang der Tiere und die Durchfahrt der landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen zu ermöglichen, oder an den Tränkstellen, um das Tränken des Viehs zu ermöglichen;

  9. Ubersaat von Wiesen: die Aussaat von Grünfutterpflanzen (Gräsern, Leguminosen,...) ohne systematische Bodenbearbeitung (Fräsen oder Pflügen) und ohne Zerstörung der vorhandenen Gründecke;

  10. Verknüpfung: Eignung einer Landschaft als Gebiet, in dem sich die Arten von einem Lebensraum zum anderen bewegen können, und im breiteren Sinne als Gebiet, das die ökologischen Ströme zwischen den Lebensräumen ermöglicht;

  11. Lebensraum:

    1. von aussergewöhnlichem biologischem Interesse: Lebensraum, der sich durch das Vorhandensein von natürlichen Lebensraumarten und/oder von Populationen von Arten von prioritärem gemeinschaftlichem Interesse auf einer grossen Fläche / in einer grossen Anzahl kennzeichnet;

    2. von grossem biologischem Interesse: Lebensraum, der sich durch das Vorhandensein von natürlichen Lebensraumarten und/oder von Arten von prioritärem gemeinschaftlichem Interesse auf einer kleinen Fläche/in einer kleinen Anzahl oder durch das Vorhandensein von natürlichen Lebensraumarten und/oder von Arten von nicht prioritärem gemeinschaftlichem Interesse auf einer grossen Fläche/in einer grossen Anzahl kennzeichnet;

    3. von biologischem Interesse: Lebensraum, der sich durch das Vorhandensein von natürlichen Lebensraumarten und/oder von Arten von nicht prioritärem gemeinschaftlichem Interesse auf einer kleinen Fläche/in einer kleinen Anzahl oder durch das Vorhandensein von Arten mit einem Wert auf Ebene des Naturerbes kennzeichnet;

    4. von beschränktem biologischem Interesse: Lebensraum, der sich durch das Vorhandensein von natürlichen Lebensraumarten und/oder von Arten von gemeinschaftlichem Interesse in einem sehr beschädigten Zustand, wo trotzdem ein bestimmtes Potential besteht, oder durch das Fehlen dieser Lebensräume und Arten kennzeichnet.

    Abschnitt 2 - Kategorien von Bewirtschaftungseinheiten

    Art. 2 - Die Bewirtschaftungseinheiten, die kraft Artikel 26 § 1 Abs. 2 6° des Gesetzes vom 12. Juli 1973 über die Erhaltung der Natur, nachstehend Gesetz vom 12. Juli 1973 genannt, im Bezeichnungserlass von der Wallonischen Regierung bestimmt werden können, sind die Folgenden:

  12. die Bewirtschaftungseinheit "aquatische Lebensräume", nachstehend "BE 1" genannt, besteht aus Lebensräumen in Fliess- oder Stillgewässern und Feuchtgebieten.

    Sie beherbergt mindestens einen der folgenden natürlichen Lebensräume oder Habitate von Arten oder könnte solche beherbergen:

    1. stehende, oligotrophe bis mesotrophe Gewässer mit der Vegetation des Littorelletea uniflorae und/oder des Isoëto-Nanojuncetea (3130);

    2. kalkhaltige oligo-mesotrophe Gewässer mit benthischer Vegetation mit Chara spp. (3140);

    3. natürliche eutrophe Wasserflächen mit Vegetation des Typs Magnopotamion oder Hydrocharition (3150);

    4. natürliche dystrophe Seen und Tümpel (3160);

    5. Uferrandvegetationen und Grossseggenriede, die an Wasserflächen geknüpft sind;

    6. Lebensräume des schwimmenden Froschkrauts (1831);

    7. Flüsse mit Vegetation des Ranunculion fluitantis (3260);

    8. Flüsse mit Schlammbänken (3270);

    9. Kalktuffquellen (7220*);

    10. Habitate zur Fortpflanzung, Uberwinterung, Ruhe und/oder Nahrungssuche für einen regelmässigen Bestand folgender Arten: Sterntaucher (A001), Prachttaucher (A002), Rohrdommel (A021), Zwergrohrdommel (A022), Nachtreiher (A023), Seidenreiher (A026), Silberreiher (A027), Purpurreiher (A029), Schwarzstorch (A030), Löffler (A034), Zwergschwan (A037), Singschwan (A038)...

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