13. DEZEMBER 2012 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf Betriebe, die eine Treibhausgasemissionen bewirkende Tätigkeit ausüben

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 601/201 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Uberwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates;

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 1999 über die Umweltgenehmigung, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 27. November 2008 zur Festlegung der sektorbezogenen Bedingungen in Bezug auf Betriebe, die eine CO2-Emissionen bewirkende Tätigkeit ausüben;

Aufgrund des am 26. September 2012 in Anwendung des Artikels 84, § 1, Absatz 1, 1° der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegebenen Gutachtens Nr. 51.849/4 des Staatsrats;

Auf Vorschlag des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Mobilität;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Durch den vorliegenden Erlass wird die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten teilweise umgesetzt.

Die vorliegenden Bedingungen sind auf jeden Betrieb im Sinne der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zur Festlegung der Liste der einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehenden Projekte sowie der eingestuften Anlagen und Tätigkeiten anwendbar, der eine oder mehrere Anlagen oder Tätigkeiten umfasst, die in der Anlage I des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 22. Juni 2006 zur Aufstellung der Liste der spezifizierte Treibhausgase ausstossenden Anlagen und Tätigkeiten und zur Bestimmung der im Dekret vom 10. November 2004 zur Einführung eines Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, zur Einrichtung eines wallonischen Kyoto-Fonds und über die Flexibilitätsmechanismen des Protokolls von Kyoto erwähnten spezifizierten Treibhausgase aufgelistet sind.

  1. 2 - Der Betreiber eines in dem vorliegenden Erlass erwähnten Betrieb unterbreitet der "Agence wallonne de l'Air et du Climat" (Wallonische Luft- und Klimaagentur) mittels des auf der Webseite der Agentur verfügbaren Formulars einen Uberwachungsplan zur Genehmigung.

  2. 3 - Der in Artikel 2 erwähnte Uberwachungsplan wird in elektronischer Form oder vorbehaltlich des Einverständnisses der "Agence wallonne de l'Air et du Climat" im Papierformat übermittelt.

    Wenn er im Papierformat übermittelt wird, erfolgt dies:

    1. entweder per Einschreiben gegen Empfangsbestätigung;

    2. oder mittels jeder anderen vergleichbaren Versandart, durch die das Datum der Sendung und des Eingangs der Akte bewiesen werden können, welcher Postverteilunsgdienst auch immer...

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