7. NOVEMBER 2002 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der gesamten Betriebsbedingungen bezüglich der individuellen Kläreinheiten und der individuellen Kläranlagen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 zur Einführung einer Umweltgenehmigung, insbesondere der Artikel 4, 5, 7, 8 und 9;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der allgemeinen Betriebsbedingungen der in dem Dekret vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung erwähnten Betriebe;

Aufgrund der Dringlichkeit, insbesondere durch die Tatsache begründet, dass das Inkrafttreten des Dekrets vom 11. März 1999 zur Einführung einer Umweltgenehmigung zum Datum des 1. Oktobers 2002 wegen Fehlens eines Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung der gesamten Betriebsbedingungen bezüglich der individuellen Kläreinheiten und der individuellen Kläranlagen zu einer Einstufung der individuellen Klärsysteme von weniger als 100 Einwohner-Gleichwerten in die Klasse 2 führt; dass eine derartige Einstufung dazu führt, dass alle in Gebieten mit individueller Klärung gelegenen Wohnungen auf das System der Globalgenehmigung übergehen; dass demzufolge die zur Festlegung der Betriebsbedingungen dieser Systeme zuständige Behörde das Bürgermeister- und Schöffenkollegium der betroffenen Gemeinde wäre; dass in Ermangelung der von der Regierung festgelegten sektorbezogenen oder gesamten Bedingungen die ernsthafte Gefahr besteht, dass diese Anlagen uneinheitlichen oder sogar unangepassten Betriebsbedingungenunterliegen; dass eine derartige Deregulierung um jeden Preis vermieden werden muss, um die optimale Integration dieser in Gebieten mit individueller Klärung eingerichteten Systeme in die regionale Klärungspolitik zu gewährleisten; dass jegliche mangelnde Anpassung der von der Gemeindebehörde auferlegten Betriebsbedingungen an diese individuellen Klärsysteme ebenfalls ernsthafte Nachteile für die Antragsteller verursachen kann, insbesondere was die Bezuschussung für die Anlagen und die Rückerstattung der Abgabe betrifft, die sie in Anspruch nehmen können; dass allein die endgültige und sofortige Verabschiedung des Erlasses der Wallonischen Regierung zur Festlegung der für jede Anlage einzuhaltenden gesamten Bedingungen es ermöglicht, die erwähnte Gefahr zu vermeiden;

Aufgrund des Artikels 3, § 1, der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Raumordnung, des Städtebaus und der Umwelt,

Nach Beratung,

Beschliesst:

KAPITEL I - Anwendungsbereich und Definitionen

Artikel 1 - Die vorliegenden gesamten Bedingungen sind auf die individuellen Kläreinheiten und die individuellen Kläranlagen anwendbar, die in den Rubriken 90.11 und 90.12 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten angegeben werden.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Definitionen:

  1. Einwohner-Gleichwert oder abgekürzt EGW: Schadstoffbelastungseinheit, die einer organischen, biologisch abbaubaren Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag entspricht;

  2. Haushaltsabwasser: das Abwasser im Sinne des Artikels 2, 8°, a, des Dekrets vom 7. Oktober 1985 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen die Verschmutzung, mit Ausnahme des Regenwassers;

  3. individuelle Kläreinheit: individuelles Klärsystem, durch das ein Haushaltsabwasservolumen behandelt werden kann, das einer Schadstoffbelastung von weniger oder gleich 20 Einwohner-Gleichwerten entspricht;

  4. individuelle Kläranlage: individuelles Klärsystem, durch das ein Haushaltsabwasservolumen behandelt werden kann, das einer Schadstoffbelastung zwischen 20 und 100 Einwohner-Gleichwerten entspricht.

    Art. 3 - Die Anzahl EGW wird auf der Grundlage der Tabelle der Anlage I berechnet. Die Behandlungskapazität des Klärsystems muss mindestens 5 EGW entsprechen.

    KAPITEL II - Installierung und Erbauung

    Art. 4 - Der Betreiber sorgt für eine bestmögliche Integration seines Betriebs in die Umgebung, in dem er je nach Fall und wenn die Umstände es erfordern Baum- und Strauchreihen anpflanzt.

    Der Betrieb und seine Umgebung werden stets sauber und instand gehalten.

    Art. 5 - Das aus der individuellen Kläreinheit oder -anlage stammende Abwasser muss die in der Tabelle der Anlage II angeführten Emissionsbedingungen einhalten.

    Art. 6 - Die aufgrund der Bestimmungen des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 19. Juli 2001 zur Einführung einer Prämie für die Einrichtung eines individuellen Klärsystems zugelassenen individuellen Klärsysteme werden als mit den Bestimmungen der vorliegenden gesamten Bedingung übereinstimmend betrachtet.

    Art. 7 - Jede individuelle Kläreinheit oder -anlage, die nicht den durch die in Artikel 6 erwähnte Zulassung festgelegten Bedingungen entspricht und die nach dem...

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